Jahresarbeitsentgeltgrenze und MĂ€rz-Klausel

Artikel aktualisiert am 29.05.2024

 

Als Arbeitgeber und Arbeitnehmer begegnen uns hin und wieder verschiedene Begrifflichkeiten, darunter auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die MÀrz-Klausel. Was es mit den beiden Begriffen auf sich hat, möchten wir Ihnen in unserem folgenden Beitrag nÀher erlÀutern.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Der Begriff „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ entspricht der Versicherungspflichtgrenze innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt das regelmĂ€ĂŸige Jahresarbeitsentgelt (JAE) eines Arbeitnehmers die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Seit dem 01. Januar 2003 wird zwischen

  • Der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze und
  • Der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze

unterschieden.

GrundsÀtzlich Àndern sich jedes Jahr die BetrÀge der Jahresarbeitsentgeltgrenzen.

Vorschriften, Gesetze und Rechtsprechung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze

Im Bereich der Sozialversicherung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V ist geregelt, dass der Arbeitnehmer beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei wird, beziehungsweise sind. Dabei wird die Höhe der innerhalb des Jahres gĂŒltigen Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Abs. 6 bis 8 SGB V in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung zu den maßgebenden RechengrĂ¶ĂŸen in der Sozialversicherung bestimmt. Link

Die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze Link

Wie eingangs bereits erwĂ€hnt, wird zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Dabei gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze fĂŒr die Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002

  • Aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahre 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei waren und
  • bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren.

Und dies sind die Jahresarbeitsentgeltgrenzen, die seit Januar 2021 gelten:

Zeitraum Allgemeine JAEG Besondere JAEG
2021 64.350 € 58.050€
2022 64.350 € 58.050 €
2023 66.600 € 59.850 €
2024 69.300 € 62.100 €

Die Wirkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Übersteigt das regelmĂ€ĂŸige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann sind Arbeitnehmer von Beginn der BeschĂ€ftigung krankenversicherungsfrei. Überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze der bestehenden BeschĂ€ftigung erst im Laufe des Kalenderjahres die JAEG, endet die Krankenversicherungspflicht erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres und nicht sofort. Zudem muss in diesem Falle noch geprĂŒft werden, dass auch im neuen Jahr die relevante Grenze ĂŒberschritten ist.

Und anders herum: Unterschreitet das regelmĂ€ĂŸige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein, sofern der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr noch nicht ĂŒberschritten hat. Passiert dieses jedoch aufgrund der jĂ€hrlichen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten von der nun eintretenden Versicherungspflicht bei seiner gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.

Die RegelmĂ€ĂŸigkeit und die Anrechenbarkeit des Arbeitsentgelts

Zur Ermittlung der regelmĂ€ĂŸigen Jahresarbeitsentgeltgrenze sind alle BezĂŒge, die zum laufenden Arbeitsentgelt gehören und regelmĂ€ĂŸig vom Arbeitgeber gewĂ€hrt werden zum Zeitpunkt der PrĂŒfung mit 12 zu multiplizieren. Bereits feststehende Gehalts- oder Tariferhöhungen in der Zukunft sind damit nicht hereinzurechnen. ZusĂ€tzlich kommen dann auch einmalige Einnahmen zur Berechnung hinzu. Diese Einnahmen mĂŒssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal im Jahr gewĂ€hrt werden. Einnahmen, die nach § 14 SGB IV kein Arbeitsentgelt, oder die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Einnahmen darstellen, sind nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Auch Bestandteile des Entgelts, die beispielsweise aus RĂŒcksicht auf den Familienstand des Arbeitnehmers gewĂ€hrt werden, zĂ€hlen nicht zum regelmĂ€ĂŸigen Jahresarbeitsentgelt. Die Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nur dann als regelmĂ€ĂŸig anzusehen, wenn der Arbeitnehmer auf diese Zahlungen einen Rechtsanspruch hat (mĂŒndlich oder schriftliche vertragliche Zusicherung) oder wenn deren GewĂ€hrung auf betrieblicher Übung oder Gewohnheit beruht.

BetrĂ€ge, die nur unregelmĂ€ĂŸig und nicht mit einer hinreichenden Sicherheit erwartet werden können, werden ebenfalls nicht in die Errechnung des Jahresarbeitsentgelts einbezogen. Dazu gehören unter anderem die VergĂŒtungen fĂŒr Überstunden, wenn diese nicht pauschal abgegolten werden. Denn die pauschalen ÜberstundenvergĂŒtungen werden auch dann gewĂ€hrt, wenn keine Überstunden angefallen sind. Aus diesem Grund sind diese zum regelmĂ€ĂŸigen Arbeitsentgelt anzurechnen.

