Das 49-Euro-Ticket in der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Ein Überblick

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Das 49-Euro-Ticket, auch als Deutschlandticket bekannt, ist eine interessante Möglichkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mobilität ihrer Beschäftigten zu fördern. In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit diesem Thema befassen und die verschiedenen Aspekte des 49-Euro-Tickets in der Lohn- und Gehaltsabrechnung beleuchten.

 

Das 49-Euro-Ticket ist ein Jobticket für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es ermöglicht Arbeitnehmern, kostengünstig den Nahverkehr zu nutzen, sei es für den Weg zur Arbeit oder für private Fahrten.

Das Ticket ist steuer- und beitragsfrei: Wenn der Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, bleibt es für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge auf den Vorteil zahlen muss.

Der Arbeitgeber muss den Sachbezug im Lohnkonto dokumentieren und in der Lohnsteuerbescheinigung bestätigen. Außerdem sollte er die Belege für die Tickets aufbewahren.

Er darf den Zuschuss nicht über 49 Euro pro Monat hinaus erhöhen. Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt.

 

Berechnung

Lassen Sie uns einen Blick auf die finanziellen Auswirkungen des 49-Euro-Tickets werfen. Wir vergleichen es mit einer hypothetischen Bruttolohnerhöhung:

Bruttolohnerhöhung: Um dem Arbeitnehmer 49 Euro netto zu gewähren, müsste der Arbeitgeber mindestens 61,25 Euro brutto zusätzlich zahlen. Dies bedeutet Mehrkosten von 85,75 Euro für den Arbeitgeber.

49-Euro-Ticket: Der Arbeitgeber zahlt direkt 49 Euro für das Ticket. Es entstehen keine weiteren Kosten.

Der Vorteil des 49-Euro-Tickets liegt darin, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen zusätzlichen Benefit bieten kann, ohne die Lohnkosten zu erhöhen. Im Vergleich zu einer reinen Lohnerhöhung spart der Arbeitgeber dabei Geld.

 

Um das 49-Euro-Ticket in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen, sollten Arbeitgeber folgende Schritte beachten:

  • Dokumentation: Den Sachbezug im Lohnkonto aufzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung bestätigen.

  • Belege aufbewahren: Die vom Arbeitnehmer gekauften und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege sammeln.

  • Grenze einhalten: Den Zuschuss nicht über 49 Euro pro Monat erhöhen.

 

Das 49-Euro-Ticket bietet eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es fördert die Mobilität, spart Kosten und trägt zur Mitarbeiterzufriedenheit bei. Arbeitgeber sollten sich über die rechtlichen Vorgaben informieren und diese sinnvolle Option in Betracht ziehen.

Weitere Beiträge

Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr