Kurzarbeiter, Corona-Beihilfe, etc. kurz und knapp erklärt

Die letzten Tage und Wochen stellen leider viele Unternehmen vor eine ungeahnte Herausforderung. Wir wollen hier einmal die letzten Maßnahmen für Sie kurz und übersichtlich zusammenfassen.

Kurzarbeit

Anzeige Arbeitsausfall

Sobald ein Arbeitsausfall von mindestens 10 % vorliegt (nur während der aktuellen Corona-Krise, ansonsten mindestens ein Drittel), kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Dazu muss der Arbeitgeber eine „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der Agentur für Arbeit einreichen. Kurzarbeitergeld kann dann ab dem 01. des Monats berechnet werden, in welchem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Geht diese Anzeige also erst im Folgemonat bei der Agentur für Arbeit ein, kann auch erst ab dann Kurzarbeit abgerechnet werden.

Anspruch auf Kurzarbeit

Nur Arbeitnehmer, welche Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Damit fallen zum Beispiel geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, SV-freie Geschäftsführer und Altersvollrentner raus. Auch für Auszubildende gibt es eine Besonderheit. Diese haben nach dem Berufsbildungsgesetz einen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung für sechs Wochen, auch bei einem Arbeitsausfall. Entsprechend kann hier erst nach sechs Wochen Kurzarbeit abgerechnet werden.
Auch für Leiharbeitnehmer kann grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gerechnet werden. Hier wurde allerdings während der Corona-Krise eine Ausnahme geschaffen, so dass auch hier aktuell Kurzarbeit abgerechnet werden kann.

Kinder

Beim Kurzarbeitergeld gibt es zwei Leistungssätze. Einmal 67% und einmal 60%. Der „bessere“ Leistungssatz mit 67% ist allen Arbeitnehmern mit steuerlichen Kindern vorbehalten. Dabei werden die Kinderfreibeträge aus den ELStAM-Werten zugrunde gelegt. Sollten steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder nicht in den ELStAM-Werten dabei sein (z.B. weil Kinder über 18, aber noch in Ausbildung sind, oder bei Steuerklasse FÜNF oder SECHS), kann der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen Antrag bei der Agentur für Arbeit auf den besseren Leistungssatz stellen. Bitte teilen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter bei Lohndirekt diese Änderung mit, da es hier keine elektronische Meldung durch die Agentur für Arbeit gibt, sondern nur eine Bescheinigung in Papierform.

Berechnung Ausfallstunden

Als Arbeitgeber müssen Sie nun den Ausfall ermitteln. Lohndirekt benötigt dazu die Anzahl der Sollstunden (also die Stunden, welche der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn es keinen Arbeitsausfall gegeben hätte) und die Ausfallstunden (also die Stunden, welche aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen sind).

Berechnung Soll- und Istentgelt

Für die Berechnung von Kurzarbeit sind vor allem diese beiden Werte ausschlaggebend. Das Sollentgelt ist das laufende SV-Brutto, welches der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn es keinen Ausfall gegeben hätte. Bei Stundenlohnempfängern wird entsprechend der Stundenlohn mit den Sollstunden multipliziert. Bei schwankenden Entgeltbestandteilen wie z.B. Provisionen ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen zum Sollentgelt hinzuzurechnen. Das Istentgelt ergibt sich aus dem tatsächlich gezahlten SV-Brutto, also nach Abzug der Ausfallstunden.

Berechnung Kurzarbeit

Um das Kurzarbeitergeld nun zu ermitteln, muss aus dem Soll- und Istentgelt der jeweilige Nettobetrag errechnet sowie der jeweilige Leistungssatz von 67% (wenn Kinder vorhanden sind) oder 60% (für alle anderen) berücksichtigt werden. Dazu ist die Kug-Tabelle von der Agentur für Arbeit zu verwenden und hier der entsprechende rechnerische Leistungssatz herauszulesen. Diese finden Sie hier: https://www.Agentur für Arbeit.de/datei/Kug050-2016_ba014803.pdf.
Die Differenz aus dem Leistungssatz des Sollentgelts und des Istentgeltes bildet dann das Kurzarbeitergeld.
Dieses Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit auf Antrag in voller Höhe erstattet. Diesen Antrag erhalten Sie in Ihrem normalen Lohnpaket von Lohndirekt übermittelt. Auch die aktuell zu 100% erstattungsfähigen SV-Anteile sind in diesem Antrag enthalten.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt allerdings wie alle Ersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den individuellen Steuersatz in der persönlichen Steuererklärung. Allerdings besteht Sozialversicherungspflicht (siehe unten).

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist für jeden Kalendermonat, in welchen Kurzarbeit auftritt, bei der Agentur für Arbeit für Arbeit einzureichen. Die Einreichung darf erst nach Abschluss des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Allerdings auch nicht später als drei Monate nach dem jeweiligen Monat.

