Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter im Rahmen einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung zu versichern. Das heißt, mindestens zwei Arbeitnehmer müssen gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag gegen betriebliche und/oder private Unfälle versichert sein. Haben die Arbeitnehmer eigene Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, sind die Beiträge lohnsteuerpflichtig. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die steuerpflichtigen Beiträge pauschal mit 20 Prozent zu versteuern – wenn der Beitragsaufwand im Durchschnitt je Mitarbeiter derzeit 62 Euro (Stand 2019) ohne die Versicherungssteuer – nicht übersteigt. Dabei können Beitragsanteile zur Versicherung gegen berufliche Unfälle und das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten herausgerechnet werden. Diese Anteile sind steuerfrei.
Ab Januar 2020 sieht das Bürokratieentlastungsgesetz eine Anhebung auf jährlich 100 Euro vor. Geregelt wird dies in § 40b Absatz 3 EStG.
Im Falle, dass die Freigrenze überschritten wird, ist der gesamte Beitrag steuerpflichtig.
Die Lohnsteuerpauschalierung der Beiträge
Grundsätzlich sind steuerpflichtige Beiträge des Arbeitnehmers individuell nach den ELStAM zu versteuern. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer für die steuerpflichtigen Beiträge mit 20 Prozent vom Arbeitgeber pauschaliert werden – dazu zählt die Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für mindestens zwei Arbeitnehmer abschließt.
Dabei darf der durchschnittliche Beitrag (nach Abzug der steuerfreien Anteile gegen berufliche Unfälle) 62 Euro (Stand 2019) je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Wie bereits anfangs geschrieben, erhöht sich dieser Durchschnittsbetrag auf 100 Euro je Mitarbeiter.
Wofür benötigen Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung?/p>
Mit dieser Versicherung ist es möglich, Arbeitnehmer gegen Unfälle über das Unternehmen zu versichern. Je nach Versicherungsvertrag und Versicherungsgesellschaft kann die Absicherung nur Wegeunfälle oder reine Betriebsunfälle oder eventuell auch Unfälle in der Freizeit umfassen. Für den Arbeitgeber sind die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung Betriebskosten, die er entsprechend steuerlich absetzen kann. Für den Arbeitnehmer ist eine Gruppenunfallversicherung häufig günstiger als die private Variante. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung der Freigrenzen und gesetzlichen Vorgaben die Gruppenunfallversicherung sozialversicherungsfrei ist und steuerliche Vorteile bringt.
Beispiel:
Eine Gruppenunfallversicherung ist für 10 Mitarbeiter im Unternehmen ab 2020 abgeschlossen. Der Gesamtbeitrag beträgt 1.200,00 €. Entsprechend 120,00 € je Mitarbeiter. Davon entfallen 50 % auf privates und 50 % auf berufliches Risiko. Entsprechend jeweils 60,00 €. Der berufliche Anteil teilt sich wiederum noch in 60 % für die Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte und 40 % für berufliche Auswärtsfahrten. Somit entfallen 20 % (40 % von 50 %) auf berufliche Unfälle. Dieses entspricht bei 120,00 € Gesamtbeitrag 24,00 € beruflicher Anteil. Dieser Anteil ist steuerfrei. Der damit zu versteuernde private Anteil dieser Gruppenunfallversicherung liegt somit bei 96,00 € und damit unter 100,00 €, wodurch dieser Anteil mit 20 % pauschal versteuert werden kann.