Betriebliches Ruhegeld und die Besonderheiten

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Betriebliches Ruhegeld nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses wird teilweise noch vor Beginn des Anspruchs auf die Altersrente gezahlt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob während dieser Zeit noch Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht und ob und welche Beträge gezahlt werden müssen.

 

Verschiedene €-Scheine

 

Beschäftigungsverhältnisse können durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags beendet werden, was häufig das Zahlen einer Abfindung nach sich zieht.

Wird das Arbeitsverhältnis bei älteren Arbeitnehmern vorzeitig beendet, können ab dem Beschäftigungsende betriebliche Ruhegelder gezahlt werden – auch wenn der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat. Das betriebliche Ruhegeld stellt in diesem Fall eine Art Überbrückungsfunktion dar, eben solange, bis der Betroffene das Rentenalter erreicht hat. Und auch darüber hinaus können betriebliche Ruhegelder weitergezahlt werden.

 

Ende des Beschäftigungsverhältnisses – was ist zu beachten

Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet auch die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers. Die zu zahlende Abfindung und die im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis beginnende Zahlung des betrieblichen Ruhegeldes werden im Rahmen der Beschäftigung nicht verbeitragt.

Bei diesem Sachverhalt ist die Zahlung von Arbeitslosengeld im direkten Anschluss an die bisherige Beschäftigung ausgeschlossen. Im Falle, dass kein Versicherungsschutz besteht, muss der Betroffene eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Das betriebliche Ruhegeld und die Abfindung in monatlicher Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts zählen zu den Einnahmen, die beitragspflichtig sind.

 

Weitere versicherungspflichtige Beschäftigung – keine Beitragspflicht

Nimmt der Betroffene eine neue, versicherungspflichtige Beschäftigung auf, wird der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung über dieses Beschäftigungsverhältnis sichergestellt. Dadurch endet die eventuell bisherige freiwillige Versicherungspflicht und die Abfindung, resultierend aus der vorherigen Beschäftigung, wird nicht mehr verbeitragt.

Es stellt sich in Bezug auf das fortlaufend gezahlte betriebliche Ruhegeld jedoch die Frage, ob diese Zahlung nicht neben dem Arbeitsentgelt als Versorgungsbezug zu verbeitragen ist. Dies wurde vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 20.07.2017 (B 12 KR 12/15 R) verneint. Die Begründung: Leistungen, die von dem Arbeitgeber an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Überbrückungsfunktion und ohne ein vorgesehenes Ende bei Renteneintritt gezahlt werden, zählen zunächst nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge.

 

Ab Rentenbeginn besteht Beitragspflicht

Mit dem Zeitpunkt des Renteneintritts, beziehungsweise spätestens ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze muss das betriebliche Ruhegeld als ein versorgungspflichtiger Versorgungsbezug angesehen werden, da sich durch das Erreichen der Altersgrenze, beziehungsweise durch den Renteneintritt die ursprüngliche Überbrückungsfunktion erledigt.

Dazu ein Beispiel:

Bei dem Arbeitnehmer endet das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2016. Danach erhält er von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Ruhegeld von monatlich 1.500 Euro. Ab dem 1. Januar 2017 ist der Arbeitnehmer freiwillig krankenversichert.

Zum 1. April 2017 nimmt der Arbeitnehmer eine neue, versicherungspflichtige Anstellung an.

Am 1. Oktober 2017 erreicht er die Regelaltersgrenze, und übt die versicherungspflichtige Tätigkeit weiterhin aus.

Das heißt:

Im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung ist das betriebliche Ruhegeld beitragspflichtig. Ab dem 1. April 2017, also mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, die die Beiträge ausschließlich aus dem Entgelt der aktuellen Beschäftigung zu entrichten. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze, also ab dem 1. Oktober 2017, sind sowohl die Rente, das betriebliche Ruhegeld als auch das Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Weitere Beiträge

Stufenlaufzeitanpassung am Oktober 2024

TVöD – Neue Stufenlaufzeiten: Was Beschäftigte Wissen Müssen

Ab dem 1. Oktober 2024 treten im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) neue Regelungen zu den Stufenlaufzeiten in Kraft. Diese Änderungen betreffen vor allem Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) und bringen einige wichtige Neuerungen mit sich.... weiterlesen

27. September 2024


Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages

Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages und deren Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung

Die Bundesregierung hat beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024 zu erhöhen. Diese Maßnahme soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen und hat direkte Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer. In diesem Artikel beleuchten wir die Hintergründe der Erhöhung und deren praktische Umsetzung in der Gehaltsabrechnung.... weiterlesen

24. September 2024


Ein Team von Menschen besprechen die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025

Die geplante Jahresarbeits­entgeltgrenze 2025

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist ein wichtiger Faktor für Arbeitnehmer in Deutschland, da sie bestimmt, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben muss oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann. Für das Jahr 2025 sind einige Änderungen geplant, die erhebliche Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer haben könnten.... weiterlesen

23. September 2024


Feiertage von Mitarbeitern in Home Office in anderen Bundesländern.

Feiertage von Mitarbeitern im Homeoffice in anderen Bundesländern

Das Arbeiten im Homeoffice hat in den letzten Jahren stark zugenommen und stellt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor neue Herausforderungen – insbesondere, wenn es um gesetzliche Feiertage geht. Ein relevanter Aspekt in diesem Kontext ist die Frage, wie mit Feiertagen von Mitarbeitern umzugehen ist, die im Homeoffice in einem anderen Bundesland als dem des Unternehmenssitzes arbeiten. Da Deutschland föderal organisiert ist und jedes Bundesland seine eigenen Feiertagsregelungen hat, gibt es hier Unterschiede, die es zu beachten gilt.... weiterlesen

20. September 2024


Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Starke Steigungen erwartet

Beitragsbemessungs­grenzen 2025: Deutliche Erhöhung erwartet

In einem Entwurf des Bundesarbeitsministerium sind die Vorschläge für die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 veröffentlicht worden. Dabei fallen die Änderung hoch aus.... weiterlesen

17. September 2024


Krankenkassenbeiträge 2024

Krankenkassenbeiträge steigen erneut: So können Sie bis zu 400 Euro pro Jahr sparen

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland wird im Jahr 2024 teurer. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen haben bereits ihre Beiträge erhöht oder angekündigt, weitere Erhöhungen folgen im August. Für Versicherte bedeutet dies Mehrkosten von bis zu 13,35 Euro pro Monat.... weiterlesen

22. Juli 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr