Gewusst? 500 Euro für die Gesundheitsförderung abgabenfrei

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Unternehmen können pro Mitarbeiter und pro Jahr 500 Euro in Maßnahmen der Gesundheitsförderung lohnsteuerfrei investieren.

 
Mehrere Bündel 500€-Scheine
 

Gewusst?

Diese Gesundheitsförderung ist nicht neu, wird allerdings nur selten genutzt. Oftmals ist die Unwissenheit darüber der Grund.

 

500 Euro Gesundheitsförderung

Zum ohnehin geschuldeten Entgelt haben Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr 500 Euro zur Gesundheitsförderung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Gesundheitsförderung ist nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei und somit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Gerade in manchen Bereichen, in denen Fachkräfte Mangelware sind, kann diese Gesundheitsförderung ein gutes Mittel zur Bindung des Arbeitnehmers sein.

Dabei müssen die steuerbefreiten Maßnahmen in Hinblick auf die Zweckbindung, Qualität und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Abs. 1 i. V. mit dem § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechen. Zu diesen Maßnahmen gehören

  • Ernährungsangebote

  • Bewegungsprogramme

  • Stressbewältigung und

  • Suchtprävention.

Maßnahmen, die der Veränderung der Bewegungsgewohnheiten oder körperlichen, arbeitsbedingten Belastungen dienen, fallen unter diese Förderung. Auch Maßnahmen, die die Ernährung und Betriebsverpflegung betreffen, fallen unter die 500 Euro Gesundheitsförderung.

Aktivitäten im Sportverein oder im Fitnessstudio oder im Gesundheitszentrum zählen allerdings nicht zu den förderfähigen Möglichkeiten.

Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen selbst anbieten oder durch Externe durchführen lassen. Werden die gesundheitsfördernden Maßnahmen extern durchgeführt, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Rechnung vorlegen. Diese muss bei den Entgeltunterlagen des jeweiligen Arbeitnehmers, der die Förderung in Anspruch genommen hat, geführt werden.

 

Individuelle Kostenerstattung

Werden Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch qualitätsgesicherte Anbieter durchgeführt, können auch individuelle Maßnahmen bei einem Sportverein bezuschusst werden. Die Maßnahme muss allerdings auf den einzelnen Arbeitnehmer individuell zugeschnitten sein. Das heißt, nimmt der Arbeitnehmer an einem solchen Kursprogramm teil, können die Kurskosten dafür erstattet werden.

 

Maßnahmen für die Arbeitnehmer im Unternehmen

Arbeitgeber können auch gewisse gesundheitsfördernde Maßnahmen und Aktionen für die gesamte Belegschaft oder einen Teil davon anbieten. Die Krankenkassen bieten entsprechende Instrumente an, mit denen die gesundheitliche Situation im Betrieb erfasst und analysiert werden kann. So kann beispielsweise eine Analyse der Arbeitsunfähigkeit im Unternehmen erfolgen und dies in arbeitsmedizinischen Untersuchungen entsprechend ausgewertet werden. Daraus lassen sich zielgerichtete Angebote und Maßnahmen ableiten, die sich im Idealfall auf den Krankenstand im Unternehmen positiv auswirken können.

Werden solche Maßnahmen durchgeführt, sind die Gesamtkosten auf die einzelnen Teilnehmer, also die Arbeitnehmer, aufzuteilen. Rechnungen und Aufteilungen und auch die Teilnahmebescheinigungen sind in den Entgeltunterlagen der jeweiligen Arbeitnehmer aufzubewahren.

 

Wechsel des Arbeitgebers und Mehrfachbeschäftigung

Wird der Freibetrag von 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter überschritten, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Wechselt der Arbeitnehmer unterjährig den Arbeitgeber, muss nicht aufwändig aufgeteilt werden, sondern der Arbeitnehmer kann den Freibetrag 2fach in Anspruch nehmen.

Bei Mehrfachbeschäftigung hat der Arbeitnehmer ebenfalls den Vorteil, dass er gesundheitsfördernde Maßnahmen bei beiden Arbeitgebern in Anspruch nehmen darf, da der Freibetrag jedem Arbeitnehmer pro Arbeitgeber pro Jahr in voller Höhe zusteht.

 

Aktionen aus betrieblichem Interesse

Maßnahmen innerhalb der Gesundheitsförderung, die auf überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers beruhen, sind generell steuerfrei. Allerdings ist es in diesem Fällen so, dass nicht nur der Freibetrag von 500 Euro relevant ist, sondern eine generelle Steuerbefreiung vorliegt, da es sich für den Arbeitnehmer um keinen geldwerten Vorteil handelt. In diesen Fällen sollte der Arbeitgeber im Vorfeld das Vorhaben mit dem zuständigen Finanzamt abklären.

Hinweis:

Nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers sind steuerbefreit, sondern auch Zuschüsse für extern durchgeführte Maßnahmen, die Arbeitnehmer erhalten. Wichtig ist, dass dem Arbeitgeber die Rechnung über diese Maßnahme vorgelegt und in den Entgeltabrechnungsunterlagen aufbewahrt wird.

Wussten Sie, dass es diese Förderung von 500 Euro pro Arbeitnehmer und pro Jahr  gibt? Oder war Ihnen das Ganze vollkommen neu?

Weitere Beiträge

Krankenkassenbeiträge 2024

Krankenkassenbeiträge steigen erneut: So können Sie bis zu 400 Euro pro Jahr sparen

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland wird im Jahr 2024 teurer. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen haben bereits ihre Beiträge erhöht oder angekündigt, weitere Erhöhungen folgen im August. Für Versicherte bedeutet dies Mehrkosten von bis zu 13,35 Euro pro Monat.... weiterlesen

22. Juli 2024


Kommen die Steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Kommen die steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Aktuell gibt es verschiedene Zuschläge, welche steuerfrei ausgezahlt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen. Dazu gehören Zuschläge auf Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden. Hier können zusätzliche Zuschläge zu den bezahlten Arbeitsstunden bis zu vorgegebenen %-Sätzen und Stundenlöhnen Steuer- und SV-frei ausgezahlt werden.... weiterlesen

19. Juli 2024


Zweites Jahressteuergesetz 2024

Änderungen im 2. Jahressteuergesetz 2024

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) beinhaltet eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen, die ab dem Jahr 2025 in Kraft treten. Mit diesem umfassenden Gesetzespaket verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Steuerbelastung zu senken, das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Steuergerechtigkeit zu verbessern. ... weiterlesen

18. Juli 2024


538-Euro-Job

538€ und 556€-Jobs: Die neuesten Entwicklungen

Ein 538-Euro-Job ist ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit Minijobs verwendet wird. Hier sind die wichtigsten Informationen und neuesten Entwicklungen dazu: ... weiterlesen

24. Juni 2024


Bundeseinheitliche-Bezugsgrößen-ab-2025

Bundeseinheitliche Bezugsgrößen ab 2025: Auswirkungen auf Arbeitnehmer in Ost und West

Ab 2025 gelten in Deutschland bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bislang gab es Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern, die jedoch durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2024 schrittweise angeglichen werden.... weiterlesen

21. Juni 2024


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. ... weiterlesen

22. Mai 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr