Die Flexirente – das Flexirentengesetz

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Die Flexirente – das Flexirentengesetz – ermöglicht einen flexibleren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Neue Regelungen betreffen den Hinzuverdienst und die Rentenversicherungspflicht für Altersrentner. Arbeitgeber, die Rentner einstellen, müssen ab Mitte des Jahres keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen, wenn der Rentner auf Teilzeitbasis arbeitet.

Die Flexirente, auch als „gesetzesverankerte Teilrente mit Hinzuverdienst“ bekannt, ermöglicht Arbeitnehmern einen flexiblen Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand. Seit ihrer Einführung im Jahr 2014 wurde die Flexirente mehrfach angepasst und verbessert. Im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Änderungen, die Sie kennen sollten.

 
Zwei Rentner sitzen auf der Parkbank
 

Das Flexirentengesetz

Rente mit Teilzeitbeschäftigung: Für die Regelaltersrente gilt seit Januar 2024 eine neue Hinzuverdienstgrenze von 46.080 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Rentner, die neben ihrer Rente weiterarbeiten, bis zu dieser Grenze hinzuverdienen können, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.

Früherer Renteneintritt: Für Frührentner, die vor dem Regelalter in Rente gehen, steigt die Hinzuverdienstgrenze stufenweise an. Je früher man in Rente geht, desto niedriger ist die Hinzuverdienstgrenze. Im Jahr 2024 liegt die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner, die mit 63 Jahren in Rente gehen, bei 35.400 Euro pro Jahr.

Mit den Änderungen und Anpassungen des Flexirentengesetzes, kurz FlexiG, soll „die Rente“ agiler und flexibler gestaltet werden, Menschen sollen die Möglichkeit haben, länger zu arbeiten. Um dies zu unterstützen und gewisse Anreize zu schaffen, hat der Bund die Regeln für den Hinzuverdienst deutlich vereinfacht.

 

Die Hinzuverdienstgrenze

Abschaffung der Hinzuverdienstbeschränkung für Minijobs:

Seit Januar 2023 konnten Rentner unbegrenzt in Minijobs (bis zu 520 Euro pro Monat) hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Ab dem Jahr 2024 erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs, auch als Minijob-Grenze bekannt, von 520 Euro auf 538 Euro. Diese Anpassung ist an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Mit der Erhöhung des Mindestlohns von 12 Euro auf 12,41 Euro im nächsten Jahr steigt entsprechend auch die Grenze für Minijobs..

Übersteigen der Hinzuverdienst und die bereits gekürzte Altersrente zusammen das höchste monatliche, beitragspflichtige Durchschnittseinkommen der letzten 15 Kalenderjahre (Hinzuverdienstdeckel), wird der übersteigende Betrag auf die Rente angerechnet.

Das Ganze an einem Beispiel erklärt:

Herr Müller beantragt eine vorgezogene Altersrente. Sein Rentenanspruch beträgt 1.250 Euro monatlich, der voraussichtliche Jahresverdienst liegt bei 36.000 Euro. Das höchste monatliche, beitragspflichtige Durchschnittseinkommen innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre beträgt 3.100 Euro.

Berechnung des 6.300 Euro übersteigenden Jahresverdiensts:

36.000 Euro abzüglich 6.300 Euro = 29.700 Euro

29.700 Euro geteilt durch 12 Monate x 40% (pauschale Kürzung der Rente) = 990 Euro

1.250 Euro abzüglich 990 Euro = 260 Euro Rentenkürzung

Berechnung des Verdienstes, der den Hinzuverdienstdeckel übersteigt:260 Euro + 36.000 Euro geteilt durch 12 Monate = 3.260 Euro 3. 260 Euro – 3.100 Euro = 160 Euro 2 60 Euro abzüglich 160 Euro = 100 Euro Durch den voraussichtlichen Hinzuverdienst mit 36.000 Euro jährlich wird die monatliche Altersteilrente 100 Euro betragen.

Die neu geltende Hinzuverdienstgrenze ist in allen Bundesländern einheitlich.

Bisher lagen die Grenzen eines Hinzuverdienstes bei 450 Euro monatlich und bei zweimal 900 Euro pro Jahr. Wurden diese Beträge überschritten, wurde die Teilrente stark gekürzt und ausgezahlt. Die neue Regelung sieht vor, dass die verschiedenen Stufen für die Teilrente entfallen. Dadurch wird die Rente an den individuellen Zusatzverdienst geknüpft und dadurch sind auch 50 %- oder 60 %-Stellen einfacher abzubilden.

Erhöhung des Rentenabschlags: Für jeden Monat, den man vor dem Regelalter in Rente geht, wird die Rente um 0,5 Prozent gekürzt. Dieser Rentenabschlag wird im Jahr 2024 von 0,5 Prozent auf 0,6 Prozent pro Monat erhöht.

Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Im Jahr 2024 liegt das Regelaltersalter für Personen, die 1964 oder später geboren wurden, bei 66 Jahren.

 

Das Flexirentengesetz aus Sicht des Arbeitgebers

Das Flexirentengesetz, das zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, macht es auch für Arbeitgeber attraktiver, Rentner zu beschäftigen. Arbeiten Arbeitnehmer nach dem regulären Renteneintritt weiter und verzichten auf ihre Rente, erhalten sie auf den bestehenden Rentenanspruch einen Zuschlag von 0,5 % monatlich.

Und das lohnt sich für den Arbeitnehmer: Wer seinen Rentenantrag ein Jahr später stellt, erhält 5 % mehr Geld.

Dieses wird als „Opting-in“ bezeichnet und für den Arbeitnehmer entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. Auch der Arbeitgeber profitiert davon: er zahlt keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (1,5 % des Bruttolohns), da der Rentner bei vollem Rentenbezug jederzeit gehen kann. Zusätzlich ist vorgesehen, dass auch die Beiträge des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung und die Arbeitgeberbeiträge entfallen, wenn ein Rentner nicht mehr in Vollzeit arbeitet.

 

Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Arbeitnehmer von der Arbeitslosenversicherung befreit. Arbeitgeber hingegen mussten für diese Arbeitnehmer weiterhin den Anteil in die Arbeitslosenversicherung weiterhin tragen. Im Rahmen des flexiblen Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente entfallen diese Pflichtbeiträge im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 21. Dezember 2021 für den Arbeitgeber.

 

Der Vergleich

Die Verdienstgrenzen für Rentner wurden zu Beginn des Jahres 2023 geändert. Seit dem 1. Januar können Empfänger von vorgezogenen Altersrenten durch das Flexirentengesetz nun unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Kürzung ihrer Rente befürchten zu müssen.

Bei den Erwerbsminderungsrenten wurden die Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls am 1. Januar 2024 erhöht. Nun dürfen Personen mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bis zu 37.117,50 Euro und mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bis zu 18.558,75 Euro jährlich hinzuverdienen.

Es ist jedoch zu beachten, dass bei Erwerbsminderungsrenten die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nur im Umfang der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit erlaubt ist, die auch die Grundlage für den Rentenanspruch bildet. Eine Überschreitung dieser Kapazitäten kann dazu führen, dass der Rentenanspruch verloren geht, selbst wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Ist die Flexirente für die zukünftigen Rentner attraktiv? Und kann man seinen Übergang vom Erwerbsleben in die Rente wirklich so flexibel gestalten?

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