Homeoffice – von zu Hause aus arbeiten

Der Begriff Homeoffice – auch als Telearbeitsplatz bezeichnet – beschreibt eine besondere Arbeitsform. Arbeitnehmer führen entweder die gesamte Arbeit oder einen Teil der Arbeit von zu Hause aus. Wer von zu Hause aus arbeiten möchte, muss mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag ausarbeiten und unterschreiben.

Achtung: Heimarbeit (Grundlage ist hier das Heimarbeitsgesetz) und häusliches Arbeitszimmer (geregelt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG) sind vom Begriff Homeoffice abzugrenzen.

Es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf, dass Mitarbeiter ihren Job ganz oder teilweise von zu Hause erledigen.

Je nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Arbeit entweder komplett von zu Hause aus abgearbeitet werden oder der Mitarbeiter wechselt zwischen Büro und zu Hause. Diese, als alternierende Telearbeit bezeichnete Art des Homeoffice sieht vor, dass dem Mitarbeiter in der Firma ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss. Natürlich können sich mehrere Mitarbeiter, die ebenfalls alternierend arbeiten, einen Schreibtisch teilen. In diesen Fällen müssen die jeweiligen Arbeitszeiten der Mitarbeiter abgesprochen werden.

 

 

Arten des Telearbeitsplatzes

  • Teleheimarbeit oder isolierte Telearbeit – hier erbringt der Mitarbeiter die Arbeit ausschließlich in seiner Wohnung oder in seinem Haus

  • Mobile Telearbeit – Außendienstmitarbeiter, deren Einsatzorte ständig wechseln

  • On-site-Telearbeit – aufgrund von beispielsweise Beratungstätigkeiten übt der Mitarbeiter die Arbeit beim Kunden aus

  • Telearbeit im Satelittenbüro – hier arbeitet der Mitarbeiter in einem, dem Wohnort nahen Büro, allerdings außerhalb des Unternehmenssitzes.

 

Was gilt bei Homeoffice in punkto Arbeitsrecht?

Für Angestellte, die ihre Arbeit im Homeoffice erledigen, gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die dazu gehörigen Arbeitsschutzverordnungen. In der Regel beinhalten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen die Regelungen zum Homeoffice.

Die Arbeitszeiten im Homeoffice

Wer im Homeoffice arbeitet, wird mit dem Arbeitgeber eine so genannte Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Das heißt, der Mitarbeiter muss die, vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, erbringen. Allerdings hat der Arbeitgeber keine Kontrolle darüber, ob der Mitarbeiter dies auch einhält. Es ist allerdings für beide Parteien sinnvoll, die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten einzuhalten. Doch auch im Homeoffice gilt, dass der Mitarbeiter täglich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten darf. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeiten im Homeoffice-Bereich etwas flexibler zu gestalten. Dabei gilt: sind längere Arbeitszeiten erforderlich, kann die Arbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag verlängert werden. Allerdings müssen die mehr geleisteten Stunden innerhalb der folgenden 6 Monate ausgeglichen werden.

Wie im Büro auch, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter im Homeoffice zu dokumentieren. Für die Arbeitnehmer, die von zu Hause tätig sind, ist es sinnvoll, eine Vereinbarung zu treffen, dass diese ihre Arbeitszeiten selbst dokumentieren und dem Arbeitgeber vorzulegen.

 

Pausen und Ruhezeiten im Homeoffice

Auch für die Arbeitnehmer im Homeoffice gelten die, im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen, Pausen- und Ruhezeitenregelungen. Arbeitet der Mitarbeiter mehr als 6 Stunden am Tag, muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gemacht werden. Wird mehr als 9 Stunden am Tag gearbeitet, muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen.

In punkto Ruhezeiten ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Mitarbeiter zwischen dem Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag, mindestens 11 Stunden Pause haben müssen.

Sollte der Mitarbeiter an einem Tag länger arbeiten und somit die Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten, muss diese an einem anderen Tag mindestens 12 Stunden betragen. Hier gilt die Frist von vier Wochen, beziehungsweise einem Kalendermonat.

 

Wenn der Chef zu Besuch kommt

Wer im Homeoffice arbeitet, muss davon ausgehen, dass der Arbeitgeber zu Besuch kommt. Denn er muss sicherstellen,

  • dass die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung am heimischen Arbeitsplatz eingehalten werden und

  • dass der heimische Bildschirmarbeitsplatz nicht die Gesundheit des Mitarbeiters gefährdet.

Überprüft der Arbeitgeber dies nicht, handelt er ordnungswidrig. So kann es vorkommen, dass das Zugangsrecht zur Wohnung des Mitarbeiters vertraglich vereinbart wird.

Zudem kann der Chef immer wieder überprüfen, ob der Mitarbeiter im Homeoffice die Vertraulichkeitspflichten einhält. Geschäftsunterlagen müssen demnach vor dem Einblick von Dritten geschützt aufbewahrt werden. Der Mitarbeiter muss versichern, dass auch zu Hause Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gewahrt werden.

Die Ausstattung des Homeoffices mit Mobiliar, Kommunikationsgeräten und Arbeitsmitteln ist – nach den neuen Vorschriften – die Sache des Arbeitgebers.

Arbeitslohn im Homeoffice

Wie sieht es mit der Lohnabrechnung aus, wenn Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten? Die Lohnabrechnung wird so erstellt, als würde der Arbeitnehmer die gesamte Arbeitszeit im Büro verbringen. Gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine pauschale Zuwendung zum Homeoffice, ist dies sowohl Lohnsteuer- als auch Sozialversicherungspflichtig. Da im Bereich des Telearbeitsplatzes in der Regel alles über Internet und Telefon läuft, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Internetnutzung gewähren. Wird dieser mit 25 % pauschal versteuert, besteht Lohnsteuerpflicht, aber Sozialversicherungsfreiheit.

Kostenfaktoren im Homeoffice

Für den Mitarbeiter, der im Homeoffice arbeitet, entstehen Kosten. Dies sind beispielsweise Kosten für den Telefonanschluss, den Internetzugang oder Energiekosten. Arbeitet der Mitarbeiter hauptsächlich von zu Hause, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. In welcher Form er dies übernimmt, ist verschieden. Entweder erhält der Mitarbeiter eine Kostenpauschale oder der Arbeitgeber übernimmt die Miete für diesen Büroraum.

Weitere Beiträge

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit und ebenso die Sonn- und Feiertagsarbeit. Die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. ... weiterlesen

26. März 2024


Beitragsbemessungsgrenze 2024

Beitrags­bemessungs­grenzen 2024: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Die Beitrags­bemessungsgrenzen sind ein zentrales Thema in der deutschen Sozialversicherung. Sie beeinflussen die Höhe der Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen müssen. Im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Änderungen, die wir im Folgenden genauer betrachten werden. ... weiterlesen

25. März 2024


Wachstumschanengesetz_2024

Bundesrat stimmt Wachstums­chancengesetz zu

Nach intensiven Beratungen und Kompromissfindungen hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, welches zuvor bereits vom Bundestag am 23. Februar 2024 befürwortet worden war.... weiterlesen

23. März 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr