Die Lohnsteuerliche Behandlung von Nebenjobs

Artikel aktualisiert am 20.03.2024

 

Neben- und Minijobs werden in vielen Bereichen lohnsteuerlich wie die sozialversicherungsrechtlichen Jobs behandelt, allerdings gibt es bei den Nebenjobs einige Besonderheiten.

 

Rechner, Zettel und Stift

 

Das Arbeitsentgelt aus einem Nebenjob ist steuerpflichtig. Zum einen kann die Steuer nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) oder mit einem Steuersatz von 2 % versteuert werden.

Wird die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen berechnet, liegt immer die Lohnsteuerklasse VI zugrunde. In dieser Steuerklasse fallen bereits bei geringen Arbeitsentgelten Steuern an.

Sollte das Arbeitsentgelt aus einem Nebenjob – oder auch zwei Nebenjobs – nicht mehr als 450 Euro betragen, kann dieses pauschal mit einem Steuersatz von 2 % oder – in einigen Fällen – mit einem Steuersatz von pauschal 20 % versteuert werden.

 

Die Pauschalbesteuerung von 2 %

Entrichtet der Arbeitgeber für seinen geringfügig entlohnten Mitarbeiter den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung nach § 40a Abs. 2 EstG, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einer Pauschalsteuer von 2 % auf das Arbeitsentgelt erheben. Dabei umfasst diese Pauschalsteuer den Solidaritätszuschlag als auch die Kirchensteuer. Letztere ist vollkommen unabhängig von der Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

Um die Pauschalversteuerung von 2 % anwenden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich:

  • Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf im Sinne der Sozialversicherung den Betrag von 450 Euro nicht übersteigen und

  • im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entrichtet der Arbeitgeber pauschale Beträge zur Rentenversicherung. Bei Beschäftigungen im Haushalt beträgt die pauschale Steuer 5 %, bei anderen Beschäftigungen 15 %.

Dabei erfolgt der Einzug über die Minijob-Zentrale. Das heißt, der Einzug der pauschalen Steuer von 2 % erfolgt zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen durch die Minijob-Zentrale. Eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht notwendig.

 

Die Lohnpauschalbesteuerung von 20 %

In bestimmten Fällen ist die Pauschalbesteuerung in Höhe von 2 % nicht mehr möglich. Dies ist meistens dann der Fall, wenn die Beschäftigung mit einer weiteren, geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammengerechnet wird, wodurch in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht besteht und somit die Regelbeiträge zu zahlen sind. Nach § 40a Abs. 2a EstG besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschalsatz von 20 % erhoben wird.

Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung von 20 % sind:

  • wenn der Arbeitgeber auf den Abruf der ELStAM verzichtet,

  • das monatliche, regelmäßige Arbeitsentgelt die 450 Euro nicht übersteigt und

  • keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge für die geringfügige Beschäftigung entrichtet werden.

Zur Lohnsteuer werden zudem der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer erhoben. Dabei ist die pauschale Lohnsteuer die Bemessungsgrundlage. Die Lohnsteuerpauschale in Höhe von 20 % ist an das Finanzamt zu melden und abzuführen.

 

Überschreiten der Entgeltgrenze – Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen

Wird der Arbeitslohn regelmäßig überschritten, beträgt monatlich 450,01 Euro, kann die Lohnsteuerpauschalierung von 2 oder 20 % nicht mehr angewendet werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Arbeitslohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell besteuern. Bei Nebenjobs liegt die Steuerklasse VI zugrunde.

Dagegen ist das gelegentliche Überschreiten der Entgeltgrenze unschädlich, denn für die Prüfung der Verdienstgrenze ist das regelmäßige Beschäftigungsentgelt relevant. Das heißt, es handelt sich hierbei um das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch hat. Wird die Arbeitsentgeltgrenze beispielsweise durch Überstunden gelegentlich überschritten, ist dies für die Pauschalbesteuerung von 2 oder 20 % unschädlich.

Dabei liegt für die Definition “gelegentlich” die Auslegung innerhalb der Sozialversicherung zugrunde: dort gilt eine Zeitdauer von nicht mehr als 2 Monaten innerhalb eines Jahres als gelegentlich. Der Mehrverdienst dieser gelegentlichen Überschreitung kann dann ebenfalls mit 2 oder 20 % versteuert werden.

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