Gewusst? 500 Euro für die Gesundheitsförderung abgabenfrei

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Unternehmen können pro Mitarbeiter und pro Jahr 500 Euro in Maßnahmen der Gesundheitsförderung lohnsteuerfrei investieren.

 
Mehrere Bündel 500€-Scheine
 

Gewusst?

Diese Gesundheitsförderung ist nicht neu, wird allerdings nur selten genutzt. Oftmals ist die Unwissenheit darüber der Grund.

 

500 Euro Gesundheitsförderung

Zum ohnehin geschuldeten Entgelt haben Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr 500 Euro zur Gesundheitsförderung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Gesundheitsförderung ist nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei und somit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Gerade in manchen Bereichen, in denen Fachkräfte Mangelware sind, kann diese Gesundheitsförderung ein gutes Mittel zur Bindung des Arbeitnehmers sein.

Dabei müssen die steuerbefreiten Maßnahmen in Hinblick auf die Zweckbindung, Qualität und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Abs. 1 i. V. mit dem § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechen. Zu diesen Maßnahmen gehören

  • Ernährungsangebote

  • Bewegungsprogramme

  • Stressbewältigung und

  • Suchtprävention.

Maßnahmen, die der Veränderung der Bewegungsgewohnheiten oder körperlichen, arbeitsbedingten Belastungen dienen, fallen unter diese Förderung. Auch Maßnahmen, die die Ernährung und Betriebsverpflegung betreffen, fallen unter die 500 Euro Gesundheitsförderung.

Aktivitäten im Sportverein oder im Fitnessstudio oder im Gesundheitszentrum zählen allerdings nicht zu den förderfähigen Möglichkeiten.

Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen selbst anbieten oder durch Externe durchführen lassen. Werden die gesundheitsfördernden Maßnahmen extern durchgeführt, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Rechnung vorlegen. Diese muss bei den Entgeltunterlagen des jeweiligen Arbeitnehmers, der die Förderung in Anspruch genommen hat, geführt werden.

 

Individuelle Kostenerstattung

Werden Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch qualitätsgesicherte Anbieter durchgeführt, können auch individuelle Maßnahmen bei einem Sportverein bezuschusst werden. Die Maßnahme muss allerdings auf den einzelnen Arbeitnehmer individuell zugeschnitten sein. Das heißt, nimmt der Arbeitnehmer an einem solchen Kursprogramm teil, können die Kurskosten dafür erstattet werden.

 

Maßnahmen für die Arbeitnehmer im Unternehmen

Arbeitgeber können auch gewisse gesundheitsfördernde Maßnahmen und Aktionen für die gesamte Belegschaft oder einen Teil davon anbieten. Die Krankenkassen bieten entsprechende Instrumente an, mit denen die gesundheitliche Situation im Betrieb erfasst und analysiert werden kann. So kann beispielsweise eine Analyse der Arbeitsunfähigkeit im Unternehmen erfolgen und dies in arbeitsmedizinischen Untersuchungen entsprechend ausgewertet werden. Daraus lassen sich zielgerichtete Angebote und Maßnahmen ableiten, die sich im Idealfall auf den Krankenstand im Unternehmen positiv auswirken können.

Werden solche Maßnahmen durchgeführt, sind die Gesamtkosten auf die einzelnen Teilnehmer, also die Arbeitnehmer, aufzuteilen. Rechnungen und Aufteilungen und auch die Teilnahmebescheinigungen sind in den Entgeltunterlagen der jeweiligen Arbeitnehmer aufzubewahren.

 

Wechsel des Arbeitgebers und Mehrfachbeschäftigung

Wird der Freibetrag von 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter überschritten, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Wechselt der Arbeitnehmer unterjährig den Arbeitgeber, muss nicht aufwändig aufgeteilt werden, sondern der Arbeitnehmer kann den Freibetrag 2fach in Anspruch nehmen.

Bei Mehrfachbeschäftigung hat der Arbeitnehmer ebenfalls den Vorteil, dass er gesundheitsfördernde Maßnahmen bei beiden Arbeitgebern in Anspruch nehmen darf, da der Freibetrag jedem Arbeitnehmer pro Arbeitgeber pro Jahr in voller Höhe zusteht.

 

Aktionen aus betrieblichem Interesse

Maßnahmen innerhalb der Gesundheitsförderung, die auf überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers beruhen, sind generell steuerfrei. Allerdings ist es in diesem Fällen so, dass nicht nur der Freibetrag von 500 Euro relevant ist, sondern eine generelle Steuerbefreiung vorliegt, da es sich für den Arbeitnehmer um keinen geldwerten Vorteil handelt. In diesen Fällen sollte der Arbeitgeber im Vorfeld das Vorhaben mit dem zuständigen Finanzamt abklären.

Hinweis:

Nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers sind steuerbefreit, sondern auch Zuschüsse für extern durchgeführte Maßnahmen, die Arbeitnehmer erhalten. Wichtig ist, dass dem Arbeitgeber die Rechnung über diese Maßnahme vorgelegt und in den Entgeltabrechnungsunterlagen aufbewahrt wird.

Wussten Sie, dass es diese Förderung von 500 Euro pro Arbeitnehmer und pro Jahr  gibt? Oder war Ihnen das Ganze vollkommen neu?

Weitere Beiträge

Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr