Kita-Zuschuss fĂŒr mehr Gehalt: Wie Arbeitgeber und Eltern profitieren

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Der Gesetzgeber schafft durch § 3 Nr. 33 EStG die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ZuschĂŒsse zur Kinderbetreuung bezahlt, ohne hierfĂŒr SozialversicherungsbeitrĂ€ge oder Lohnsteuer abfĂŒhren zu mĂŒssen. Davon profitieren Arbeitgeber und Eltern gleichermaßen.

 

Vorteile fĂŒr Arbeitgeber und Eltern

Die Vorteile fĂŒr die Eltern liegen auf der Hand: Erhalten sie einen Zuschuss zu ihren Kinderbetreuungskosten, fĂ€llt ihnen die Finanzierung der Betreuung ihrer Kinder wĂ€hrend der Arbeitszeiten deutlich leichter. Doch Vorsicht: Sie sollten sich nicht darauf einlassen, auf Teile ihres Gehalts zu verzichten und stattdessen den Kita-Zuschuss zu nutzen. Es handelt sich dabei nĂ€mlich um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Streicht er sie spĂ€ter wieder, bleibt nur noch der niedrigere Lohn zurĂŒck. Der Kita-Zuschuss sollte also stets zusĂ€tzlich zum Gehalt gezahlt werden – beispielsweise anstelle einer ohnehin lĂ€ngst fĂ€lligen Gehaltserhöhung.

Der Arbeitgeber hingegen spart die SozialversicherungsbeitrĂ€ge ein, die er fĂŒr eine entsprechende Gehaltserhöhung zahlen mĂŒsste. ZusĂ€tzlich kann die Übernahme der Kosten dazu fĂŒhren, dass MĂŒtter frĂŒher aus der Elternzeit zurĂŒckkehren und dank einer besseren Betreuung flexibler arbeiten können.

 

Ausgestaltung des Kita-Zuschusses in der Praxis

FĂŒr welche Art von Betreuung der Zuschuss gezahlt wird, spielt fĂŒr den Gesetzgeber keine Rolle. So ist die Betreuung durch eine Tagesmutter ebenso möglich wie durch eine KindertagesstĂ€tte, einen Hort oder sogar die Betreuung durch einen Familienangehörigen. Entscheidend ist lediglich, dass die anfallenden Kosten nachgewiesen werden können, also ĂŒber eine monatliche Rechnung sowie die zugehörigen KontoauszĂŒge, aus denen die Zahlungen hervorgehen.

Eine Höchstgrenze fĂŒr den Kita-Zuschuss gibt es nicht – ob pro Monat 100 Euro oder 500 Euro erstattet werden, spielt keine Rolle. Die Kosten können allerdings nur ohne Lohnsteuer und SozialversicherungsbeitrĂ€ge bezuschusst werden, wenn es sich um ein nicht-schulpflichtiges Kind handelt. Ab der Einschulung kann der Arbeitgeber den Zuschuss zwar weiter bezahlen (z. B. fĂŒr eine Mittagsbetreuung), aber Lohnsteuer und SozialversicherungsbeitrĂ€ge werden dann fĂ€llig.

Wichtig ist außerdem, dass nur die tatsĂ€chlichen Betreuungskosten erstattet werden. ZusĂ€tzliche Kosten, beispielsweise fĂŒr einen speziellen Förderunterricht, dĂŒrfen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschusst werden.

Übrigens sind auch monatlich schwankende Kosten, wie sie beispielsweise bei einer wechselnden Betreuung durch eine Tagesmutter anfallen, kein Problem. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auf Basis der bisherigen Durchschnittskosten eine Pauschale aushandeln und diese als Basis fĂŒr den Kita-Zuschuss verwenden. Sollten die tatsĂ€chlichen Kosten am Ende doch höher gewesen sein, kann der Arbeitnehmer den verbleibenden Betrag immer noch im Rahmen der SteuererklĂ€rung geltend machen.

Weitere BeitrÀge

Mittels Taschenrechner Sonderzahlungen berechnen

Lohnsteuer und Sozialabgaben bei Sonderzahlungen richtig berechnen

Was sind Sonderzahlungen? Als Sonderzahlungen (auch sonstige BezĂŒge) gelten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder andere Gratifikationen, die zusĂ€tzlich zum laufenden Monatsgehalt gezahlt werden. Diese Sonderzahlungen sind voll lohnsteuerpflichtig – es gibt keine generelle Steuerbefreiung fĂŒr Boni oder Weihnachtsgeld. Allerdings erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer auf Sonderzahlungen anders als beim laufenden Arbeitslohn.... weiterlesen

19. Dezember 2025


Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der BeschĂ€ftigten, die mehr als drei Stunden tĂ€glich am Monitor arbeiten, klagen ĂŒber Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille fĂŒr die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei ĂŒbernehmen? Im Folgenden erklĂ€ren wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verstĂ€ndlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungs­empfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen fĂŒr Arbeitgeber, Minijobber, FachkrĂ€fte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergĂ€nzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere ZuschĂŒsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten kĂŒnftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie BeschĂ€ftigten mit geringem Einkommen einen zusĂ€tzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll kĂŒnftig noch attraktiver werden, um mehr BeschĂ€ftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstĂŒtzen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhĂ€ngigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurĂŒck und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-RechengrĂ¶ĂŸen 2026 – Änderungen gegenĂŒber 2025

Sozialversicherungs-RechengrĂ¶ĂŸen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der SozialversicherungsrechengrĂ¶ĂŸen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemĂ€ĂŸ an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr