Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist es laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ab sofort fĂŒr alle Unternehmen Pflicht, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausnahmslos aufzuzeichnen. Das heiĂt, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren â das FĂŒhren der Stunden in einer Excelliste oder handschriftlichen Liste reicht nicht mehr aus.
Das Gesetz und die Fakten
Arbeitgeber benötigen ein System, mit dem die tĂ€gliche und wöchentliche Arbeitszeit der BeschĂ€ftigten systematisch und rechtssicher erfasst wird â dies ist der höchstrichterliche Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Auch das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales, kurz BMAS, hat auf die Veröffentlichung des Bundesarbeitsgerichts reagiert.
Bereits 2019 hatte der EuGH (EuropĂ€ische Gerichtshof) festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber verpflichten mĂŒssen, dass sie ein âverlĂ€ssliches, objektives und zugĂ€ngliches Systemâ einrichten, mit dem die tĂ€glich geleisteten Arbeitszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemessen werden kann. GrundsĂ€tzlich war damit klar, dass die Arbeitgeber gut damit beraten sind, ein solches System zur Arbeitszeiterfassung einzufĂŒhren. Allerdings wurden die EuGH-Vorgaben vom deutschen Gesetzgeber nicht umgesetzt, weshalb das Gericht eine unmittelbare Pflicht von Seiten der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung annahmen â was letztendlich das BAG bestĂ€tigte.
Die Pflicht, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden zu dokumentieren, gilt fĂŒr alle Arbeitgeber, unabhĂ€ngig von der GröĂe des Unternehmens.
Laut § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sind laut BAG die Arbeitgeber dazu verpflichtet, nicht nur ein Zeiterfassungssystem einzufĂŒhren, sondern dies auch ordnungsgemÀà einzusetzen. Es sind folgende Daten zu erfassen:
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Beginn und Ende der Arbeitszeit
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Pausenzeiten
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Ăberstunden
Dabei erlaubt es das BAG den Arbeitgebern, die Zeiterfassung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu delegieren. Allerdings sind fĂŒr die Sicherstellung der korrekten und tatsĂ€chlichen Arbeitszeiterfassung die Arbeitgeber zustĂ€ndig.
FĂŒr Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist weiterhin eine flexible Arbeitsweise auf Vertrauensbasis möglich. Jedoch mĂŒssen die Zeiten ab sofort auch bei Vertrauensarbeitszeit und mobilen ArbeitsplĂ€tzen oder ArbeitsplĂ€tzen im Home-Office erfasst werden.
Die Zeiterfassung im Unternehmen
Laut der Bundesarbeitsgerichts-BegrĂŒndung ist es den Arbeitgebern freigestellt, ob sie die Arbeitszeiten mit Hilfe von manuellen oder digitalen Systemen aufzeichnen. In manchen Berufszweigen könnte eine Aufzeichnung in Papierform ausreichen â beispielsweise bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine technische Ausstattung besitzen, um die Zeiten elektronisch zu erfassen. Allerdings stellt das BAG ganz klar heraus: einfach das gĂŒnstigste System auszuwĂ€hlen, ist nicht erlaubt. Das System zur Dokumentation der Arbeitszeiten muss:
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Die gesetzlichen Regeln in puncto Datenschutz einhalten
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Den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer gewÀhrleisten
Klar ist, dass durch Vorgabe der Arbeitszeiterfassung jeder Arbeitgeber eine Zeiterfassung einfĂŒhren und deren Anwendung anordnen und die DurchfĂŒhrung kontrollieren muss. Arbeitgeber mĂŒssen prĂŒfen, welches System zur Erfassung der Arbeitszeiten dem Datenschutz und dem Schutz der Angestellten gerecht wird.
Auch wenn noch nicht alle Details zur BAG-Entscheidung geklÀrt sind, sollten Sie mit der Erfassung der Arbeitszeiten nicht warten, bis das Arbeitszeitgesetz an die Vorgaben des BAG angepasst sind.
Es dĂŒrfte klar sein, dass eine Software die beste und sicherste Grundlage fĂŒr die Arbeitszeitenerfassung darstellt. Mit der Software nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Erfassung ihrer Arbeitszeiten und Pausen vor und haben somit ihr Arbeitszeitkonto genau im Blick â und auch der Arbeitgeber hat Einblick.
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