Ausnahmen bestÀtigen die Regel

Werden variable Bestandteile individuell unternehmenserfolgsbezogen oder leistungsbezogen als Einmalzahlung gewĂ€hrt, werden diese nicht auf das regelmĂ€ĂŸige Arbeitsentgelt angerechnet. Allerdings mĂŒssen sie dann berĂŒcksichtigt werden, wenn von Seiten des Arbeitnehmers ein Anspruch auf einen garantierten Anteil oder einen Mindestbetrag besteht. Im Falle, dass die variablen Arbeitsentgeltbestandteile monatlich bezahlt werden, mĂŒssen sie beim regelmĂ€ĂŸigen Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtung geschĂ€tzt, berĂŒcksichtigt werden, wenn sie normalerweise Bestandteil des monatlich zu zahlenden Arbeitsentgelts sind. Als regelmĂ€ĂŸig anzusehen ist, wenn das Monats-Arbeitsentgelt aus einem fest, vertraglich vereinbarten Fixum sowie einem variablen, erfolgsabhĂ€ngigen Arbeitsentgelt besteht.

Die MĂ€rzklausel

Einmalzahlungen, die zwischen Januar und MĂ€rz ausgezahlt werden und im laufenden Jahr nicht im vollen Maße beitragspflichtig sind, sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dem Vorjahr zuzuordnen. Solche vergleichbaren Regelungen sind im Steuerrecht nicht vorhanden. Die weitere Voraussetzung ist, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber mindestens fĂŒr einen Tag bestanden hat und SV-pflichtig war.

Bei Einmalzahlungen gelten im Sozialversicherungsrecht nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen, da nicht die Arbeitsleistung eines bestimmten Monats vergĂŒtet wird. Es gelten allerdings auch nicht die jĂ€hrlichen Beitragsbemessungsgrenzen, sondern vielmehr die anteiligen jĂ€hrlichen Beitragsbemessungsgrenzen.
Also die summierten monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen bis zum aktuellen Monat, abzgl. der bereits verbeitragten Entgelte, sowie das laufende Entgelt im aktuellen Monat. Der daraus verbleibende Betrag (SV-Luft) ist gerade zu Jahresbeginn oftmals noch gering, so dass eine Einmalzahlung hÀufig höher ist, als die verbleibende SV-Luft.
Dadurch wĂŒrde die Einmalzahlung evtl. nicht voll verbeitragt werden. Ein „Verschieben“ von Einmalzahlung von Jahresende zu Jahresbeginn wĂŒrde fĂŒr Arbeitgeber profitabel werden. Dieses verhindert die MĂ€rz-Klausel.

Einmalzahlungen von Januar bis MĂ€rz – in der Sozialversicherung

Eine im MĂ€rz 2024 ausgezahlte Einmalzahlung ist im Kalenderjahr 2024 nicht vollstĂ€ndig in allen SV-Zweigen beitragspflichtig, muss sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorhergehenden Jahres zugeordnet werden. Im Regelfall ist dies der Dezember – in dem Falle hier der Dezember 2023. Zwar rechnet der Arbeitgeber die BeitrĂ€ge erst im MĂ€rz 2024 ab, die Basis bilden jedoch die im Dezember 2023 geltenden BeitragssĂ€tze und Beitragsgruppen, sowie such die damaligen Beitragsbemessungsgrenzen und Krankenkassen.
Und die Meldung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung muss mit einer Sondermeldung (GDA 54) und dem Zeitraum (01.12.2023 bis 31.12.2023) gemeldet werden.

Einmalzahlungen und deren steuerrechtliche Zuordnung

Steuerlich gibt es keine Grenzen der Besteuerung, wie im SV-Recht. Entsprechend ist hier keine „Verschiebung“ vorgesehen. Erfolgt die Zahlung im MĂ€rz 2024, ist sie deshalb auch dem MĂ€rz 2019 zuzuordnen. Das heißt, Kirchensteuer und Lohnsteuer und der SolidaritĂ€tszuschlag sind auch in diesem Monat abzufĂŒhren. Die Einmalzahlung wird mit dem Bruttobetrag und die daraus abzufĂŒhrenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind fĂŒr das Kalenderjahr 2024 in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. Aus diesem Grund ist im Kalenderjahr 2024 das Steuerbrutto höher als das Sozialversicherungsbrutto.

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