Jahresarbeitsentgeltgrenze und März-Klausel

Als Arbeitgeber und Arbeitnehmer begegnen uns hin und wieder verschiedene Begrifflichkeiten, darunter auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die März-lausel. Was es mit den beiden Begriffen auf sich hat, möchten wir Ihnen in unserem folgenden Beitrag näher erläutern.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Der Begriff „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ entspricht der Versicherungspflichtgrenze innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (JAE) eines Arbeitnehmers die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Seit dem 01. Januar 2003 wird zwischen

  • Der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze und
  • Der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze

unterschieden.

Grundsätzlich ändern sich jedes Jahr die Beträge der Jahresarbeitsentgeltgrenzen.

Vorschriften, Gesetze und Rechtsprechung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze

Im Bereich der Sozialversicherung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V ist geregelt, dass der Arbeitnehmer beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei wird, beziehungsweise sind. Dabei wird die Höhe der innerhalb des Jahres gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Abs. 6 bis 8 SGB V in Verbindung mit der entsprechenden Verordnung zu den maßgebenden Rechengrößen in der Sozialversicherung bestimmt.

Die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze

Wie eingangs bereits erwähnt, wird zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Dabei gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002

  • Aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahre 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei waren und
  • bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren.

Und dies sind die Jahresarbeitsentgeltgrenzen, die seit Januar 2016 gelten:

Zeitraum Allgemeine JAEG Besondere JAEG
2016 56.250 € 50.850€
2017 57.600 € 52.200 €
2018 59.400 € 53.100 €
2019 60.750 € 54.450 €

Die Wirkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann sind Arbeitnehmer von Beginn der Beschäftigung krankenversicherungsfrei. Überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze der bestehenden Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres die JAEG, endet die Krankenversicherungspflicht erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres und nicht sofort. Zudem muss in diesem Falle noch geprüft werden, dass auch im neuen Jahr die relevante Grenze überschritten ist.

Und anders herum: Unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein, sofern der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Passiert dieses jedoch aufgrund der jährlichen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten von der nun eintretenden Versicherungspflicht bei seiner gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.

Die Regelmäßigkeit und die Anrechenbarkeit des Arbeitsentgelts

Zur Ermittlung der regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltgrenze sind alle Bezüge, die zum laufenden Arbeitsentgelt gehören und regelmäßig vom Arbeitgeber gewährt werden zum Zeitpunkt der Prüfung mit 12 zu multiplizieren. Bereits feststehende Gehalts- oder Tariferhöhungen in der Zukunft sind damit nicht hereinzurechnen. Zusätzlich kommen dann auch einmalige Einnahmen zur Berechnung hinzu. Diese Einnahmen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal im Jahr gewährt werden. Einnahmen, die nach § 14 SGB IV kein Arbeitsentgelt, oder die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Einnahmen darstellen, sind nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Auch Bestandteile des Entgelts, die beispielsweise aus Rücksicht auf den Familienstand des Arbeitnehmers gewährt werden, zählen nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Die Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nur dann als regelmäßig anzusehen, wenn der Arbeitnehmer auf diese Zahlungen einen Rechtsanspruch hat (mündlich oder schriftliche vertragliche Zusicherung) oder wenn deren Gewährung auf betrieblicher Übung oder Gewohnheit beruht.

Beträge, die nur unregelmäßig und nicht mit einer hinreichenden Sicherheit erwartet werden können, werden ebenfalls nicht in die Errechnung des Jahresarbeitsentgelts einbezogen. Dazu gehören unter anderem die Vergütungen für Überstunden, wenn diese nicht pauschal abgegolten werden. Denn die pauschalen Überstundenvergütungen werden auch dann gewährt, wenn keine Überstunden angefallen sind. Aus diesem Grund sind diese zum regelmäßigen Arbeitsentgelt anzurechnen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Werden variable Bestandteile individuell unternehmenserfolgsbezogen oder leistungsbezogen als Einmalzahlung gewährt, werden diese nicht auf das regelmäßige Arbeitsentgelt angerechnet. Allerdings müssen sie dann berücksichtigt werden, wenn von Seiten des Arbeitnehmers ein Anspruch auf einen garantierten Anteil oder einen Mindestbetrag besteht. Im Falle, dass die variablen Arbeitsentgeltbestandteile monatlich bezahlt werden, müssen sie beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtung geschätzt, berücksichtigt werden, wenn sie normalerweise Bestandteil des monatlich zu zahlenden Arbeitsentgelts sind. Als regelmäßig anzusehen ist, wenn das Monats-Arbeitsentgelt aus einem fest, vertraglich vereinbarten Fixum sowie einem variablen, erfolgsabhängigen Arbeitsentgelt besteht.

Die Märzklausel

Einmalzahlungen, die zwischen Januar und März ausgezahlt werden und im laufenden Jahr nicht im vollen Maße beitragspflichtig sind, sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dem Vorjahr zuzuordnen. Solche vergleichbaren Regelungen sind im Steuerrecht nicht vorhanden. Die weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber mindestens für einen Tag bestanden hat und SV-pflichtig war.

Bei Einmalzahlungen gelten im Sozialversicherungsrecht nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen, da nicht die Arbeitsleistung eines bestimmten Monats vergütet wird. Es gelten allerdings auch nicht die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen, sondern vielmehr die anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen.
Also die summierten monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen bis zum aktuellen Monat, abzgl. der bereits verbeitragten Entgelte, sowie das laufende Entgelt im aktuellen Monat. Der daraus verbleibende Betrag (SV-Luft) ist gerade zu Jahresbeginn oftmals noch gering, so dass eine Einmalzahlung häufig höher ist, als die verbleibende SV-Luft.
Dadurch würde die Einmalzahlung evtl. nicht voll verbeitragt werden. Ein „Verschieben“ von Einmalzahlung von Jahresende zu Jahresbeginn würde für Arbeitgeber profitabel werden. Dieses verhindert die März-Klausel.

Einmalzahlungen von Januar bis März – in der Sozialversicherung

Eine im März 2019 ausgezahlte Einmalzahlung ist im Kalenderjahr 2019 nicht vollständig in allen SV-Zweigen beitragspflichtig, muss sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorhergehenden Jahres zugeordnet werden. Im Regelfall ist dies der Dezember – in dem Falle hier der Dezember 2018. Zwar rechnet der Arbeitgeber die Beiträge erst im März 2019 ab, die Basis bilden jedoch die im Dezember 2018 geltenden Beitragssätze und Beitragsgruppen, sowie such die damaligen Beitragsbemessungsgrenzen und Krankenkassen.
Und die Meldung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung muss mit einer Sondermeldung (GDA 54) und dem Zeitraum (01.12.2018 bis 31.12.2018) gemeldet werden.

Einmalzahlungen und deren steuerrechtliche Zuordnung

Steuerlich gibt es keine Grenzen der Besteuerung, wie im SV-Recht. Entsprechend ist hier keine „Verschiebung“ vorgesehen. Erfolgt die Zahlung im März 2019, ist sie deshalb auch dem März 2019 zuzuordnen. Das heißt, Kirchensteuer und Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag sind auch in diesem Monat abzuführen. Die Einmalzahlung wird mit dem Bruttobetrag und die daraus abzuführenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile an dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind für das Kalenderjahr 2019 in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. Aus diesem Grund ist im Kalenderjahr 2019 das Steuerbrutto höher als das Sozialversicherungsbrutto.

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