Viele Unternehmen und ihre Arbeitnehmer streben heute nach einer umweltfreundlichen Mobilität. Folglich beginnen Fahrräder und E-Bikes als Alternative zum Dienstwagen interessant zu werden. Wie aber geht man mit diesen Fahrzeugen in der Lohnabrechnung um? Gilt hier die 1% Regelung? Welche Unterschiede bestehen zwischen einem herkömmlichen Fahrrad und einem E-Bike in der lohnsteuerrechtlichen Behandlung? Wenn Sie sich als Unternehmer diese Fragen schon länger gestellt und deshalb womöglich am konventionellen Dienstwagen festgehalten haben, können wir Ihnen im Folgenden weiterhelfen.
Fahrräder und Lohnsteuer – Grundsätzliches
Auch für Fahrräder existiert lohnsteuerrechtlich eine vereinfachte Bewertungsmethode, wenn diese dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Als geldwerter Vorteil für die private Nutzung durch den Arbeitnehmer gilt dabei für Fahrräder: Der monatliche Durchschnittswert wird mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten nicht verbindlichen Brutto-Preisempfehlung der Herstellerfirma berechnet. Die 0,03-%-Monatspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte findet bei Fahrrädern keine Anwendung.
E-Bikes – sind sie lohnsteuerrechtlich Fahrräder oder Elektrofahrzeuge?
Elektrofahrräder oder E-Bikes werden einerseits als Fahrräder, andererseits als Elektrofahrzeuge angesehen. Dabei sind die Bezeichnungen Elektrofahrrad und E-Bike nicht immer einheitlich im Gebrauch. Die Unterscheidung zwischen beiden Kategorien wird anhand der Höchstgeschwindigkeit und der sich daraus ergebenden möglichen Zulassungspflicht getroffen. Ein Elektrofahrrad (Pedelec) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/Stunde ist nicht zulassungspflichtig und gilt lohnsteuerrechtlich als Fahrrad. Dagegen erreichen S-Pedelecs Höchstgeschwindigkeiten von 45 km/Stunden, gelten verkehrsrechtlich als Kleinkrafträder, benötigen ein Versicherungskennzeichen und eine Zulassung. Lohnsteuerrechtlich sind sie Elektrofahrzeuge.
Das E-Bike als Elektrofahrzeug – was ist bei der Lohnabrechnung zu beachten?
Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer ein zulassungspflichtiges Elektrofahrrad auch zur privaten Nutzung, findet die 1-%-Methode Anwendung.
Erfahren Sie hier mehr zur 1%-Regelung an sich.
Wenn das überlassene E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, muss außerdem bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der geldwerte Vorteil um die 0,03-%-Monatspauschale erhöht werden. Eine Überlassung durch Umwandlung von Entgelt ist möglich.
Leasingraten können sich steuerlich auswirken, je nachdem, wer sie trägt.
Außerdem gelten die neuen Regelungen zur Förderung von Elektromobilität überwiegend auch für die diese E-Bikes, die verkehrsrechtlich Krafträder sind. Interessant dürfte in diesem Kontext besonders die neue steuerliche Begünstigung bei der Überlassung von Ladestrom und bei der Anschaffung von Ladeeinrichtungen sein. Die Umweltprämie, die ebenfalls Bestandteil der Förderung von Elektromobilität ist, findet derzeit keine Anwendung bei den elektrischen Krafträdern.
Das E-Bike als Fahrrad – lohnsteuerrechtliche Behandlung?
Ist ein Elektrofahrrad als Fahrrad anzusehen, gilt die spezielle, bereits beschriebene lohnsteuerrechtliche Behandlung. Zu beachten ist dabei, dass der Bruttopreis des Fahrrades nicht um die Kosten für die Batterien gekürzt werden darf. Außerdem gilt die 44-EURO-Sachbezugsfreigrenze nicht.
E-Bike Alternative zum Dienstwagen?
Zulassungspflichtige Elektrofahrräder können eine echte Alternative für Ihr Unternehmen sein, weil sie auch von einem Teil der Maßnahmen zur Förderung von Elektromobilität profitieren. In der Lohnabrechnung ist das E-Bike jedenfalls nicht komplizierter in der Behandlung als ein Dienstwagen. Allerdings ist unverständlich, warum sich bei der Förderung von Elektromobilität ein Umweltbonus für die S-Pedelecs nicht durchsetzen konnte. Wie sehen Sie es? Fahrräder als Dienstwagen dürften Einzelfälle bleiben oder nicht?