Der Gesetzgeber schafft durch § 3 Nr. 33 EStG die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ZuschĂŒsse zur Kinderbetreuung bezahlt, ohne hierfĂŒr SozialversicherungsbeitrĂ€ge oder Lohnsteuer abfĂŒhren zu mĂŒssen. Davon profitieren Arbeitgeber und Eltern gleichermaĂen.
Vorteile fĂŒr Arbeitgeber und Eltern
Die Vorteile fĂŒr die Eltern liegen auf der Hand: Erhalten sie einen Zuschuss zu ihren Kinderbetreuungskosten, fĂ€llt ihnen die Finanzierung der Betreuung ihrer Kinder wĂ€hrend der Arbeitszeiten deutlich leichter. Doch Vorsicht: Sie sollten sich nicht darauf einlassen, auf Teile ihres Gehalts zu verzichten und stattdessen den Kita-Zuschuss zu nutzen. Es handelt sich dabei nĂ€mlich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Streicht er sie spĂ€ter wieder, bleibt nur noch der niedrigere Lohn zurĂŒck. Der Kita-Zuschuss sollte also stets zusĂ€tzlich zum Gehalt gezahlt werden â beispielsweise anstelle einer ohnehin lĂ€ngst fĂ€lligen Gehaltserhöhung.
Der Arbeitgeber hingegen spart die SozialversicherungsbeitrĂ€ge ein, die er fĂŒr eine entsprechende Gehaltserhöhung zahlen mĂŒsste. ZusĂ€tzlich kann die Ăbernahme der Kosten dazu fĂŒhren, dass MĂŒtter frĂŒher aus der Elternzeit zurĂŒckkehren und dank einer besseren Betreuung flexibler arbeiten können.
Ausgestaltung des Kita-Zuschusses in der Praxis
FĂŒr welche Art von Betreuung der Zuschuss gezahlt wird, spielt fĂŒr den Gesetzgeber keine Rolle. So ist die Betreuung durch eine Tagesmutter ebenso möglich wie durch eine KindertagesstĂ€tte, einen Hort oder sogar die Betreuung durch einen Familienangehörigen. Entscheidend ist lediglich, dass die anfallenden Kosten nachgewiesen werden können, also ĂŒber eine monatliche Rechnung sowie die zugehörigen KontoauszĂŒge, aus denen die Zahlungen hervorgehen.
Eine Höchstgrenze fĂŒr den Kita-Zuschuss gibt es nicht â ob pro Monat 100 Euro oder 500 Euro erstattet werden, spielt keine Rolle. Die Kosten können allerdings nur ohne Lohnsteuer und SozialversicherungsbeitrĂ€ge bezuschusst werden, wenn es sich um ein nicht-schulpflichtiges Kind handelt. Ab der Einschulung kann der Arbeitgeber den Zuschuss zwar weiter bezahlen (z. B. fĂŒr eine Mittagsbetreuung), aber Lohnsteuer und SozialversicherungsbeitrĂ€ge werden dann fĂ€llig.
Wichtig ist auĂerdem, dass nur die tatsĂ€chlichen Betreuungskosten erstattet werden. ZusĂ€tzliche Kosten, beispielsweise fĂŒr einen speziellen Förderunterricht, dĂŒrfen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschusst werden.
Ăbrigens sind auch monatlich schwankende Kosten, wie sie beispielsweise bei einer wechselnden Betreuung durch eine Tagesmutter anfallen, kein Problem. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf Basis der bisherigen Durchschnittskosten eine Pauschale aushandeln und diese als Basis fĂŒr den Kita-Zuschuss verwenden. Sollten die tatsĂ€chlichen Kosten am Ende doch höher gewesen sein, kann der Arbeitnehmer den verbleibenden Betrag immer noch im Rahmen der SteuererklĂ€rung geltend machen.