Flexible Arbeitszeiten – rechtliche Vorgaben zum Arbeitszeitkonto

 

Die Abrechnung nach einem Arbeitszeitkonto nimmt stetig zu – mittlerweile rechnet jeder zweite Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitkonto ab. Durch den flexiblen Einsatz der Arbeitnehmer ist es Arbeitgebern möglich, die Mitarbeiter flexibler einzusetzen und dadurch eventuelle Auftragsschwankungen auszugleichen. Allerdings gibt es bei dieser Methode auch rechtlich einiges zu beachten.

 

Die Definition: was ist ein Arbeitszeitkonto?

Eine allgemeinverbindliche Definition des Begriffes Arbeitszeitkonto gibt es nicht. Bei betrieblichen Regelungen wird der Begriff als Synonym für ein so genanntes Gleitzeitkonto, beziehungsweise ein betrieblich gesteuertes Zeitkonto verwendet. Durch diese Maßnahme soll der Arbeitszeitverbrauch an die Auftragslage des Unternehmens angepasst werden können. In manchen Unternehmen findet auch der Begriff “Ansparkonten” Verwendung.

Ganz gleich, wie die Modelle heißen – in der Regel wird die geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers elektronisch erfasst. Die geleistete Arbeitszeit wird mit der tariflich -oder arbeitsvertraglich vereinbarten, geschuldeten Arbeitszeit des Mitarbeiters abgeglichen.

Überschreitet der Arbeitnehmer mit seiner tatsächlich geleisteten Arbeitszeit die vertragliche Arbeitszeit, hat er ein Zeitguthaben, also Plus-Stunden.

Arbeitet der Arbeitnehmer weniger als die geforderten Stunden, hat er Minusstunden, also Zeitschulden.

 

 

Die Arten von Arbeitszeitkonten

Bei den Arbeitszeitkonten unterscheidet man nach

  • Jahresarbeitszeitkonto und

  • Lebensarbeitszeitkonto

Am häufigsten im Einsatz sind Jahresarbeitszeitkonten, Gleitzeit- oder Überstundenkonten, welche auch als Kurzzeitkonten bezeichnet werden. Diese Art der Zeitkonten dient der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder eben dem Ausgleich betrieblicher Arbeitszeit- oder Produktionszyklen. Grundsätzlich wird bei diesen Konten ein Zeitraum vereinbart, in dem die Arbeitszeit erbracht werden muss.

Das Lebensarbeitszeitkonto oder Langzeitkonto unterscheidet sich von dem eben genannten Arbeitszeitkonto in der Form, dass der Arbeitnehmer ein Wertguthaben schaffen kann, indem er Arbeitszeit auf ein bestimmtes Ziel hin sammelt und “anspart”. Mit diesem Wertguthaben kann der Mitarbeiter beispielsweise über einen längeren Zeitraum freigestellt werden oder vorzeitig aus dem Arbeitsleben aussteigen.

 

Die gesetzliche Grundlage des Arbeitszeitkontos

Der Arbeitgeber darf ohne eine gesetzliche Grundlage keine Arbeitszeitkonten einführen. Eine entsprechende Vereinbarung können Angaben im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder eben auch tarifliche Bestimmungen sein.

 

Die Regelung des Arbeitszeitkontos im Arbeitsvertrag

Möchte der Arbeitgeber solche Arbeitszeitkonten einführen und diese im Arbeitsvertrag der Beschäftigten aufführen, muss er Folgendes berücksichtigen: Im Arbeitsvertrag sollte zumindest der maximal zulässige Ausgleichszeitraum explizit aufgeführt sein – dadurch wird der Arbeitgeber dem Transparenzgebot für arbeitsvertragliche Formularklauseln gerecht.

Es reicht generell aus, wenn im Arbeitsvertrag der Bezug auf die entsprechenden betrieblichen Regelungen zu der flexiblen Arbeitszeit gegeben ist.

