GROKO – Neue Regelungen zu sachgrundlosen Befristungen werden konkret

Erfolgt in naher Zukunft eine Regierungsbildung unter SPD und Union, ist eine deutliche Eindämmung von Befristungen geplant. Die im zukünftigen Koalitionsvertrag vorgesehene Begrenzung der Anzahl der sachgrundlos befristeten Beschäftigten lautet zu Gunsten der Arbeitnehmer wie folgt: In Betrieben mit mehr als 75 Beschäftigten soll sie auf 2,5 Prozent der Belegschaft festgelegt werden und könnte demnach in einer ersten groben Schätzung zu einer Verringerung der sachgrundlosen Befristungen um etwa 400.000 Fälle führen (Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit).

 

Bundestag

 

 

Folgender Auszug aus dem Koalitionsvertrag macht dies deutlich:

„Wir wollen den Missbrauch bei den Befristungen abschaffen. Deshalb dürfen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Die Quote ist jeweils auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund zu beziehen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur noch für die Dauer von 18 statt bislang von 24 Monaten zulässig, bis zu dieser Gesamtdauer ist auch nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung möglich.

Wir wollen nicht länger unendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen hinnehmen. Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben. Wir sind uns darüber einig, dass eine Ausnahmeregelung für den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses (Künstler, Fußballer) zu treffen ist.

Auf die Höchstdauer von fünf Jahren wird bzw. werden auch eine oder mehrere vorherige Entleihung(en) des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers durch ein oder mehrere Verleihunternehmen angerechnet. Ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren möglich.“

Im Folgenden (laut § 14 Abs. 1 TzBfG) erhalten Sie eine Übersicht von sachlichen Gründen, die für eine Befristung eines neuen Arbeitnehmers angeführt werden können:

  • Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.

  • Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

  • Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt.

  • Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung.

  • Die Befristung erfolgt zur Erprobung.

  • In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung.

  • Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird auch entsprechend beschäftigt.

  • Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

 

Wir fragen Sie, sind die Bemühungen der GROKO in Ihren Augen ausreichend?

Schreiben Sie uns gern Ihre Meinung in die Kommentare.

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