Rentner beschäftigen 2026: Flexirente, Sozialversicherung und Aktivrente für Arbeitgeber

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Immer mehr Beschäftigte arbeiten neben der Rente weiter – in Teilzeit, als Springer oder um Nachfolger einzuarbeiten. Die „Flexirente“ hat das seit 2017 schrittweise erleichtert, und seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Für die Lohnabrechnung ist das Thema damit aber nicht einfacher geworden: Ob ein Rentner renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist, welchen Arbeitgeberanteil Sie trotzdem zahlen und ob die neue Aktivrente greift, hängt von Rentenart und Regelaltersgrenze ab. Wir zeigen, was 2026 gilt – mit Beitragsgruppen, Personengruppen und Rechenbeispiel.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Altersrentner dürfen seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen – auch vor der Regelaltersgrenze. Nur bei Erwerbsminderungsrenten gibt es noch Grenzen.
  • Rentenversicherungsfrei sind nur Altersvollrentner ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Teilrentner und Vollrentner vor der Regelaltersgrenze bleiben voll versicherungspflichtig.
  • Auch für versicherungsfreie Rentner zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter (Beitragsgruppe 3321). Der Rentner kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und so seine Rente erhöhen.
  • Seit 2026 bleiben nach der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € Arbeitslohn im Monat steuerfrei (Aktivrente) – nicht im Minijob.
  • Seit 2026 dürfen Sie Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze auch dann sachgrundlos befristet einstellen, wenn sie früher schon bei Ihnen gearbeitet haben.

 

Was ist die Flexirente?

„Flexirente“ ist kein eigener Rentenanspruch, sondern der Sammelbegriff für Regeln, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen sollen. Den Anfang machte das Flexirentengesetz, das 2017 in Kraft trat. Es brachte unter anderem stufenlos wählbare Teilrenten, die Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor der Regelaltersgrenze und die Möglichkeit, nach der Regelaltersgrenze freiwillig weiter Rentenbeiträge zu zahlen. Seitdem wurde die Flexirente mehrfach erweitert – zuletzt durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen 2023 und die Aktivrente 2026.

2017FlexirentengesetzTeilrente frei wählbar, Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor der Regelaltersgrenze, Verzicht auf Versicherungsfreiheit danach
2022AV-Arbeitgeberanteil zurückDie Aussetzung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung für Ältere endete am 31.12.2021
2023Keine HinzuverdienstgrenzeAltersrenten werden durch Arbeitslohn nicht mehr gekürzt – auch vor der Regelaltersgrenze
2026Aktivrente & Befristung2.000 € im Monat steuerfrei nach der Regelaltersgrenze; Vorbeschäftigungsverbot bei Befristungen entfällt

Zeitleiste der wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber.

 

Hinzuverdienst: Was Rentner 2026 verdienen dürfen

Bei Altersrenten ist die Frage seit dem 1. Januar 2023 einfach zu beantworten: so viel sie möchten. Die früheren Hinzuverdienstgrenzen und der sogenannte Hinzuverdienstdeckel sind ersatzlos entfallen – auch für vorgezogene Altersrenten, etwa für langjährig oder besonders langjährig Versicherte. Für Arbeitgeber heißt das: Die Höhe des Gehalts ist für die Rente ohne Bedeutung, ein Abgleich mit Grenzwerten ist nicht mehr nötig.

Anders bei Erwerbsminderungsrenten. Hier gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen, die sich an der Bezugsgröße orientieren (§ 96a SGB VI):

Rentenart
Hinzuverdienstgrenze 2026
Hinweis
Altersrente (vor und nach Regelaltersgrenze)
keine
seit 1.1.2023
Rente wegen voller Erwerbsminderung
20.763,75 € im Jahr
Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich muss weiter bestehen
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
mindestens 41.527,50 € im Jahr
individuell höher, je nach Verdienst der letzten 15 Jahre

Wird die Grenze überschritten, rechnet die Rentenversicherung 40 % des übersteigenden Betrags auf die Rente an. Wichtiger als die Euro-Grenze ist aber oft das Leistungsvermögen: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und plötzlich sechs Stunden täglich arbeitet, riskiert den Rentenanspruch selbst. Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrente sollten Umfang und Art der Tätigkeit deshalb vorher mit der Deutschen Rentenversicherung abstimmen; die Beschäftigung muss dort auch gemeldet werden.

