Immer mehr Beschäftigte arbeiten neben der Rente weiter – in Teilzeit, als Springer oder um Nachfolger einzuarbeiten. Die „Flexirente“ hat das seit 2017 schrittweise erleichtert, und seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Für die Lohnabrechnung ist das Thema damit aber nicht einfacher geworden: Ob ein Rentner renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist, welchen Arbeitgeberanteil Sie trotzdem zahlen und ob die neue Aktivrente greift, hängt von Rentenart und Regelaltersgrenze ab. Wir zeigen, was 2026 gilt – mit Beitragsgruppen, Personengruppen und Rechenbeispiel.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Altersrentner dürfen seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen – auch vor der Regelaltersgrenze. Nur bei Erwerbsminderungsrenten gibt es noch Grenzen.
- Rentenversicherungsfrei sind nur Altersvollrentner ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Teilrentner und Vollrentner vor der Regelaltersgrenze bleiben voll versicherungspflichtig.
- Auch für versicherungsfreie Rentner zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter (Beitragsgruppe 3321). Der Rentner kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und so seine Rente erhöhen.
- Seit 2026 bleiben nach der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € Arbeitslohn im Monat steuerfrei (Aktivrente) – nicht im Minijob.
- Seit 2026 dürfen Sie Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze auch dann sachgrundlos befristet einstellen, wenn sie früher schon bei Ihnen gearbeitet haben.
Was ist die Flexirente?
„Flexirente“ ist kein eigener Rentenanspruch, sondern der Sammelbegriff für Regeln, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen sollen. Den Anfang machte das Flexirentengesetz, das 2017 in Kraft trat. Es brachte unter anderem stufenlos wählbare Teilrenten, die Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor der Regelaltersgrenze und die Möglichkeit, nach der Regelaltersgrenze freiwillig weiter Rentenbeiträge zu zahlen. Seitdem wurde die Flexirente mehrfach erweitert – zuletzt durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen 2023 und die Aktivrente 2026.
Zeitleiste der wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber.
Hinzuverdienst: Was Rentner 2026 verdienen dürfen
Bei Altersrenten ist die Frage seit dem 1. Januar 2023 einfach zu beantworten: so viel sie möchten. Die früheren Hinzuverdienstgrenzen und der sogenannte Hinzuverdienstdeckel sind ersatzlos entfallen – auch für vorgezogene Altersrenten, etwa für langjährig oder besonders langjährig Versicherte. Für Arbeitgeber heißt das: Die Höhe des Gehalts ist für die Rente ohne Bedeutung, ein Abgleich mit Grenzwerten ist nicht mehr nötig.
Anders bei Erwerbsminderungsrenten. Hier gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen, die sich an der Bezugsgröße orientieren (§ 96a SGB VI):
Wird die Grenze überschritten, rechnet die Rentenversicherung 40 % des übersteigenden Betrags auf die Rente an. Wichtiger als die Euro-Grenze ist aber oft das Leistungsvermögen: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und plötzlich sechs Stunden täglich arbeitet, riskiert den Rentenanspruch selbst. Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrente sollten Umfang und Art der Tätigkeit deshalb vorher mit der Deutschen Rentenversicherung abstimmen; die Beschäftigung muss dort auch gemeldet werden.
Teilrente oder Vollrente – was der Unterschied für die Abrechnung bedeutet
Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Die Teilrente ist seit 2017 stufenlos zwischen 10 % und 99,99 % der Vollrente wählbar (§ 42 SGB VI). Weil Hinzuverdienst keine Rolle mehr spielt, ist die Teilrente heute vor allem ein Gestaltungsinstrument: Wer weniger Rente bezieht, zahlt darauf weniger Steuern und behält Vorteile als „aktiver“ Beschäftigter. Sozialversicherungsrechtlich macht es einen großen Unterschied:
- Teilrentner sind in allen Zweigen versicherungspflichtig wie andere Beschäftigte – auch nach der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung. Sie haben Anspruch auf Krankengeld und zahlen den allgemeinen KV-Beitragssatz.
