Betriebliches Ruhegeld nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses wird teilweise noch vor Beginn des Anspruchs auf die Altersrente gezahlt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob während dieser Zeit noch Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht und ob und welche Beträge gezahlt werden müssen.
Beschäftigungsverhältnisse können durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags beendet werden, was häufig das Zahlen einer Abfindung nach sich zieht.
Wird das Arbeitsverhältnis bei älteren Arbeitnehmern vorzeitig beendet, können ab dem Beschäftigungsende betriebliche Ruhegelder gezahlt werden – auch wenn der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat. Das betriebliche Ruhegeld stellt in diesem Fall eine Art Überbrückungsfunktion dar, eben solange, bis der Betroffene das Rentenalter erreicht hat. Und auch darüber hinaus können betriebliche Ruhegelder weitergezahlt werden.
Ende des Beschäftigungsverhältnisses – was ist zu beachten
Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet auch die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers. Die zu zahlende Abfindung und die im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis beginnende Zahlung des betrieblichen Ruhegeldes werden im Rahmen der Beschäftigung nicht verbeitragt.
Bei diesem Sachverhalt ist die Zahlung von Arbeitslosengeld im direkten Anschluss an die bisherige Beschäftigung ausgeschlossen. Im Falle, dass kein Versicherungsschutz besteht, muss der Betroffene eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Das betriebliche Ruhegeld und die Abfindung in monatlicher Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts zählen zu den Einnahmen, die beitragspflichtig sind.
Weitere versicherungspflichtige Beschäftigung – keine Beitragspflicht
Nimmt der Betroffene eine neue, versicherungspflichtige Beschäftigung auf, wird der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung über dieses Beschäftigungsverhältnis sichergestellt. Dadurch endet die eventuell bisherige freiwillige Versicherungspflicht und die Abfindung, resultierend aus der vorherigen Beschäftigung, wird nicht mehr verbeitragt.
Es stellt sich in Bezug auf das fortlaufend gezahlte betriebliche Ruhegeld jedoch die Frage, ob diese Zahlung nicht neben dem Arbeitsentgelt als Versorgungsbezug zu verbeitragen ist. Dies wurde vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 20.07.2017 (B 12 KR 12/15 R) verneint. Die Begründung: Leistungen, die von dem Arbeitgeber an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Überbrückungsfunktion und ohne ein vorgesehenes Ende bei Renteneintritt gezahlt werden, zählen zunächst nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge.
Ab Rentenbeginn besteht Beitragspflicht
Mit dem Zeitpunkt des Renteneintritts, beziehungsweise spätestens ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze muss das betriebliche Ruhegeld als ein versorgungspflichtiger Versorgungsbezug angesehen werden, da sich durch das Erreichen der Altersgrenze, beziehungsweise durch den Renteneintritt die ursprüngliche Überbrückungsfunktion erledigt.
Dazu ein Beispiel:
Bei dem Arbeitnehmer endet das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2016. Danach erhält er von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Ruhegeld von monatlich 1.500 Euro. Ab dem 1. Januar 2017 ist der Arbeitnehmer freiwillig krankenversichert.
Zum 1. April 2017 nimmt der Arbeitnehmer eine neue, versicherungspflichtige Anstellung an.
Am 1. Oktober 2017 erreicht er die Regelaltersgrenze, und übt die versicherungspflichtige Tätigkeit weiterhin aus.
Das heißt:
Im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung ist das betriebliche Ruhegeld beitragspflichtig. Ab dem 1. April 2017, also mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, die die Beiträge ausschließlich aus dem Entgelt der aktuellen Beschäftigung zu entrichten. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze, also ab dem 1. Oktober 2017, sind sowohl die Rente, das betriebliche Ruhegeld als auch das Arbeitsentgelt beitragspflichtig.