Die Flexirente – das Flexirentengesetz

Neue Regelungen in punkto Hinzuverdienst und Rentenversicherungspflicht von Altersrentnern sollen ein flexibleres Arbeiten neben dem Rentenbezug ermöglichen – dadurch soll der Übergang in das Rentnerdasein attraktiver gestaltet werden.

 

 

Das Flexirentengesetz

Das ändert sich ab Mitte des Jahres 2017 in Hinblick auf den Hinzuverdienst neben der Altersrente:

Stellen Arbeitgeber Rentner ein, müssen ab Mitte des Jahres keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Arbeitet der Rentner auf Teilzeitbasis, entfallen auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Mit den Änderungen und Anpassungen des Flexirentengesetzes, kurz FlexiG, soll „die Rente“ agiler und flexibler gestaltet werden, Menschen sollen die Möglichkeit haben, länger zu arbeiten. Um dies zu unterstützen und gewisse Anreize zu schaffen, hat der Bund die Regeln für den Hinzuverdienst deutlich vereinfacht. Ab Mitte 2017 gibt es eine einzige Hinzuverdienstgrenze, die die bisherigen festen Grenzen ab dem Rentenalter von 63 Jahren ersetzt.

 

Die Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei 6.300 Euro – wird sie überschritten, erfolgt eine künftige, pauschale Kürzung der Rente um 40 %.

Übersteigen der Hinzuverdienst und die bereits gekürzte Altersrente zusammen das höchste monatliche, beitragspflichtige Durchschnittseinkommen der letzten 15 Kalenderjahre (Hinzuverdienstdeckel), wird der übersteigende Betrag auf die Rente angerechnet.

Das Ganze an einem Beispiel erklärt:

Herr Müller beantragt eine vorgezogene Altersrente. Sein Rentenanspruch beträgt 1.250 Euro monatlich, der voraussichtliche Jahresverdienst liegt bei 36.000 Euro. Das höchste monatliche, beitragspflichtige Durchschnittseinkommen innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre beträgt 3.100 Euro.

Berechnung des 6.300 Euro übersteigenden Jahresverdiensts:

36.000 Euro abzüglich 6.300 Euro = 29.700 Euro

29.700 Euro geteilt durch 12 Monate x 40% (pauschale Kürzung der Rente) = 990 Euro

1.250 Euro abzüglich 990 Euro = 260 Euro Rentenkürzung

Berechnung des Verdienstes, der den Hinzuverdienstdeckel übersteigt:260 Euro + 36.000 Euro geteilt durch 12 Monate = 3.260 Euro3.260 Euro – 3.100 Euro = 160 Euro260 Euro abzüglich 160 Euro = 100 EuroDurch den voraussichtlichen Hinzuverdienst mit 36.000 Euro jährlich wird die monatliche Altersteilrente 100 Euro betragen.

Die neu geltende Hinzuverdienstgrenze ist in allen Bundesländern einheitlich.

Bisher lagen die Grenzen eines Hinzuverdienstes bei 450 Euro monatlich und bei zweimal 900 Euro pro Jahr. Wurden diese Beträge überschritten, wurde die Teilrente stark gekürzt und ausgezahlt. Die neue Regelung sieht vor, dass die verschiedenen Stufen für die Teilrente entfallen. Dadurch wird die Rente an den individuellen Zusatzverdienst geknüpft und dadurch sind auch 50 %- oder 60 %-Stellen einfacher abzubilden.

 

Das Flexirentengesetz aus Sicht des Arbeitgebers

Das Flexirentengesetz, das zum 1. Juli 2017 in Kraft tritt, macht es auch für Arbeitgeber attraktiver, Rentner zu beschäftigen. Arbeiten Arbeitnehmer nach dem regulären Renteneintritt weiter und verzichten auf ihre Rente, erhalten sie auf den bestehenden Rentenanspruch einen Zuschlag von 0,5 % monatlich.

Und das lohnt sich für den Arbeitnehmer: Wer seinen Rentenantrag ein Jahr später stellt, erhält 5 % mehr Geld.

Dieses wird als „Opting-in“ bezeichnet und für den Arbeitnehmer entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. Auch der Arbeitgeber profitiert davon: er zahlt keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (1,5 % des Bruttolohns), da der Rentner bei vollem Rentenbezug jederzeit gehen kann. Zusätzlich ist vorgesehen, dass auch die Beiträge des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung und die Arbeitgeberbeiträge entfallen, wenn ein Rentner nicht mehr in Vollzeit arbeitet.

Während die Regelungen zur Aufbesserung der Rentenansprüche bereits seit Januar 2017 gelten, treten die stufenlose Teilrente und die neuen Grenzen in Bezug auf den Hinzuverdienst erst im Juli 2017 in Kraft.

 

Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Arbeitnehmer von der Arbeitslosenversicherung befreit. Arbeitgeber hingegen mussten für diese Arbeitnehmer weiterhin den Anteil in die Arbeitslosenversicherung weiterhin tragen. Im Rahmen des flexiblen Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente entfallen diese Pflichtbeiträge im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 21. Dezember 2021 für den Arbeitgeber.

 

Der Vergleich

Geht momentan ein Arbeitnehmer mit 63 Jahren in Rente und verdient monatlich über 450 Euro dazu, drohen drastische Kürzungen von bis zu zwei Dritteln der Rente. Durch die künftige Flexirente soll der Hinzuverdienst 6.300 Euro pro Jahr betragen. Dann gilt die Regelung: 40 % des darüber liegenden Zusatzverdienstes werden von der Rente abgezogen. Dadurch möchte die Bundesregierung verhindern, dass bei einem geringfügigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze die Rente unverhältnismäßig reduziert wird.

Beschäftigten Arbeitgeber Rentner im Unternehmen, mussten die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden. Der Rentenanspruch des arbeitenden Rentners erhöhte sich allerdings nicht mehr. Mit der Flexirente wird dies nun anders.

Ist die Flexirente für die zukünftigen Rentner attraktiv? Und kann man seinen Übergang vom Erwerbsleben in die Rente wirklich so flexibel gestalten?

Was meinen Sie?

Weitere Beiträge

Die Fristen für die Übermittlung der Beitragsnachweise 2024

Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeiträge vor der Erstellung des Monatsabschlusses an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln. Zur Übermittlung dieser Daten ist ein Beitragsnachweis zu erstellen, der elektronisch übermittelt wird. Was Sie als Arbeitgeber zum Beitragsnachweis und den dazugehörigen Fristen wissen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.... weiterlesen

30. November 2023


Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Studiengebühren? Wie sind diese vom Arbeitgeber beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu behandeln? Bei der Beurteilung hinsichtlich der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.... weiterlesen

28. April 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. ... weiterlesen

24. März 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2022

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.... weiterlesen

17. Februar 2023


Die Arbeitszeiterfassung – Pflicht für alle Unternehmen

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist es laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ab sofort für alle Unternehmen Pflicht, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausnahmslos aufzuzeichnen. Das heißt, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren – das Führen der Stunden in einer Excelliste oder handschriftlichen Liste reicht nicht mehr aus. ... weiterlesen

19. Januar 2023


Wissenswertes zur Home-Office-Pauschale

Home-Office – seit der Coronapandemie eine gängige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.... weiterlesen

10. Januar 2023


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Fr. 8-16 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Fr. 8-16 Uhr