Ferienjobs für Schüler

Das Taschengeld aufbessern? Ferienjobs für Schüler? Was man darüber wissen sollte – so einiges. Denn Fakt ist: Kinder bis zu 12 Jahren dürfen nicht arbeiten, ab 13 Jahre benötigen sie die Erlaubnis ihrer Eltern und dürfen dann maximal 2 Stunden pro Tag arbeiten, jedoch nicht vor oder während des Schulunterrichts. Jugendliche ab 15 Jahren können über die Dauer von maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr einen Ferienjob annehmen. In der Regel sind die meisten Ferienjobs steuerfrei, das heißt, es wird keine Lohnsteuer fällig. Was es noch so alles mit den Ferien- und Schülerjobs auf sich hat, erläutern wir Ihnen nachfolgend.

Gesetzlich ist die Schülerarbeit in Deutschland durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

 

 

Schüler- und Ferienjobs für Schüler

In den Ferien das Taschengeld aufbessern? Möglich – man muss sich allerdings an die gewissen Altersgrenzen halten. Für einen Schüler ist ein Schülerjob ein befristetes Arbeitsverhältnis, das automatisch – ohne Kündigung – endet, wenn der Zeitraum abgelaufen ist.

 

Ergeben Ferienjobs Sinn?

Klar – mit ihnen lässt sich nicht nur das Taschengeld aufbessern, sondern geben den Jugendlichen die Möglichkeit, das Selbstbewusstsein zu stärken. Auch die Selbstständigkeit wird positiv beeinflusst. Je nachdem, welchen Ferienjob die Kinder ausüben, können sie zudem fachliche Erfahrungen sammeln, die ihrem späteren Berufsweg zugutekommen oder die Berufswahl erleichtern können.

 

Schülerjobs ab 13 Jahren – was ist erlaubt?

  • Babysitter

  • Hunde- und Katzensitter

  • Zeitungen austragen

  • Werbeprospekte austragen

  • Nachbarschaftshilfen, z. B. Rasen mähen, einkaufen

  • Tester für Spiele von Handy, PC und Konsole

Möchten Schüler ab 13 Jahren einem Ferien- oder Schülerjob nachgehen, bedarf es der Zustimmung der Eltern. Die Tätigkeit darf pro Tag maximal 2 Stunden betragen, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind es maximal 3 Stunden, die Kinder arbeiten dürfen. Kinder dürfen maximal an 5 Tagen in der Woche arbeiten – und zwar zwischen 8 bis 18 Uhr. Zudem darf die Tätigkeit nicht vor oder während des Schulunterrichts ausgeführt werden.

 

Schülerjobs ab 15 Jahren – was ist erlaubt?

Jugendliche im Alter von 15 Jahren können während des Schuljahres wie die ab-13-jährigen unter den gleichen Bedingungen arbeiten. Zudem dürfen die Jugendlichen ab 15 Jahren einen Ferienjob während der Schulferien annehmen.

 

Das gilt für die Schülerjobs

  • Der Ferienjob darf maximal 4 Wochen im Kalenderjahr (oder 20 Ferienjob-Tage) betragen.

  • Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 40 Stunden betragen.

  • Pro Tag dürfen nicht mehr als 8 Stunden gearbeitet werden, Pausen werden nicht als Arbeitszeit gerechnet.

  • Die grundsätzliche Arbeitszeit liegt zwischen 6.00 und 20.00 Uhr.

  • Ab einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 Stunden muss eine Pause von 30 Minuten gemacht werden. Wer länger als 6 Stunden arbeitet, muss eine Stunde Pause einlegen.

  • Jugendliche dürfen weder an Sonn- noch Feiertagen arbeiten. Allerdings gibt es in den Bereichen Krankenhaus, Gaststätten oder in der Landwirtschaft entsprechende Ausnahmen.

 

Was braucht der Arbeitgeber?

Es hat geklappt und man hat einen Ferien- oder Schülerjob in der Tasche. Jetzt benötigt der Arbeitgeber entsprechende Unterlagen, um entsprechend abrechnen zu können. Auch von Jugendlichen benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuermerkmale, bekannt als ELStAM – das heißt, Steuerklasse, Religion, Steuerfreibetrag – um den Lohnsteuerabzug entsprechend durchführen zu können. Um die Schuleigenschaft nachweisen zu können, muss der Ferienjobber eine Schulbesuchsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.

