Der Begriff Homeoffice – auch als Telearbeitsplatz bezeichnet – beschreibt eine besondere Arbeitsform. Arbeitnehmer führen entweder die gesamte Arbeit oder einen Teil der Arbeit von zu Hause aus. Wer von zu Hause aus arbeiten möchte, muss mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag ausarbeiten und unterschreiben.
Achtung: Heimarbeit (Grundlage ist hier das Heimarbeitsgesetz) und häusliches Arbeitszimmer (geregelt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG) sind vom Begriff Homeoffice abzugrenzen.
Es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf, dass Mitarbeiter ihren Job ganz oder teilweise von zu Hause erledigen.
Je nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Arbeit entweder komplett von zu Hause aus abgearbeitet werden oder der Mitarbeiter wechselt zwischen Büro und zu Hause. Diese, als alternierende Telearbeit bezeichnete Art des Homeoffice sieht vor, dass dem Mitarbeiter in der Firma ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss. Natürlich können sich mehrere Mitarbeiter, die ebenfalls alternierend arbeiten, einen Schreibtisch teilen. In diesen Fällen müssen die jeweiligen Arbeitszeiten der Mitarbeiter abgesprochen werden.
Arten des Telearbeitsplatzes
Teleheimarbeit oder isolierte Telearbeit – hier erbringt der Mitarbeiter die Arbeit ausschließlich in seiner Wohnung oder in seinem Haus
Mobile Telearbeit – Außendienstmitarbeiter, deren Einsatzorte ständig wechseln
On-site-Telearbeit – aufgrund von beispielsweise Beratungstätigkeiten übt der Mitarbeiter die Arbeit beim Kunden aus
Telearbeit im Satelittenbüro – hier arbeitet der Mitarbeiter in einem, dem Wohnort nahen Büro, allerdings außerhalb des Unternehmenssitzes.
Was gilt bei Homeoffice in punkto Arbeitsrecht?
Für Angestellte, die ihre Arbeit im Homeoffice erledigen, gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die dazu gehörigen Arbeitsschutzverordnungen. In der Regel beinhalten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen die Regelungen zum Homeoffice.
Die Arbeitszeiten im Homeoffice
Wer im Homeoffice arbeitet, wird mit dem Arbeitgeber eine so genannte Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Das heißt, der Mitarbeiter muss die, vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, erbringen. Allerdings hat der Arbeitgeber keine Kontrolle darüber, ob der Mitarbeiter dies auch einhält. Es ist allerdings für beide Parteien sinnvoll, die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten einzuhalten. Doch auch im Homeoffice gilt, dass der Mitarbeiter täglich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten darf. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeiten im Homeoffice-Bereich etwas flexibler zu gestalten. Dabei gilt: sind längere Arbeitszeiten erforderlich, kann die Arbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag verlängert werden. Allerdings müssen die mehr geleisteten Stunden innerhalb der folgenden 6 Monate ausgeglichen werden.
Wie im Büro auch, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter im Homeoffice zu dokumentieren. Für die Arbeitnehmer, die von zu Hause tätig sind, ist es sinnvoll, eine Vereinbarung zu treffen, dass diese ihre Arbeitszeiten selbst dokumentieren und dem Arbeitgeber vorzulegen.
Pausen und Ruhezeiten im Homeoffice
Auch für die Arbeitnehmer im Homeoffice gelten die, im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen, Pausen- und Ruhezeitenregelungen. Arbeitet der Mitarbeiter mehr als 6 Stunden am Tag, muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gemacht werden. Wird mehr als 9 Stunden am Tag gearbeitet, muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen.
In punkto Ruhezeiten ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Mitarbeiter zwischen dem Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag, mindestens 11 Stunden Pause haben müssen.
Sollte der Mitarbeiter an einem Tag länger arbeiten und somit die Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten, muss diese an einem anderen Tag mindestens 12 Stunden betragen. Hier gilt die Frist von vier Wochen, beziehungsweise einem Kalendermonat.
Wenn der Chef zu Besuch kommt
Wer im Homeoffice arbeitet, muss davon ausgehen, dass der Arbeitgeber zu Besuch kommt. Denn er muss sicherstellen,
dass die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung am heimischen Arbeitsplatz eingehalten werden und
dass der heimische Bildschirmarbeitsplatz nicht die Gesundheit des Mitarbeiters gefährdet.
Überprüft der Arbeitgeber dies nicht, handelt er ordnungswidrig. So kann es vorkommen, dass das Zugangsrecht zur Wohnung des Mitarbeiters vertraglich vereinbart wird.
Zudem kann der Chef immer wieder überprüfen, ob der Mitarbeiter im Homeoffice die Vertraulichkeitspflichten einhält. Geschäftsunterlagen müssen demnach vor dem Einblick von Dritten geschützt aufbewahrt werden. Der Mitarbeiter muss versichern, dass auch zu Hause Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gewahrt werden.
Die Ausstattung des Homeoffices mit Mobiliar, Kommunikationsgeräten und Arbeitsmitteln ist – nach den neuen Vorschriften – die Sache des Arbeitgebers.
Arbeitslohn im Homeoffice
Wie sieht es mit der Lohnabrechnung aus, wenn Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten? Die Lohnabrechnung wird so erstellt, als würde der Arbeitnehmer die gesamte Arbeitszeit im Büro verbringen. Gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine pauschale Zuwendung zum Homeoffice, ist dies sowohl Lohnsteuer- als auch Sozialversicherungspflichtig. Da im Bereich des Telearbeitsplatzes in der Regel alles über Internet und Telefon läuft, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Internetnutzung gewähren. Wird dieser mit 25 % pauschal versteuert, besteht Lohnsteuerpflicht, aber Sozialversicherungsfreiheit.
Kostenfaktoren im Homeoffice
Für den Mitarbeiter, der im Homeoffice arbeitet, entstehen Kosten. Dies sind beispielsweise Kosten für den Telefonanschluss, den Internetzugang oder Energiekosten. Arbeitet der Mitarbeiter hauptsächlich von zu Hause, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. In welcher Form er dies übernimmt, ist verschieden. Entweder erhält der Mitarbeiter eine Kostenpauschale oder der Arbeitgeber übernimmt die Miete für diesen Büroraum.