Geschenke an Arbeitnehmer – das sollten Sie wissen

Überreicht der Arbeitgeber aufgrund eines persönlichen Ereignisses seiner Arbeitnehmerin oder seinem Arbeitnehmer ein Geschenk, handelt es sich um ein Sachgeschenk, das steuerfrei ist. Am Geburtstag erhalten die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Blumen, Pralinen oder Bücher – oder das Kind erhält eine Aufmerksamkeit zu besonderen Anlässen wie der Kommunion oder Konfirmation. Auch Geschenke an Arbeitnehmer zur Silberhochzeit können in Betracht kommen.

 

 

Sachgeschenke – 60-Euro-Freigrenze

Die Finanzämter gehen von steuerfreien Aufmerksamkeiten aus, wenn je Ereignis der Wert des Geschenkes 60 Euro – einschließlich Mehrwertsteuer – nicht überschreitet. Diese Freigrenze von 60 Euro kann für einen Arbeitnehmer mehrfach in Anspruch genommen werden. Es gibt auch keinen Jahreshöchstbetrag, bis zu dem die Arbeitgeberleistungen lohnsteuerfrei sind.

Beispiel: Ein Mitarbeiter hat im Juli Geburtstag und heiratet im Juli – für beide Anlässe kann er zwei Geschenke zum jeweiligen Wert von 50 Euro erhalten.

Zudem werden auch Sachzuwendungen, die innerhalb des betrieblichen Interesses vom Arbeitgeber erbracht werden, beispielsweise Weihnachtsgeschenke bei der Weihnachtsfeier, deren Wert die 60 Euro nicht überschreiten, nicht zum Arbeitslohn gerechnet.

Aber: Geldzuwendungen sind steuerpflichtig – auch wenn Sie innerhalb dieser 60-Euro-Freigrenze liegen.Selbst wenn die Geldzuwendungen noch so gering sind, sind als Arbeitslohn anzusehen. Auch Heiratsbeihilfen oder Geburtsbeihilfen sind immer lohnsteuerpflichtig.

 

Geschenke an Mitarbeiter – beitragsrechtliche Beurteilung

Aufmerksamkeiten oder Geschenke an Mitarbeiter, die im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind und zudem keine Bereicherung des Arbeitnehmers darstellen, fließen im Sinne der Sozialversicherung NICHT ins Arbeitsentgelt. Das heißt, sie sind dadurch auch nicht beitragspflichtig.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Genussmittel (Gebäck, Obst, Pralinen) oder Getränke, die im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich zum Verzehr bestimmt sind, zählen diese zu den Aufmerksamkeiten. Auch Speisen, die der Arbeitgeber während oder anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, der ganz im Sinne des betrieblichen Interesses steht, den Mitarbeitern unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert die 60-Euro-Freigrenze nicht übersteigt, sind als Aufmerksamkeiten zu sehen.

Aus beitragsrechtlicher Beurteilung sind Geldzuwendungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, selbst wenn der Wert gering ist.

 

Sachgeschenke – Hinweis zur Freigrenze

Bei der 60-Euro-Freigrenze handelt es sich um eine FREIGRENZE, nicht um einen Freibetrag! Kostet das Geschenk mehr als 60 Euro, beispielsweise 65 Euro, ist der komplette Betrag von 65 Euro lohnsteuerpflichtig – nicht nur die Differenz von 5 Euro.

Auch Minijobber dürfen Sachgeschenke erhalten und von den steuerlichen Vorteilen profitieren.

 

Sachgeschenke – das geht nicht

Ostern und Weihnachten gelten nicht als persönliche Anlässe des Arbeitnehmers. Da diese Anlässe nicht einmalig sind oder selten wiederkehren, gelten Geschenke zu diesen Anlässen nicht als Sachgeschenke.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Sachgeschenke eine nette Variante sind, sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erkenntlich zu zeigen. Beachtet man die genannten Punkte, profitieren beide Seiten davon.

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