Sie werden jetzt sagen: und die Steuer-Identifikationsnummer? Die benötigt man doch auch für die Lohnabrechnung. Diese Nummer wird nur benötigt, wenn das Entgelt aus dem Ferienjob und eventuell anderen Einkünften, den Grundfreibetrag von 8.472 Euro übersteigt. Denn ab diesem Betrag müssen Steuern abgeführt werden.

 

Abrechnung des Schüler- oder Ferienjobs

Für Schüler unter 18 Jahren greift das gesetzliche Mindestlohngesetz nicht. Schüler, die mit ihrem Verdienst unter 450 Euro im Monat liegen, werden als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Im Krankheitsfall haben die Ferienjobber ein Recht auf Entgeltfortzahlung. Bei einer Beschäftigung über einem Monat, steht ihnen zudem auch anteiliger Urlaub (nach dem Zwölftelungsprinzip) zu.

Hier die Möglichkeiten, wie Ferien- und Schülerjobs abgerechnet werden können.

 

Ferienjobs als kurzfristige Beschäftigung

Arbeiten Schüler 70 Tage, beziehungsweise nicht länger als 3 Monate, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Der Schüler ist auch nicht krankenversichert, wobei Schüler über die Eltern krankenversichert sind. Diese Versicherung bleibt auch bei einem Schüler- oder Ferienjob weiter bestehen.

Im Gegensatz zu Minijobbern dürfen kurzfristig Beschäftigte unbegrenzt verdienen. Relevant dafür ist die Dauer der Beschäftigung seit dem Jahresbeginn.

Das zahlt der Arbeitgeber bei der kurzfristigen Beschäftigung:

  • keine Kranken- und Rentenversicherung

  • Unfallversicherung (im Durchschnitt 1,3%)

  • 0,12% Insolvenzgeldumlage

  • bis 450 Euro fallen für die Steuerklassen I, II, III und IV keine Lohnsteuer an, bei pauschalierter Abrechnung sind es 25% Pauschalsteuer

  • U1 (Lohnfortzahlung wegen Krankheit): 1%

  • U2 (Mutterschutzaufwendungen): 0,3%

 

Ferienjobs als Minijob

Verdienen Schüler im Monat unter 450 Euro, kommt für sie auch ein Minijob in Frage. In dem Fall hat der Arbeitgeber allerdings auch Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu zahlen und der Schüler muss einen Teil der Rentenversicherung selbst übernehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich der Schüler von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Das zahlt der Arbeitgeber bei einem Minijob:

  • 13% Krankenversicherung

  • 15% Rentenversicherung

  • 2% Pauschalsteuer (entfällt bei ELStAM)

  • U1: 1%

  • U2: 0,3%

  • 0,12 % Insolvenzgeldumlage

  • Unfallversicherung (im Durchschnitt 1,3%)

 

Lohnsteuer bei Schüler und Ferienjobs

Liegt der monatliche Verdient bei maximal 985,24 Euro (Stand 2016), wird keine Lohnsteuer fällig. Schüler unterliegen in punkto Lohnsteuerabzug den allgemein geltenden Vorschriften. Geben die Ferienjobber nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt ab, erhalten sie die gezahlte Lohnsteuer zurück.

Seit dem 1. Januar 2002 wirken sich solche Einkünfte nicht mehr auf das Kindergeld aus.

 

Unfall- und Sozialversicherung bei Schüler- und Ferienjob

Ferienjobber und unbezahlte Praktikanten sind unabhängig von der Höhe des Verdienstes oder der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses über den Arbeitgeber unfallversichert. Kommt ein Jobber zu Schaden, wird dies über die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers abgewickelt. Dabei werden die Heilbehandlung, die Rehabilitation und auch Lohnersatzleistungen übernommen, wenn es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung entfallen die Sozialversicherungsabgaben. Also im Falle, dass der Schüler mehr als 70 Tage im Jahr oder länger als 3 Monate gearbeitet hat und sein Verdienst unter den 450 Euro bleibt.

Schüler- und Ferienjobs – nicht nur in der Hinsicht interessant, dass Schüler ihr Taschengeld aufbessern können. Auch in punkto Selbstbewusstsein und Selbstständigkeit können solche Jobs positiven Einfluss haben. Und so hat man die Möglichkeit, in verschiedene Berufe „hineinzuschnuppern“ und vielleicht auch zu der Erkenntnis zu kommen: DER Beruf ist definitiv nichts für mich!

Wie sieht es bei Ihnen mit Ferien- und Schülerjobs aus? Sinnvoll? Haben Sie als Jugendliche/r gejobbt?

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