Tritt bei Minijobbern ein Krankheitsfall ein, ist dieser Aspekt bei der Minijob Lohnabrechnung ebenfalls von Bedeutung. Gemäß den §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) steht Minijobbern ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Ebenso wie alle anderen Arbeitnehmer haben einen Minijob ausübende Beschäftigte das Recht, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen zu erhalten. Allerdings dürfen im Minijob angestellte Arbeitnehmer erst von diesem Recht Gebrauch machen, wenn mit dem aktuellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis von mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung besteht.
Die Vorlage einer gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Pflicht.
Erkrankt der Minijobber, ist der Angestellte wie jeder andere Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Hinzu kommt, dass erkrankte Angestellte die aufgrund der Krankheit ‘verlorene’ Arbeitszeit weder nacharbeiten, noch verkürzte Lohnzahlungen in Kauf nehmen müssen. Allerdings sollten sich erkrankte Minijobber vor Augen führen, dass die Arbeitgeber auf der Minijob Lohnabrechnung eine Lohnfortzahlung nur bis zum 42. Krankentag gewährleisten müssen. Sind die Arbeitnehmer länger als bis zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben, entfallen sämtliche Ansprüche auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Da die Tagesgeldregelung (Krankengeld der Krankenkassen) nur für fest angestellte Personen in Frage kommt, besteht für Minijobber auch gegenüber der Krankenkasse kein Anspruch auf Krankengeld. Diese Tatsache ist dem Umstand geschuldet, dass Arbeitgeber für die Minijobber zwar Krankenkassenbeiträge entrichten, die Arbeitnehmer aber dennoch nicht automatisch versichert sind. Da die durch den Arbeitgeber entrichteten Beiträge nur in den Risikostrukturausgleich fließen, entfällt das Krankengeld bei einem Minijob. Ein anderer Fall liegt vor, wenn Minijobber ebenfalls einer Hauptbeschäftigung nachgehen. Da der Arbeitnehmer im Krankheitsfall aufgrund der Hauptbeschäftigung generell krankenversichert ist, erhält er unter diesen Umständen ebenfalls Krankengeld.
Die Höhe der Lohnfortzahlung hängt von der verpassten Arbeitszeit ab.
Arbeitnehmer, die in einem Minijob tätig sind, erhalten über die Minijob Lohnabrechnung eine Lohnfortzahlung in Abhängigkeit der Arbeitszeit, die aufgrund der Erkrankung ausgefallen ist. Variiert die Arbeitszeit der Minijobber auf der Minijob Lohnabrechnung, wird das Krankengeld beim Minijob unter Beachtung der regelmäßigen Arbeitszeit der vergangenen zwölf Monate berechnet. Sind Minijobber auf Abruf tätig und wissen nicht genau, wie viele Arbeitsstunden ohne Krankheitsfall entstanden wären, zählt ebenfalls der Zwölfmonatszeitraum.
Das AAG bietet kleinen Unternehmen finanzielle Sicherheit.
Für Arbeitgeber sind die Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (kurz: AAG) für die Minijob Lohnabrechnung von besonderem Interesse. Dieses Gesetz räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, bis zu 80 Prozent der geleisteten finanziellen Aufwendungen für die sechswöchige Entgeltfortzahlung von der Minijobzentrale zurückzuerhalten. Um den Kostenfaktor der Arbeitnehmer auf der Minijob Lohnabrechnung im Krankheitsfall zu minimieren, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine generelle Pflicht für Arbeitgeber zur damit verbundenen Umlage U1. Diese speziell für den 450-Euro-Minijob eingerichtete Umlage U1 muss stets erbracht werden, wenn eine Umlagepflicht aufgrund der Betriebsgröße (bei Betrieben bis zu 30 Arbeitnehmern) besteht. Bei einem kurzfristig beschäftigten Minijob müssen Unternehmen die Umlage U1 nur leisten, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis über einen Zeitraum länger als vier Wochen erstreckt. Die Umlage U2 (Mutterschutz) muss dem AAG zufolge für jeden 450-Euro-Minijobber sowie für Angestellte eines kurzfristig beschäftigten Minijobs erbracht werden.
Die Umlage U1 wird mit einem Anteil von 0,7 Prozent des Nettoentgelts berechnet und dient dem finanziellen Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall. Die Umlage U2 beträgt aktuell 0,24 Prozent des Nettoentgelts und bezieht sich auf den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen auf der Minijob Lohnabrechnung bei einer Mutterschaft oder Schwangerschaft.