 

 

Die Regelung des Arbeitszeitkontos in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag

Zeitkontenmodelle werden in der betrieblichen Praxis meistens durch Betriebsvereinbarungen festgelegt, da bei der Einführung und der Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Das heißt, in der Betriebsvereinbarung sind alle Punkte, die das Arbeitszeitkonto betreffen, aufgeführt, wie beispielsweise:

  • maximale Plus- oder Minusstunden

  • der Ausgleichszeitraum und auch

  • Regelungen, die die Insolvenzsicherung betreffen.

In den Tarifverträgen sind meist Rahmenbedingungen in Bezug auf die flexible Verteilung der regelmäßig zu erbringenden Arbeitszeit enthalten. Dabei erfolgt im Arbeitsvertrag ein Verweis auf die tarifvertraglichen Bestimmungen, dass diese Bestandteil der tarifvertraglichen Zeitkontenregelungen sind.

Arbeitgeber, die tarifgebunden oder arbeitsvertraglich an einen Tarifvertrag angelehnt sind, kann in der Regel auf eine eigene Zeitkontenregelung im Arbeitsvertrag verzichtet werden.

 

Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Mindestlohngesetzes beachten

Werden Arbeitszeitkonten ausgestaltet, sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten.

  • Eine Verteilung der tarif- oder arbeitsvertraglichen Arbeitszeit darf nicht dahingehend führen, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur werktäglichen maximalen Arbeitszeit in dem einzuhaltenden Ausgleichszeitraum überschritten werden. Durch das ArbZG ergeben sich Grenzen, für die maximale Anzahl an zusätzlichen Stunden (Plusstunden), die der Beschäftigte ansammeln darf.

  • Für die Arbeitnehmer, die Mindestlohn erhalten, gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG, dass die Arbeitsstunden, die auf dem Arbeitszeitkonto monatlich eingestellt sind, nicht mehr als 50 % der vertraglich geregelten Arbeitszeit überschreiten dürfen. Stunden, die darüber hinaus gesammelt werden, müssen zwingend am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats dem Mitarbeiter vergütet werden. Zudem müssen Arbeitgeber beachten, dass Zeiten von Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Sinne des Mindestlohngesetzes als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind.

 

 

Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto – was passiert bei Kündigung?

Hat der Arbeitnehmer Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto, sind diese prinzipiell als Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers anzusehen. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet oder hat der Arbeitnehmer zum Ende des arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich festgelegten Ausgleichszeitraums Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto, dürfen diese nur dann mit dem ausstehenden Entgelt verrechnet werden, wenn der Beschäftigte es zu vertreten hat, dass das Arbeitszeitkonto nicht ausgeglichen ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Beschäftigte ähnlich wie bei Gleitzeitmodellen über die Minussalden und deren Inanspruchnahme selbst entscheiden kann.

Hat der Arbeitgeber die Minusstunden verschuldet, da er nicht ausreichend Arbeit für den Beschäftigten hatte, ist die Verrechnung der Minusstunden mit dem ausstehenden Arbeitsentgelt oder den Urlaubsstunden nicht möglich. Generell hat der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag einen Anspruch, dass ihn der Arbeitgeber auch tatsächlich im Umfang der vertraglich festgelegten Arbeitszeit beschäftigen kann.

 

Minusstunden durch Krankheit – ausgeschlossen

Minusstunden durch Krankheit oder durch einen gesetzlichen Feiertag können gar nicht erst entstehen, da in diesen Fällen das Entgeltfortzahlungsgesetz greift. Das heißt, dass der Mitarbeiter für den Krankheitstag oder an dem Feiertag im Arbeitszeitkonto so eingestellt werden muss, als hätte er seine Soll-Arbeitsstunden an diesem Tag erbracht.

 

Arbeitszeitkonto bei geringfügiger Beschäftigung und Minijob

Auch bei Minijobs und geringfügigen Beschäftigungen ist das Arbeitszeitkonto für die Arbeitgeber eine beliebte Variante. Dadurch können Arbeitgeber flexibler auf Personalengpässe, Produktionsspitzen oder Nachfrageschwankungen reagieren.

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