Feiertage

An Feiertagen, an welchen grundsätzlich die Arbeitnehmer nicht arbeiten müssen, darf kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Sollten also auch Feiertage von Kurzarbeit betroffen sein, muss das Istentgelt im Hintergrund entsprechend angehoben werden, damit Kurzarbeit nur für die ausgefallenen Zeiten berechnet wird, welche nicht auf einen Feiertag fallen. Da der Arbeitnehmer aber natürlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Feiertage hat, muss eine Entgeltfortzahlung gezahlt werden, welche der Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Feiertage entspricht. Die Sozialversicherungsbeiträge auf diese Entgeltfortzahlung an Feiertagen übernimmt in voller Höhe der Arbeitgeber.

Krank

Werden Arbeitnehmer während der Ausfallstunden krank, gilt es wie folgt zu unterscheiden:

  • Wird der Arbeitnehmer vor dem Ersten des Monats mit Kug arbeitsunfähig, hat er für die Ausfallzeiten Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Dieses berechnet der Arbeitgeber wie Kurzarbeitergeld, nur wird zusätzlich zum Kug-Antrag ein Antrag für die Erstattung von der Krankenkasse erstellt. Die Krankenkasse erstattet dann das vom Arbeitgeber berechnete Krankengeld an die Agentur für Arbeit. Diese erstattet dieses wiederum dem Arbeitgeber im Rahmen der Kug-Erstattungen. Diesen gesonderten Antrag erstellt Lohndirekt selbstverständlich gleich mit. Für die Ausfallzeiten gibt es also Kurzarbeitergeld, für die Zeiten, in welchen eigentlich gearbeitet worden wäre, gibt es die Möglichkeit der U1-Erstattungen für den Arbeitgeber, sofern dieser am Umlage-Verfahren U1 teilnimmt.

  • Wird der Arbeiter während des Kug-Zeitraumes krank, hat dieses keine Auswirkung auf die Berechnung des Kurzarbeitergeld. Für die Ausfallzeiten gibt es also Kurzarbeitergeld, für die Zeiten, in welchen eigentlich gearbeitet worden wäre, gibt es die Möglichkeit der U1-Erstattungen für den Arbeitgeber, sofern dieser am Umlage-Verfahren U1 teilnimmt.
    Nach Ablauf von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit fällt der Arbeitnehmer wie gewohnt ins Krankengeld und fällt somit komplett aus der Kug-Abrechnung heraus.

Erhöhung

Zuletzt hat die Bundesregierung die Erhöhung von Kurzarbeitergeld auf bis zu 80% bzw. 87% beschlossen. Allerdings gestaffelt und nur unter einigen Voraussetzungen. Auch gilt diese Erhöhung nur für die aktuelle Corona-Krise.
Zu Beginn der Kurzarbeit bleibt es bei 60%, bzw. 67%. Erst ab dem vierten Monat Kurzarbeit erhöht sich der Satz auf 70%, bzw. 77%, ab dem siebten Monat dann auf 80%, bzw. 87%. Diese Erhöhung greift auch nur, wenn vom Sollentgelt mindestens 50% ausfallen. Für Unternehmen, welche sich schon vor der aktuellen Krise in Kurzarbeit befanden, startet die Berechnung der Staffelung im März 2020.

Sozialversicherungsbeiträge

Kurzarbeitergeld ist sozialversicherungspflichtig. Die SV-Beiträge werden dabei allerdings nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes abgeleitet, sondern wie folgt berechnet:
Aus der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt werden 80% ermittelt. Dieser Wert wird dann „fiktives Entgelt“ genannt und als SV-Brutto zur Berechnung der Kranken- Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge herangezogen. Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen auf Kurzarbeitergeld nicht an. Diese Beiträge hat der Arbeitgeber alleine zu tragen.
Für die aktuelle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit werden allerdings andere Werte verwendet, so dass es zu geringfügigen Abweichungen zwischen den tatsächlichen Beiträgen (welche auch in der Buchhaltung gebucht werden) und den Erstattungen kommen kann. Die Agentur für Arbeit nimmt für Ihre Erstattung ebenfalls 80% aus der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt und multipliziert diesen Wert dann einfach mit 37,6%, ungeachtet von den mitarbeiterindividuellen Merkmalen. Dadurch kommt es zu Differenzen zwischen den gebuchten Beiträgen und den Erstattungen.

Beitragsbemessungsgrenze

Haben Sie Mitarbeiter, welche die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2020: West: 6.900,00 € / Ost: 6.450,00 €) mit dem Sollentgelt überschreiten, wird bei diesen Mitarbeitern das Sollentgelt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekürzt. Hier kommt es also zu einem verringerten Kurzarbeitergeld. Haben Sie also Mitarbeiter, die trotz Kurzarbeit mit dem Istentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze RV überschreiten, wird kein Kurzarbeitergeld berechnet.