- Vollrentner erhalten kein Krankengeld mehr. In der Krankenversicherung gilt deshalb der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (plus Zusatzbeitrag), egal ob vor oder nach der Regelaltersgrenze. In der Rentenversicherung hängt es von der Regelaltersgrenze ab.
Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre: Wer 1960 geboren ist, erreicht sie mit 66 Jahren und 4 Monaten, Jahrgang 1961 mit 66 Jahren und 6 Monaten, ab Jahrgang 1964 gilt 67. Wer vorher in Rente geht, muss je Monat 0,3 % Abschlag hinnehmen; wer den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinausschiebt, erhält 0,5 % Zuschlag je Monat. Lassen Sie sich Rentenart und Rentenbeginn immer per Rentenbescheid belegen.
Sozialversicherung beschäftigter Rentner: alle Fälle mit Beitragsgruppe
Für die Meldung und Beitragsberechnung kommt es auf zwei Fragen an: Voll- oder Teilrente? Und ist der Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, schon abgelaufen? Der vierstellige Beitragsgruppenschlüssel steht für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Ziffer 3 in der KV bedeutet ermäßigter Beitragssatz, die Ziffer 3 in der RV bzw. 2 in der AV jeweils „nur Arbeitgeberanteil“.
Für Beschäftigungen über der Minijob-Grenze von 603 €; Kranken- und Pflegeversicherung jeweils pflichtig, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten ist. Minijobber und kurzfristig beschäftigte Rentner werden mit Personengruppe 109 bzw. 110 gemeldet.
Altersvollrentner vor der Regelaltersgrenze
Seit 2017 sind Vollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, voll rentenversicherungspflichtig – Arbeitgeber und Beschäftigter zahlen je 9,3 %. Die Beiträge sind nicht verloren: Die Rentenversicherung berechnet die Rente jeweils zum 1. Juli neu und erhöht sie um die Beiträge des Vorjahres. Auch in der Arbeitslosenversicherung bleibt es bei der Pflicht. Nur wer bereits am 31. Dezember 2016 als Vollrentner rentenversicherungsfrei beschäftigt war, hat in derselben Beschäftigung Bestandsschutz.
Altersvollrentner nach der Regelaltersgrenze: isolierte Arbeitgeberanteile
Ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, sind Vollrentner renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Der Beschäftigte zahlt dann keine RV- und AV-Beiträge mehr. Der Arbeitgeber zahlt aber weiter seinen Anteil – 9,3 % zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 1 SGB VI und 1,3 % zur Arbeitslosenversicherung nach § 346 Abs. 3 SGB III. Damit soll verhindert werden, dass ältere Beschäftigte für Arbeitgeber billiger sind als jüngere. Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung war von 2017 bis Ende 2021 ausgesetzt; seit 2022 ist er wieder fällig. Für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber eine Teilrente oder noch gar keine Rente beziehen, gilt dasselbe in der Arbeitslosenversicherung – in der Rentenversicherung bleiben sie voll pflichtig.
Opt-in: Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Vollrentner nach der Regelaltersgrenze können auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Dann zahlen sie wieder ihren Anteil von 9,3 %, und der ohnehin fällige Arbeitgeberanteil wirkt sich ebenfalls rentensteigernd aus. Der Verzicht wird schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, gilt nur für die Zukunft und bindet für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Die Erklärung gehört zu den Entgeltunterlagen. Für den Arbeitgeber ändern sich die Kosten nicht – er zahlt in beiden Fällen dieselben 9,3 %. Für Minijobber gelten eigene Regeln, die wir im Beitrag Minijob für Rentner erklären.
Ummeldung zum richtigen Zeitpunkt
Ändert sich der Status während der Beschäftigung – Rentenbeginn, Erreichen der Regelaltersgrenze, Wechsel von Teil- zu Vollrente oder Verzicht –, ändert sich die Beitragsgruppe. Sie melden den Beschäftigten dann zum Vortag ab (Abgabegrund 32) und mit der neuen Personen- und Beitragsgruppe wieder an (Abgabegrund 12). Typischer Fehler: Die Rentenversicherungsfreiheit beginnt nicht im Monat des Geburtstags, sondern erst im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Rückwirkend bekannt gewordene Rentenbescheide führen oft zu Korrekturen – mehr dazu in Meldeverfahren fehlerfrei meistern.
Aktivrente: bis 2.000 € im Monat steuerfrei
Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn von Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Die Steuerfreiheit beginnt im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, gilt unabhängig davon, ob schon eine Rente bezogen wird, und wird vom Arbeitgeber direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Voraussetzung ist eine Beschäftigung, für die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers anfallen – der isolierte Arbeitgeberanteil bei versicherungsfreien Vollrentnern (Beitragsgruppe 3321) genügt. Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sind ausgeschlossen. Wichtig für die Beratung: Die Aktivrente befreit nur von der Lohnsteuer, nicht von der Sozialversicherung, und sie gilt nicht für Vollrentner vor der Regelaltersgrenze. Alle Details zu Sonderzahlungen, mehreren Arbeitgebern und Lohnsteuerbescheinigung finden Sie im Beitrag Aktivrente 2026.
Rechenbeispiel: Was kostet ein beschäftigter Rentner?
Beispielwerte: Ein Beschäftigter hat die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet in Teilzeit für 2.500 € brutto im Monat, Steuerklasse I, ein Kind, gesetzlich versichert, außerhalb Sachsens. Verglichen werden drei Varianten mit den Beitragssätzen 2026 (KV inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 %).
Monatswerte bei 2.500 € brutto, nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Jeder Balken = Gesamtkosten des Arbeitgebers (Brutto plus Arbeitgeberanteile). Lohnsteuer in allen Varianten 0 €: Dank Aktivrente sind 2.000 € steuerfrei, die restlichen 500 € bleiben in Steuerklasse I unter der Steuergrenze. Ohne Umlagen U1/U2 und Unfallversicherung.
Das Ergebnis: Für den Arbeitgeber kostet der Rentner fast genauso viel wie jeder andere Beschäftigte – ob der Rentner auf die Versicherungsfreiheit verzichtet oder nicht, ist für Sie sogar kostenneutral. Der Unterschied liegt beim Beschäftigten: In Variante A hat er rund 232 € mehr netto, in Variante B baut er mit den Beiträgen zusätzliche Rentenansprüche auf. Die Rente selbst ist nicht Teil der Lohnabrechnung und wird über die Einkommensteuererklärung versteuert – darauf sollten Beschäftigte sich einstellen.
Praxis-Tipp: Fragen Sie Rentenpläne Ihrer älteren Beschäftigten frühzeitig ab und lassen Sie sich den Rentenbescheid vorlegen, sobald er da ist. Legen Sie im Lohnprogramm das Datum der Regelaltersgrenze an und prüfen Sie zum Folgemonat Beitragsgruppe, Personengruppe und Aktivrente. Bei Vollrentnern holen Sie die Entscheidung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit schriftlich ein – auch ein „Nein“. Soll die Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze befristet weiterlaufen, können Sie den Vertrag seit 2026 nach § 41 Abs. 2 SGB VI sachgrundlos befristen, auch bei Vorbeschäftigung (höchstens acht Jahre und zwölf Verträge insgesamt) – immer schriftlich und vor Arbeitsbeginn. Wer stattdessen über Altersteilzeit in die Rente gleiten möchte, findet die Regeln im Beitrag Altersteilzeit für Arbeitgeber.
FAQ zur Beschäftigung von Rentnern
Rentenstatus, Beitragsgruppenwechsel, Verzichtserklärung und Aktivrente – Lohndirekt behält die Sonderregeln für beschäftigte Rentner in Ihrer Lohnabrechnung im Blick. Sprechen Sie uns an.





