Neben- und Minijobs werden in vielen Bereichen lohnsteuerlich wie die sozialversicherungsrechtlichen Jobs behandelt, allerdings gibt es bei den Nebenjobs einige Besonderheiten.

Das Arbeitsentgelt aus einem Nebenjob ist steuerpflichtig. Zum einen kann die Steuer nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) oder mit einem Steuersatz von 2 % versteuert werden.
Wird die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen berechnet, liegt immer die Lohnsteuerklasse VI zugrunde. In dieser Steuerklasse fallen bereits bei geringen Arbeitsentgelten Steuern an.
Sollte das Arbeitsentgelt aus einem Nebenjob â oder auch zwei Nebenjobs â nicht mehr als 450 Euro betragen, kann dieses pauschal mit einem Steuersatz von 2 % oder â in einigen FĂ€llen â mit einem Steuersatz von pauschal 20 % versteuert werden.
Die Pauschalbesteuerung von 2 %
Entrichtet der Arbeitgeber fĂŒr seinen geringfĂŒgig entlohnten Mitarbeiter den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung nach § 40a Abs. 2 EstG, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einer Pauschalsteuer von 2 % auf das Arbeitsentgelt erheben. Dabei umfasst diese Pauschalsteuer den SolidaritĂ€tszuschlag als auch die Kirchensteuer. Letztere ist vollkommen unabhĂ€ngig von der Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Um die Pauschalversteuerung von 2 % anwenden zu können, mĂŒssen bestimmte Voraussetzungen erfĂŒllt sein, nĂ€mlich:
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Das regelmĂ€Ăige Arbeitsentgelt darf im Sinne der Sozialversicherung den Betrag von 450 Euro nicht ĂŒbersteigen und
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im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entrichtet der Arbeitgeber pauschale BetrÀge zur Rentenversicherung. Bei BeschÀftigungen im Haushalt betrÀgt die pauschale Steuer 5 %, bei anderen BeschÀftigungen 15 %.
Dabei erfolgt der Einzug ĂŒber die Minijob-Zentrale. Das heiĂt, der Einzug der pauschalen Steuer von 2 % erfolgt zusammen mit den SozialversicherungsbeitrĂ€gen durch die Minijob-Zentrale. Eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht notwendig.
Die Lohnpauschalbesteuerung von 20 %
In bestimmten FĂ€llen ist die Pauschalbesteuerung in Höhe von 2 % nicht mehr möglich. Dies ist meistens dann der Fall, wenn die BeschĂ€ftigung mit einer weiteren, geringfĂŒgig entlohnten BeschĂ€ftigung zusammengerechnet wird, wodurch in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht besteht und somit die RegelbeitrĂ€ge zu zahlen sind. Nach § 40a Abs. 2a EstG besteht in diesen FĂ€llen die Möglichkeit, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschalsatz von 20 % erhoben wird.
Voraussetzungen fĂŒr die Pauschalversteuerung von 20 % sind:
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wenn der Arbeitgeber auf den Abruf der ELStAM verzichtet,
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das monatliche, regelmĂ€Ăige Arbeitsentgelt die 450 Euro nicht ĂŒbersteigt und
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keine pauschalen RentenversicherungsbeitrĂ€ge fĂŒr die geringfĂŒgige BeschĂ€ftigung entrichtet werden.
Zur Lohnsteuer werden zudem der SolidaritĂ€tszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer erhoben. Dabei ist die pauschale Lohnsteuer die Bemessungsgrundlage. Die Lohnsteuerpauschale in Höhe von 20 % ist an das Finanzamt zu melden und abzufĂŒhren.
Ăberschreiten der Entgeltgrenze â Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen
Wird der Arbeitslohn regelmĂ€Ăig ĂŒberschritten, betrĂ€gt monatlich 450,01 Euro, kann die Lohnsteuerpauschalierung von 2 oder 20 % nicht mehr angewendet werden. Das heiĂt, der Arbeitgeber muss den Arbeitslohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell besteuern. Bei Nebenjobs liegt die Steuerklasse VI zugrunde.
Dagegen ist das gelegentliche Ăberschreiten der Entgeltgrenze unschĂ€dlich, denn fĂŒr die PrĂŒfung der Verdienstgrenze ist das regelmĂ€Ăige BeschĂ€ftigungsentgelt relevant. Das heiĂt, es handelt sich hierbei um das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch hat. Wird die Arbeitsentgeltgrenze beispielsweise durch Ăberstunden gelegentlich ĂŒberschritten, ist dies fĂŒr die Pauschalbesteuerung von 2 oder 20 % unschĂ€dlich.
Dabei liegt fĂŒr die Definition âgelegentlichâ die Auslegung innerhalb der Sozialversicherung zugrunde: dort gilt eine Zeitdauer von nicht mehr als 2 Monaten innerhalb eines Jahres als gelegentlich. Der Mehrverdienst dieser gelegentlichen Ăberschreitung kann dann ebenfalls mit 2 oder 20 % versteuert werden.