 

Teilrente oder Vollrente – was der Unterschied für die Abrechnung bedeutet

Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Die Teilrente ist seit 2017 stufenlos zwischen 10 % und 99,99 % der Vollrente wählbar (§ 42 SGB VI). Weil Hinzuverdienst keine Rolle mehr spielt, ist die Teilrente heute vor allem ein Gestaltungsinstrument: Wer weniger Rente bezieht, zahlt darauf weniger Steuern und behält Vorteile als „aktiver“ Beschäftigter. Sozialversicherungsrechtlich macht es einen großen Unterschied:

  • Teilrentner sind in allen Zweigen versicherungspflichtig wie andere Beschäftigte – auch nach der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung. Sie haben Anspruch auf Krankengeld und zahlen den allgemeinen KV-Beitragssatz.
  • Vollrentner erhalten kein Krankengeld mehr. In der Krankenversicherung gilt deshalb der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (plus Zusatzbeitrag), egal ob vor oder nach der Regelaltersgrenze. In der Rentenversicherung hängt es von der Regelaltersgrenze ab.

Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre: Wer 1960 geboren ist, erreicht sie mit 66 Jahren und 4 Monaten, Jahrgang 1961 mit 66 Jahren und 6 Monaten, ab Jahrgang 1964 gilt 67. Wer vorher in Rente geht, muss je Monat 0,3 % Abschlag hinnehmen; wer den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinausschiebt, erhält 0,5 % Zuschlag je Monat. Lassen Sie sich Rentenart und Rentenbeginn immer per Rentenbescheid belegen.

 

Sozialversicherung beschäftigter Rentner: alle Fälle mit Beitragsgruppe

Für die Meldung und Beitragsberechnung kommt es auf zwei Fragen an: Voll- oder Teilrente? Und ist der Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, schon abgelaufen? Der vierstellige Beitragsgruppenschlüssel steht für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Ziffer 3 in der KV bedeutet ermäßigter Beitragssatz, die Ziffer 3 in der RV bzw. 2 in der AV jeweils „nur Arbeitgeberanteil“.

Beschäftigter
Personen­gruppe
Beitrags­gruppe
RV
AV
Altersvollrente vor der Regelaltersgrenze
120
3111
pflichtig, voller Beitrag
pflichtig, voller Beitrag
Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze
119
3321
frei, Arbeitgeber zahlt seinen Anteil
frei, Arbeitgeber zahlt seinen Anteil
Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze mit Verzicht auf RV-Freiheit
120
3121
pflichtig, voller Beitrag
frei, Arbeitgeber zahlt seinen Anteil
Altersteilrente vor der Regelaltersgrenze
101
1111
pflichtig, voller Beitrag
pflichtig, voller Beitrag
Altersteilrente oder noch keine Rente nach der Regelaltersgrenze
101
1121
pflichtig, voller Beitrag
frei, Arbeitgeber zahlt seinen Anteil
Rente wegen voller Erwerbsminderung
101
3101
pflichtig, voller Beitrag
frei, kein Beitrag
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
101
1111
pflichtig, voller Beitrag
pflichtig, voller Beitrag

Für Beschäftigungen über der Minijob-Grenze von 603 €; Kranken- und Pflegeversicherung jeweils pflichtig, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten ist. Minijobber und kurzfristig beschäftigte Rentner werden mit Personengruppe 109 bzw. 110 gemeldet.

 

Altersvollrentner vor der Regelaltersgrenze

Seit 2017 sind Vollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, voll rentenversicherungspflichtig – Arbeitgeber und Beschäftigter zahlen je 9,3 %. Die Beiträge sind nicht verloren: Die Rentenversicherung berechnet die Rente jeweils zum 1. Juli neu und erhöht sie um die Beiträge des Vorjahres. Auch in der Arbeitslosenversicherung bleibt es bei der Pflicht. Nur wer bereits am 31. Dezember 2016 als Vollrentner rentenversicherungsfrei beschäftigt war, hat in derselben Beschäftigung Bestandsschutz.

 

Altersvollrentner nach der Regelaltersgrenze: isolierte Arbeitgeberanteile

Ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, sind Vollrentner renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Der Beschäftigte zahlt dann keine RV- und AV-Beiträge mehr. Der Arbeitgeber zahlt aber weiter seinen Anteil – 9,3 % zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 1 SGB VI und 1,3 % zur Arbeitslosenversicherung nach § 346 Abs. 3 SGB III. Damit soll verhindert werden, dass ältere Beschäftigte für Arbeitgeber billiger sind als jüngere. Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung war von 2017 bis Ende 2021 ausgesetzt; seit 2022 ist er wieder fällig. Für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber eine Teilrente oder noch gar keine Rente beziehen, gilt dasselbe in der Arbeitslosenversicherung – in der Rentenversicherung bleiben sie voll pflichtig.

