Die Pfändungstabelle 2019 und die Pfändungsfreigrenzen

Im Turnus von 2 Jahren ändern sich die Pfändungsfreigrenzen. Die letzte Änderung trat am 1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021. Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S 443). Dabei orientieren sich die Pfändungsfreigrenzen nach dem Arbeitslohn und der Anzahl der Personen, für die die Unterhaltspflicht besteht und für die der Unterhalt gezahlt werden muss.

Die Basis der Pfändungsfreigrenzen bildet das Arbeitseinkommen, also das Nettoeinkommen der Schuldnerin oder des Schuldners. Der unpfändbare Grundbetrag der Schuldnerin oder des Schuldners beträgt seit dem 1. Juli 2019 1.178,59 Euro. Zuvor lag der Grundbetrag bei 1.133,80 Euro. Dieser Grundbetrag, sprich das unpfändbare Einkommen, soll der Sicherung des Existenzminimums und auch zur Erfüllung von gesetzlichen Unterhaltszahlungen durch den Schuldner oder die Schuldnerin dienen.
Bei dem Grundbetrag werden bestehende Unterhaltspflichten berücksichtigt. Das heißt, der Pfändungsfreibetrag erhöht sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Die verschiedenen Pfändungsschutzregeln

Nach § 850a, 850b ZPO sind bestimmte Einkommensbestandteile der Pfändung nur bedingt oder gar nicht unterworfen. Zu diesen Einkommensbestandteilen zählen beispielsweise Erziehungsgelder, Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen und unterschiedliche Formen von Unterstützungsleistungen und Renten.
Zudem gibt es weitere Pfändungsschutzregelungen, die in den Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt sind. So stellen beispielsweise Pfändungsschutzkonten, die so genannten P-Konten, eine weitere Pfändungsschutzmöglichkeit dar.

Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten Sonderregelungen. Denn hierbei gelten die Pfändungsfreigrenzen nicht. Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen kann der Schuldnerin oder dem Schuldner ein niedriger Beitrag verbleiben (§ 850d ZPO).

Die Lohnpfändungstabelle

Mit der Lohnpfändungstabelle erhalten Sie eine Übersicht, welche Beträge des Einkommens nach § 850c ZPO im Falle einer Einkommenspfändung pfändbar sind.

Monatlicher Nettolohn in Euro Anzahl Personen:
0 1 2 3 4 5 und mehr
3.100 bis 3.109,99 1.344.,99 738,92 492,29 295,08 147,30 48,94

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