Zuschüsse zum Kug

Wollen Sie das Kurzarbeitergeld aufstocken, können Sie dieses natürlich tun. Bitte teilen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter genau mit, wie Sie sich diese Aufstockung vorstellen. Je nach Modell, kommt es hier zu erheblichen Mehrarbeiten. Dieser Zuschuss ist voll steuerpflichtig, allerdings zum Teil sozialversicherungsfrei. Dieses berücksichtigen wir natürlich in unseren Berechnungen.

Gekündigte Arbeitnehmer

Für gekündigte Arbeitnehmer besteht ab dem Tag nach der Kündigung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr.

Aufzeichnungspflicht

Während der Kurzarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen die tägliche Arbeitszeit und die Ausfallstunden ersichtlich sind.

Überstunden

Überstunden, die in einem Abrechnungsmonat der Kurzarbeit geleistet werden, erhöhen das Istentgelt und mindern dadurch das Kurzarbeitergeld entsprechend.

Arbeitszeitguthaben

Soweit ein Guthaben von Arbeitszeit besteht und nicht geschützt ist, ist dieses zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen.

Resturlaub

Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2019 und früher müssen zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden.

Hinzuverdienst

Besteht eine Nebentätigkeit vor Beginn der Kurzarbeit, so wird diese nicht bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes angerechnet. Wird die Nebentätigkeit allerdings während der Kurzarbeit erstmalig aufgenommen, ist diese grundsätzlich auf das Istentgelt anzurechnen. Während der Corona-Krise gibt es allerdings einige befristete Ausnahmen. So sind Nebentätigkeiten in Bereichen, welche als „systemrelevant“ gelten, nicht anzurechnen. Ab dem 01.05.2020 sind auch Nebentätigkeiten nicht anzurechnen, wenn die Einkünfte hieraus, zusammen mit dem Istentgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung und dem Kurzarbeitergeld nicht höher sind, als das Sollentgelt der ursprünglichen Beschäftigung.

BEI WEITEREN FRAGEN ZUM KURZARBEITERGELD WENDEN SIE SICH BITTE DIREKT AN IHRE ÖRTLICHE AGENTUR FÜR ARBEIT.

Stundungen

Sowohl für die Lohnsteuer- als auch für die Sozialversicherungsbeiträge hat der Gesetzgeber in Zeiten von Corona die Möglichkeit geschaffen, unter gewissen Voraussetzungen fällige Beiträge zu stunden. Wir müssen Sie allerdings bitten, sich dazu direkt an Ihr Finanzamt bzw. die Krankenkassen zu wenden.

Coronabeihilfe

Um Arbeitnehmer in Berufszweigen, welche durch die aktuelle Krise besonders belastet sind, eine separate Anerkennung zukommen zu lassen, kann der Arbeitgeber eine Beihilfe von bis zu 1.500,00 € steuer- und sv-frei seinen Arbeitnehmern zukommen lassen. Die Art der Zuwendung (Bar- oder Sachlohn) sowie eine eventuelle Aufsplittung der Zahlung ist dabei freigestellt, auch gibt es keine Begrenzung auf Berufszweige. Durch die SV-Freiheit können also auch geringfügig Beschäftigte hier schadlos einen Bonus erhalten. Zu beachten ist allerdings, dass der Zufluss zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 geschieht.

Erhöhung Überschreiten Minijobgrenze

Drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum kann die 450,00 € Grenze schadlos überschritten werden, wenn dazu unvorhersehbare und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise wurde diese Grenze für den Zeitraum von März bis Oktober 2020 auf fünf erhöht. Zudem wurde bereits klargestellt, dass die Corona-Pandemie als unvorhersehbar gilt.

Quarantäne

Wird ein Arbeitnehmer von der jeweils zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt, hat er einen Erstattungsanspruch auf das volle Arbeitsentgelt für maximal sechs Wochen. Der Arbeitgeber kann sich diese Entschädigungszahlung dann von der jeweiligen Behörde auf Antrag erstatten lassen. Dieser Antrag ist binnen drei Monaten zu stellen. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen andauern, so hat sich der Arbeitnehmer dann direkt an die Behörde zu wenden, zwecks Erstattungszahlungen.

Entschädigung im Fall von Kita- und Schulschließungen

Im Infektionsschutzgesetz wurde unter § 56 der für die Corona-Krise befristete Absatz 1a geschaffen. Müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aufgrund von corona-bedingten Kita- oder Schulschließungen zur Betreuung zu Hause bleiben, haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht. Diese Entschädigung ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Zum Beispiel gibt es diese nicht in Ferienzeiten oder wenn eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
Die Entschädigung beträgt 67% des ausgefallenen Nettoentgeltes und wird längstens für sechs Wochen gewährt. Zudem darf die Entschädigung je Monat nicht 2.016,00 € übersteigen.
Die Entschädigung hat der Arbeitgeber zu berechnen und auszubezahlen. Dieser kann sich die Leistungen dann beim zuständigen Gesundheitsamt per Antrag erstatten lassen.

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