 

Opt-in: Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Vollrentner nach der Regelaltersgrenze können auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Dann zahlen sie wieder ihren Anteil von 9,3 %, und der ohnehin fällige Arbeitgeberanteil wirkt sich ebenfalls rentensteigernd aus. Der Verzicht wird schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, gilt nur für die Zukunft und bindet für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Die Erklärung gehört zu den Entgeltunterlagen. Für den Arbeitgeber ändern sich die Kosten nicht – er zahlt in beiden Fällen dieselben 9,3 %. Für Minijobber gelten eigene Regeln, die wir im Beitrag Minijob für Rentner erklären.

 

Ummeldung zum richtigen Zeitpunkt

Ändert sich der Status während der Beschäftigung – Rentenbeginn, Erreichen der Regelaltersgrenze, Wechsel von Teil- zu Vollrente oder Verzicht –, ändert sich die Beitragsgruppe. Sie melden den Beschäftigten dann zum Vortag ab (Abgabegrund 32) und mit der neuen Personen- und Beitragsgruppe wieder an (Abgabegrund 12). Typischer Fehler: Die Rentenversicherungsfreiheit beginnt nicht im Monat des Geburtstags, sondern erst im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Rückwirkend bekannt gewordene Rentenbescheide führen oft zu Korrekturen – mehr dazu in Meldeverfahren fehlerfrei meistern.

 

Aktivrente: bis 2.000 € im Monat steuerfrei

Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn von Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Die Steuerfreiheit beginnt im Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, gilt unabhängig davon, ob schon eine Rente bezogen wird, und wird vom Arbeitgeber direkt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Voraussetzung ist eine Beschäftigung, für die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers anfallen – der isolierte Arbeitgeberanteil bei versicherungsfreien Vollrentnern (Beitragsgruppe 3321) genügt. Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sind ausgeschlossen. Wichtig für die Beratung: Die Aktivrente befreit nur von der Lohnsteuer, nicht von der Sozialversicherung, und sie gilt nicht für Vollrentner vor der Regelaltersgrenze. Alle Details zu Sonderzahlungen, mehreren Arbeitgebern und Lohnsteuerbescheinigung finden Sie im Beitrag Aktivrente 2026.

 

Rechenbeispiel: Was kostet ein beschäftigter Rentner?

Beispielwerte: Ein Beschäftigter hat die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet in Teilzeit für 2.500 € brutto im Monat, Steuerklasse I, ein Kind, gesetzlich versichert, außerhalb Sachsens. Verglichen werden drei Varianten mit den Beitragssätzen 2026 (KV inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 %).

Monatswerte bei 2.500 € brutto, nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Netto (vor Steuer auf die Rente)SV-Anteil BeschäftigterArbeitgeberanteile on top
A · Vollrentner, versicherungsfreiBeitragsgruppe 3321
2.243,75 €256 €+525 €
Abzüge Beschäftigter: 256,25 €Arbeitgeberkosten gesamt: 3.025,00 €
B · Vollrentner mit Verzicht (Opt-in)Beitragsgruppe 3121
2.011,25 €489 €+525 €
Abzüge Beschäftigter: 488,75 €Arbeitgeberkosten gesamt: 3.025,00 €
C · Teilrentner oder ohne RentenbezugBeitragsgruppe 1121
2.003,75 €496 €+533 €
Abzüge Beschäftigter: 496,25 €Arbeitgeberkosten gesamt: 3.032,50 €

Jeder Balken = Gesamtkosten des Arbeitgebers (Brutto plus Arbeitgeberanteile). Lohnsteuer in allen Varianten 0 €: Dank Aktivrente sind 2.000 € steuerfrei, die restlichen 500 € bleiben in Steuerklasse I unter der Steuergrenze. Ohne Umlagen U1/U2 und Unfallversicherung.

Beitrag (Satz Beschäftigter / Arbeitgeber)
A · 3321
B · 3121
C · 1121
Krankenversicherung (A, B: 8,45 % / 8,45 %; C: 8,75 % / 8,75 %)
211,25 € / 211,25 €
211,25 € / 211,25 €
218,75 € / 218,75 €
Pflegeversicherung (1,8 % / 1,8 %)
45,00 € / 45,00 €
45,00 € / 45,00 €
45,00 € / 45,00 €
Rentenversicherung (9,3 % / 9,3 %)
0,00 € / 232,50 €
232,50 € / 232,50 €
232,50 € / 232,50 €
Arbeitslosenversicherung (– / 1,3 %)
0,00 € / 32,50 €
0,00 € / 32,50 €
0,00 € / 32,50 €
Insolvenzgeldumlage (– / 0,15 %)
– / 3,75 €
– / 3,75 €
– / 3,75 €
Summe
256,25 € / 525,00 €
488,75 € / 525,00 €
496,25 € / 532,50 €

Das Ergebnis: Für den Arbeitgeber kostet der Rentner fast genauso viel wie jeder andere Beschäftigte – ob der Rentner auf die Versicherungsfreiheit verzichtet oder nicht, ist für Sie sogar kostenneutral. Der Unterschied liegt beim Beschäftigten: In Variante A hat er rund 232 € mehr netto, in Variante B baut er mit den Beiträgen zusätzliche Rentenansprüche auf. Die Rente selbst ist nicht Teil der Lohnabrechnung und wird über die Einkommensteuererklärung versteuert – darauf sollten Beschäftigte sich einstellen.

Praxis-Tipp: Fragen Sie Rentenpläne Ihrer älteren Beschäftigten frühzeitig ab und lassen Sie sich den Rentenbescheid vorlegen, sobald er da ist. Legen Sie im Lohnprogramm das Datum der Regelaltersgrenze an und prüfen Sie zum Folgemonat Beitragsgruppe, Personengruppe und Aktivrente. Bei Vollrentnern holen Sie die Entscheidung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit schriftlich ein – auch ein „Nein“. Soll die Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze befristet weiterlaufen, können Sie den Vertrag seit 2026 nach § 41 Abs. 2 SGB VI sachgrundlos befristen, auch bei Vorbeschäftigung (höchstens acht Jahre und zwölf Verträge insgesamt) – immer schriftlich und vor Arbeitsbeginn. Wer stattdessen über Altersteilzeit in die Rente gleiten möchte, findet die Regeln im Beitrag Altersteilzeit für Arbeitgeber.

 

FAQ zur Beschäftigung von Rentnern

Wie viel darf ich als Rentner 2026 hinzuverdienen?

Bei einer Altersrente unbegrenzt – die Hinzuverdienstgrenzen sind seit dem 1. Januar 2023 entfallen, auch für Rentner vor der Regelaltersgrenze. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 € im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 41.527,50 € im Jahr.

Muss ein Rentner, der arbeitet, Rentenversicherung zahlen?

Ja, mit einer Ausnahme: Altersvollrentner sind ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Teilrentner und Vollrentner vor der Regelaltersgrenze zahlen ihren Anteil von 9,3 % wie andere Beschäftigte. Die Beiträge erhöhen die Rente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres.

Muss der Arbeitgeber für Rentner Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Ja. Kranken- und Pflegeversicherung fallen normal an. Auch für versicherungsfreie Vollrentner nach der Regelaltersgrenze zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil zur Rentenversicherung (9,3 %) und zur Arbeitslosenversicherung (1,3 %). Eine Befreiung des Arbeitgebers gab es nur in der Arbeitslosenversicherung von 2017 bis 2021.

Welcher Beitragsgruppenschlüssel gilt für Altersvollrentner?

Vor der Regelaltersgrenze 3111 mit Personengruppe 120, nach der Regelaltersgrenze 3321 mit Personengruppe 119. Verzichtet der Rentner auf die Rentenversicherungsfreiheit, gilt 3121 mit Personengruppe 120. Die erste Ziffer 3 steht jeweils für den ermäßigten Beitragssatz in der Krankenversicherung, weil Vollrentner kein Krankengeld erhalten.

Lohnt sich der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit?

Das hängt vom Einzelfall ab. Der Rentner zahlt 9,3 % seines Lohns und erhält dafür eine höhere Rente – zusätzlich wirkt dann auch der ohnehin gezahlte Arbeitgeberanteil rentensteigernd. Ob sich das rechnet, hängt von Lohn, Dauer der Beschäftigung und Lebenserwartung ab; eine Auskunft gibt die Deutsche Rentenversicherung. Der Verzicht bindet für die gesamte Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.

Gilt die Aktivrente auch für Frührentner?

Nein, erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer mit 63 in Rente gegangen ist und weiterarbeitet, versteuert seinen Lohn bis dahin regulär. Ob eine Rente bezogen wird, spielt für die Aktivrente dagegen keine Rolle.

 

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