Die Künstlersozialversicherung – das sollten Sie wissen

Seit 1983 zieht die Künstlersozialversicherung die gesetzliche Sozialversicherung von Publizisten und selbstständigen Künstlern ein. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich über die Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern. Die in der Künstlersozialkasse Versicherten tragen ähnlich wie die Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte wird durch die Abgabe der Unternehmen, die die Leistungen des Künstlers in Anspruch nehmen sowie einen Bundeszuschuss, finanziert. Dabei orientieren sich die Beträge an dem geschätzten Jahreseinkommen.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt seit dem Jahr 2018 bei 4,2 Prozent. 2023 steigt der Künstlersozialabgabesatz auf 5,0 Prozent. Diese Änderung wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Die Abgabepflicht

In § 24 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz ist geregelt, wann ein Unternehmer zur Abgabe zur Künstlersozialkasse verpflichtet ist. Vor allem Unternehmen, die publizistische oder künstlerische Werke oder Leistungen in Anspruch nehmen, sind zur Abgabe verpflichtet. Auch Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für das eigene Unternehmen betreiben und nicht gelegentliche Aufträge an Publizisten oder Künstler erteilen, sind abgabepflichtig. Das heißt, nicht der Publizist oder selbstständige Künstler muss die Künstlersozialabgabe leisten, sondern der, der die Dienste in Anspruch nimmt. Arbeiten Unternehmen mit Publizisten oder Künstlern zusammen und gehören zum abgabepflichtigen Personenkreis, sind sie verpflichtet, dies der Künstlersozialkasse zu melden.

Seit dem 15.06.2007 hat die Deutsche Rentenversicherung die Aufgabe, die Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Mit entsprechenden Erhebungsbögen, die an die Unternehmen geschickt werden, soll die Abgabepflicht und Feststellung der Höhe der Zahlung ermittelt werden.

 

Die Höhe der Künstlersozialabgabe

Grundsätzlich sind alle gezahlten Entgelte an Publizisten und Künstler von den jeweiligen Unternehmen aufzuzeichnen und im Folgejahr bis zum 31.03. an die Künstlersozialkasse zu melden. Der Meldebogen wird von der Kasse verschickt.

Die abgabepflichtigen Zahlungen des Unternehmens werden aufsummiert und danach mit dem gültigen Abgabesatz des Jahres multipliziert.

 

Die Meldung an die Künstlersozialkasse

Bis zur Abgabefrist am 31.03. des Folgejahres müssen die Unternehmen die Entgelte des abgelaufenen Kalenderjahres, die sie an Publizisten und Künstler gezahlt haben, an die Künstlersozialkasse übermitteln. Weisen die Publizisten oder Künstler die Umsatzsteuer gesondert aus, ist diese nicht mit zu melden. Werden Auftragslisten, Vertragskopien oder Rechnungen benötigt, werden diese gesondert angefordert – ansonsten brauchen sie nicht eingereicht zu werden. Die Meldung an die Künstlersozialkasse erfolgt über ein gesondertes Formular.

Kommt ein Unternehmen seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig nach, erfolgt nach branchenspezifischen Durchschnittswerten eine Schätzung des Unternehmens (§ Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die Schätzung kann durch die Meldung der konkreten Entgelte korrigiert werden.

Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, handelt es sich um eine Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht und ist somit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

 

Die Definition Künstler

Künstler sind die Personen, die Musik, bildende oder darstellende Kunst ausüben, schaffen oder lehren.

 

Die Definition Publizist

Publizisten sind Schriftsteller, Journalisten oder Personen, die in ähnlicher Art publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Dabei muss die publizistische Tätigkeit mit der eines Schriftstellers vergleichbar sein. Auch Personen, die wissenschaftliche Texte übersetzen, gelten als Publizisten und sind somit in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig.

Weitere Beiträge

Verzinsung und Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Verzinsung und Erstattung von Pflegever­sicherungs­beiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Das am 27. März 2024 verkündete "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) beinhaltet wichtige Regelungen zur Pflegeversicherung. ... weiterlesen

23. April 2024


Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit und ebenso die Sonn- und Feiertagsarbeit. Die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. ... weiterlesen

26. März 2024


Beitragsbemessungsgrenze 2024

Beitrags­bemessungs­grenzen 2024: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Die Beitrags­bemessungsgrenzen sind ein zentrales Thema in der deutschen Sozialversicherung. Sie beeinflussen die Höhe der Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen müssen. Im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Änderungen, die wir im Folgenden genauer betrachten werden. ... weiterlesen

25. März 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr