Hinzuverdienst in der Elternzeit

Mit der Geburt des Nachwuchses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf insgesamt 36 Monate Elternzeit. Diese kann als komplette, unbezahlte Auszeit von der Arbeitsstelle oder als Arbeitsreduzierung in Anspruch genommen werden. Anspruch auf die Elternzeit haben sowohl Mütter als auch die Väter, vorausgesetzt, sie leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, betreuen und erziehen das Kind selbst. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen entweder gleichzeitig oder getrennt voneinander genommen werden.

 

 

Es besteht die Möglichkeit, dass jedes Elternteil die Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilt. Von der insgesamt dreijährigen Elternzeit können maximal 24 Monate zu einem späteren Zeitpunkt, allerdings bis spätestens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, genommen werden. Es bedarf in diesem Falle keiner Zustimmung durch den Arbeitgeber. Diese Variante wird von Eltern gerne in Anspruch genommen, die ihr Kind bei der Einschulung und in den ersten Schuljahren begleiten möchten.

 

Ankündigungsfristen der Elternzeit

Die gewünschte Elternzeit muss für den Zeitraum von der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes dem Arbeitgeber sieben Wochen vor dem Beginn der gewünschten Elternzeit schriftlich gemeldet werden. Innerhalb dieses Altersabschnitts müssen sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer – je nachdem, wer die Elternzeit übernimmt – verbindlich festlegen, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen wird. Diese Vorgabe und Festlegung der Elternzeit soll die Planungssicherheit des Arbeitgebers erleichtern und ist für beide Seiten bindend.

Im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes muss der Antrag auf Elternzeit mit einer Ankündigungsfrist von 13 Wochen beim Arbeitgeber gestellt werden. In diesem Falle bedarf es nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, allerdings muss der Arbeitgeber auf Verlangen die Elternzeit bescheinigen.

Generell besteht während der gesamten Elternzeit Kündigungsschutz. Gültig ist der Kündigungsschutz ab der Abgabe der Ankündigung, jedoch frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der beantragten Elternzeit.

Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitsstunden auf eine Teilzeitarbeit reduziert werden, deren Arbeitszeit zwischen 15 und 30 Arbeitsstunden liegt. Möchte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Teilzeit beantragen, gelten die gleichen Ankündigungsfristen wie bei der Elternzeit, also 7 beziehungsweise 13 Wochen. Die Entscheidung über den Teilzeitantrag muss der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen (nach dem dritten Geburtstag sind es 8 Wochen) treffen und schriftlich mitteilen.

 

Arbeiten während der Elternzeit

In der Elternzeit ist ein Teilzeitjob erlaubt. Allerdings darf die Tätigkeit die 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig die Elternzeit in Anspruch, dürfen beide insgesamt 60 Wochenstunden arbeiten. Dadurch ist ein gewisses Familieneinkommen während der Elternzeit gewährleistet.

Die Teilzeitstelle kann sowohl beim eigenen Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber stattfinden. Bei der Aufnahme einer Teilzeitstelle oder eines Minijobs bei einem anderen Arbeitgeber, muss der eigene Arbeitgeber um dessen Erlaubnis gefragt werden. Wobei der Arbeitgeber diese andere Arbeit nur aus „betrieblichen Gründen“ verweigern kann und nicht aus dem Grund, weil er das einfach nicht möchte.

 

Teilzeitjob während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber

Auf die Verringerung der Tätigkeit beim eigenen Arbeitgeber besteht ein gesetzlicher Anspruch, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Betrieb beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer

  • der Vertrag besteht bereits seit über 6 Monaten

Für mindestens 3 Monate kann die Arbeitszeit auf bis zu 30 Wochenstunden reduziert werden, wobei durch die Reduzierung der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ein finanzieller Nachteil entstehen darf. Das heißt, Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld werden anteilig ausgezahlt.

 

Teilzeitjob während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber

Möchte die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, einem Teilzeitjob bei einem anderen Arbeitgeber nachgehen, bedarf es der Zustimmung des eigenen Arbeitgebers. Stimmt dieser zu, darf auch in diesem Fall die Tätigkeit die 30 Wochenstunden nicht übersteigen. Das „alte“ Arbeitsverhältnis wird durch die Aufnahme der Teilzeittätigkeit nicht berührt und für den eigenen Arbeitgeber liegt keine Beschäftigung während der beantragten Elternzeit vor.

Es besteht zudem die Möglichkeit, während der Elternzeit selbstständig tätig zu werden, wobei auch hier der Arbeitgeber zustimmen muss.

 

Verdienst in der Elternzeit

Elterngeld und ElterngeldPlus

Damit Eltern sich intensiv um ihren Nachwuchs kümmern können, wurde die Elternzeit geschaffen. Während dieser Zeit erhalten Mütter oder Väter – je nachdem, wer die Elternzeit in Anspruch nimmt – das so genannte Elterngeld. Dieses Elterngeld ist sozusagen der Ausgleich für das wegfallende Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit und wird vom Staat getragen. In der Regel errechnet sich die Höhe des Elterngeldes aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen (abzüglich der Pauschalen zu Sozialabgaben und Steuern) der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. In Prozenten ausgedrückt, heißt das, dass das Elterngeld zwischen 65 und 100 % des bisherigen Einkommens liegt. Je geringer das Einkommen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, umso höher ist die Ersatzrate.

Das Elterngeld wird für maximal 14 Lebensmonate des Kindes ausgezahlt, wobei eben beide Elternteile sich die Zeit frei untereinander aufteilen können. Entweder können über 7 Monate beide gleichzeitig die Elternzeit in Anspruch nehmen und so auch gemeinsam das Elterngeld beziehen oder beide nehmen jeweils 7 Monate hintereinander in Anspruch. Ein Elternteil alleine kann höchstens 12 Monate in Anspruch nehmen, die anderen beiden Monate sind für den Partner als Option reserviert. Im Klartext heißt das, wenn der zweite Elternteil die Elternzeit nicht in Anspruch nimmt, haben die beiden nur einen Anspruch auf 12 Monate Elterngeld.

Alleinerziehende haben jedoch das Recht auf 14 Monate Elterngeld.

Eine Alternative mit einer höheren Flexibilität und Partnerschaftlichkeit bietet das ElterngeldPlus. Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können zwischen dem Elterngeld und dem ElterngeldPlus wählen oder auch beide Varianten kombinieren.

Für Paare, die parallel zur Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, ist die Variante ElterngeldPlus attraktiver. Wie bereits beschrieben, endet das klassische Elterngeld nach spätestens 14 Lebensmonaten des Kindes, kann das ElterngeldPlus durch den Teilzeitjob verlängert werden. Das bedeutet, dass sich die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes monatlich halbiert, so dass beide Elternteile jeweils vier Monate ElterngeldPlus zusätzlich dazu gewinnen.

Voraussetzung für das ElterngeldPlus: Beide Elternteile müssen sich die Betreuung des Kindes teilen und parallel für 4 Monate einem Teilzeitjob mit 25 bis 30 Wochenstunden nachgehen.

Der Hinzuverdienst während des Elterngeldbezugs wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldes aus, da dieses nur das tatsächlich wegfallende Einkommen ersetzt. In dem Fall wird der Hinzuverdienst vom Durchschnittsverdienst von vor der Geburt abgezogen und auf die Differenz, sprich das wegfallende Einkommen, erfolgt die Anwendung der Ersatzrate von 67 Prozent.

Beispiel:Die Mutter hat vor der Geburt Netto 2.800 Euro monatlich verdient. Der Teilzeitjob, den sie nach der Geburt aufgenommen hat, bringt ihr pro Monat einen Nettoverdienst von 1.500 Euro. Die Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Teilzeitgehalt beträgt 1.300 Euro.

ABER! Als Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro berücksichtigt, auch wenn die beiden Elternteile jeweils mehr verdient haben!

Das heißt, die Differenz beträgt 1.200 Euro, davon 65 %, macht 780 Euro. Dieser Betrag wird auf den Verdienst des Teilzeitjobs addiert, so dass sich ein Verdienst von monatlich 2.280 Euro ergibt. Ohne Teilzeitstelle würde die Mutter monatlich 1.800 Euro Elterngeld erhalten.

 

Elternzeit – was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Kommt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach der Elternzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurück und beantragt eine Verkürzung seiner Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber seinem Wunsch entsprechen. Vorausgesetzt, das Unternehmen hat mehr als 15 Arbeitnehmer.

Den Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor dem Beginn seiner Teilzeitbeschäftigung übermitteln. Gesetzlich ist zwar die Schriftform nicht vorgeschrieben, ist allerdings auf jeden Fall sinnvoll. Dabei sollte der Antrag die Anzahl der gewünschten Arbeitsstunden beinhalten und gegebenenfalls auch die Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeiten möchte. Allerdings ist der Arbeitgeber keinesfalls verpflichtet, sich nach den Wünschen des Arbeitnehmers zu richten.

Zudem darf der Arbeitgeber den Antrag auch ablehnen, wenn dem Ganzen betriebliche Gründe entgegenstehen. Wird durch die Verkürzung der Arbeitszeit der Arbeitsablauf oder die Organisation oder eventuell die Sicherheit im Unternehmen beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Auch wenn durch die Verkürzung der Arbeitszeit dem Unternehmen hohe Kosten entstehen, ist eine Ablehnung des Antrags möglich.

Eine Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich erfolgen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt der Antrag als genehmigt.

Möchte die oder der Teilzeitbeschäftigte später wieder die Arbeitszeit verlängern, hat er darauf keinen gesetzlichen Anspruch mehr.

Mehrstunden oder Minusstunden, die sich vor der Elternzeit angesammelt haben, verfallen nicht. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, diese zu übernehmen und diese nach der Elternzeit unverändert zu führen.

 

Elternzeit – Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer bietet die Elternzeit in erster Linie einmal die Möglichkeit, sich intensiv um den Nachwuchs zu kümmern. Natürlich ist der Verdienst in dieser Zeit – wenn keiner anderen Tätigkeit nachgegangen wird – um einiges geringer als bei einer Vollzeitstelle. Dafür besteht für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, einen Teilzeitjob – entweder bei dem eigenen Arbeitgeber oder einem anderen – aufzunehmen.

Wichtig für beide Seiten, also Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, ist es, frühzeitig zu kommunizieren und sich zu den Wünschen und Vorstellungen während der Elternzeit zu äußern. Das heißt, die Arbeitnehmerin sollte frühzeitig mitteilen, ob eine komplette Auszeit geplant ist oder eher eine Reduzierung der Arbeitszeit. Darüber hinaus sollten auch beide Seiten klar kommunizieren, wie es nach der Elternzeit weitergehen soll oder ob die Elternzeit dafür genutzt wird, sich als Arbeitnehmer weiter zu qualifizieren.

Unterstützend ist natürlich das ElterngeldPlus, das einen schnelleren und einfacheren Wiedereinstieg nach der Elternzeit unterstützt.

 

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