Elternzeit und neue Schwangerschaft

Befindet sich eine Arbeitnehmerin in Elternzeit und wird erneut schwanger, kann sie die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen beenden. Dadurch hat die Arbeitnehmerin mit dem Ende der Elternzeit Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Dies war nicht immer so. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs wurde das bisherige Verbot, die Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft zu beenden, aufgehoben. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist seit dem 18.09.2012 in Kraft.

 

 

Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Wird die Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft beendet, hat die Arbeitnehmerin einen erneuten Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). Für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag, wird der Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoentgelt pro Kalendertag gezahlt.

 

Sofortige Wirkung der Unterbrechungsmeldung

Schließt sich der, mit Beginn der neuen Schutzfrist entstehende Anspruch auf das Mutterschaftsgeld nahtlos an das Ende der Elternzeit an, bleibt die Mitgliedschaft zur Pflege- und Krankenversicherung für die versicherungspflichtige Arbeitnehmerin durchgehend erhalten. Für die betreffende Arbeitnehmerin ist der durchgehende Versicherungsschutz dahingehend gewährleistet, da das Ende der Elternzeit entsprechend passen wird.

In Bezug auf die Meldepflicht ist zu Beginn der neuen Schutzfrist nichts zu unternehmen. Die mit Wegfall des Arbeitsentgelts abgegebene Unterbrechungsmeldung beim Beginn der Schutzfrist aus der vorangegangenen Schwangerschaft, beziehungsweise aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit, bleibt weiterhin gültig. Eine erneute Unterbrechung muss nicht gemeldet werden.

Geht die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber einer elternzeitunschädlichen, versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nach, ergibt sich eine Besonderheit. Besteht diese Teilzeitbeschäftigung über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit der Schwangeren bei dem ersten Arbeitgeber weiterhin, gilt die Arbeitnehmerin aus versicherungsrechtlicher Sicht als eine Mehrfachbeschäftigte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung zu Beginn der Schutzfrist und Wegfall des Arbeitsentgelts eine Unterbrechungsmeldung senden.

 

Im Ausgleichsverfahren sind Zuschüsse erstattungsfähig

m Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) besteht bei Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, ein Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch gilt auch, wenn eine, bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte Teilzeittätigkeit über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit weiterbesteht und dieser Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entrichtet.

Bei Teilzeit zu beachten:

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bei der Krankenkasse, beziehungsweise der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist unter Umständen von der Vereinbarung des Teilzeitarbeitsvertrags, beziehungsweise von der Vereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung, abhängig.

Das heißt, je nachdem, ob die Teilzeit unbegrenzt oder nur für die Dauer der Elternzeit vereinbart wurde, besteht entweder ein Anspruch nach dem Vollzeitentgelt, beziehungsweise dem momentanen Teilzeitentgelt oder auch  gar keinen Anspruch.

 

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