E-Auto und Hybridfahrzeuge als Dienstwagen

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

Wer als Arbeitnehmer einen Dienstwagen in Anspruch nehmen darf, muss bei der Auswahl verschiedene Entscheidungen bezüglich der Automarke, Fahrzeuggröße und der Farbe treffen. Seit einiger Zeit kommt noch ein wichtiger Punkt hinzu: Welcher Antrieb soll das Dienstfahrzeug haben?

Die Entscheidung, welchen Antrieb der Dienstwagen haben soll, hängt nicht nur von den Vorlieben oder dem Umweltbewusstsein des Fahrers oder des Arbeitgebers ab, sondern hat eventuell auch drastische Auswirkung auf die Versteuerung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 bereits die Steuer für die elektrisch betriebenen Fahrzeuge halbiert. Seit 2020 gibt es weitere attraktive Subventionen.

Für den Nutzer stellt der Dienstwagen einen geldwerten Vorteil dar, der steuerpflichtig ist. Dabei muss bei den „normalen“ Fahrzeugen ein Prozent des auf volle 100,00 € abgerundeten Bruttolistenpreises des Fahrzeugs monatlich vom Nutzer, sprich vom Arbeitnehmer, versteuert werden, wenn auf das Fahrtenbuch verzichtet wird. Bei einem Fahrzeug mit einem Listenpreis von rund 35.000 Euro ergibt sich daraus ein monatlicher Betrag von 350 Euro.

Bei E-Autos, deren Anschaffungspreis unter 60.000 Euro liegt, sinkt der monatliche Anteil für den Arbeitnehmer auf 0,25 Prozent (1% des geviertelten Bruttolistenpreises). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde. Zudem muss das Elektrofahrzeug die Maßgabe des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Konkret bedeutet dies, dass das Fahrzeug

  • extern aufladbar ist und
  • je gefahrenen Kilometer keine Kohlendioxidemission ausstoßen darf.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der inländische Listenpreis zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend. Übersteigt der Anschaffungspreis den Wert von 60.000 Euro, bleibt der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei den bisherigen 0,5 % (1 % des halbierten Bruttolistenpreises).

Gleiches gilt für Hybridfahrzeuge. Um in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, dürfen diese einen Co2-Ausstoß von maximal 50 Gramm je Kilometer haben oder mit einem rein elektrischen Antrieb mindestens 40 Kilometer fahren können. Bei Anschaffungen ab dem Jahr 2022 müssen die Hybridfahrzeuge mindestens 60 Kilometer elektrisch betrieben zurücklegen. Ab 2025 lautet die Vorgabe sogar 80 Kilometer.

Durch diesen steuerlichen Vorteil muss der Arbeitnehmer für ein reines E-Auto mit einem Listenpreis von beispielsweise 35.000 Euro nur 87 Euro monatlich versteuern (1/4 von 35.000 = 8.750,00 € –> auf volle 100 € abgerundet = 8.700,00 € –> davon 1 %).

Fahrer von E-Autos versteuern für die besteuerten Privatfahrten entsprechend nur ein Viertel von dem, was Fahrer von benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen versteuern müssen. Allerdings haben E-Autos aktuell noch einen deutlich höheren Anschaffungspreis, was diesem Vorteil oftmals noch im Wege steht. Auch die Reichweite ist gerade für dienstlich notwendige Fahrzeuge oftmals noch ein Hindernis.
Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte werden bei den zuletzt genannten Fahrzeugen mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer versteuert. Bei den elektrifizierten Firmenwagen wird dieser Betrag halbiert beziehungsweise geviertelt.

Vereinfachungen im Hinblick auf die Steuer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben der 0,25-Prozent und 0,5-Prozent-Methode hat der Bund für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die privat genutzten E-Autos weitere steuerliche Vorteile und Vereinfachungen geschaffen.

Lädt der Arbeitnehmer beispielsweise sein Dienstfahrzeug zu Hause auf, kann der Arbeitgeber diese Kosten des Ladestroms auf Basis des pauschalen Auslagenersatzes ohne weiteren Aufwand erstatten. Damit administrative Kosten vermieden werden, bedarf es keines Einzelnachweises.

Die Pauschalen gliedern sich wie folgt:

Hat der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, beträgt die Pauschale für Elektrofahrzeuge 20 Euro, für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro. Hat der Arbeitgeber keine Lademöglichkeiten, liegt die Pauschale für Elektrofahrzeuge bei 50 Euro und die für Hybridelektrofahrzeuge bei 25 Euro.

Diese Pauschalen erkennen die Finanzbehörden an und werden vorerst bis zum 31.12.2020 gelten. Es ist davon auszugehen, dass die sowohl die Regelungen als auch die Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität auch nach 2020 Bestand haben werden.

Weitere Beiträge

Krankenkassenbeiträge 2024

Krankenkassenbeiträge steigen erneut: So können Sie bis zu 400 Euro pro Jahr sparen

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland wird im Jahr 2024 teurer. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen haben bereits ihre Beiträge erhöht oder angekündigt, weitere Erhöhungen folgen im August. Für Versicherte bedeutet dies Mehrkosten von bis zu 13,35 Euro pro Monat.... weiterlesen

22. Juli 2024


Kommen die Steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Kommen die steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Aktuell gibt es verschiedene Zuschläge, welche steuerfrei ausgezahlt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen. Dazu gehören Zuschläge auf Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden. Hier können zusätzliche Zuschläge zu den bezahlten Arbeitsstunden bis zu vorgegebenen %-Sätzen und Stundenlöhnen Steuer- und SV-frei ausgezahlt werden.... weiterlesen

19. Juli 2024


Zweites Jahressteuergesetz 2024

Änderungen im 2. Jahressteuergesetz 2024

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) beinhaltet eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen, die ab dem Jahr 2025 in Kraft treten. Mit diesem umfassenden Gesetzespaket verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Steuerbelastung zu senken, das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Steuergerechtigkeit zu verbessern. ... weiterlesen

18. Juli 2024


538-Euro-Job

538€ und 556€-Jobs: Die neuesten Entwicklungen

Ein 538-Euro-Job ist ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit Minijobs verwendet wird. Hier sind die wichtigsten Informationen und neuesten Entwicklungen dazu: ... weiterlesen

24. Juni 2024


Bundeseinheitliche-Bezugsgrößen-ab-2025

Bundeseinheitliche Bezugsgrößen ab 2025: Auswirkungen auf Arbeitnehmer in Ost und West

Ab 2025 gelten in Deutschland bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bislang gab es Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern, die jedoch durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2024 schrittweise angeglichen werden.... weiterlesen

21. Juni 2024


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. ... weiterlesen

22. Mai 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr