Lohnpfändung richtig berechnen! Wichtiges auf einen Blick

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Die Lohnpfändung – eine der häufigsten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Über die Lohnpfändung kommt der Gläubiger sozusagen auf direktem Wege an sein Geld, dem Schuldner verbleibt dabei ein monatliches Mindesteinkommen. Zum 1. Juli 2017 erfolgte eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen.

 

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Allgemeines zur Lohnpfändung

gegenüber dem Gläubiger dazu verpflichtet, die Pfändung ordnungsgemäß durchzuführen und gleichzeitig die Interessen des Arbeitnehmers nach den Vollstreckungsschutzbestimmungen (§§850 bis 850 k Zivilprozessordnung) zu beachten.

Wirksam wir die Pfändung durch die Zustellung des Beschlusses. Wird das Arbeitseinkommen durch mehrere Gläubiger gepfändet, ist die Rangfolge des Einganges für die Pfändung maßgebend. Was der Arbeitgeber bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beachten muss und wie generell bei einer Lohnpfändung vorzugehen ist, lesen Sie in unserem Artikel „Pfändung / Lohnpfändung“.

In einem Urteil vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) hat das Bundesarbeitsgericht zur Berechnung des pfändbaren Einkommens Folgendes entschieden.

„Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO ist die Nettomethode anzuwenden. Die Bezüge, die zur Pfändung entzogen werden, sind vom Bruttobetrag des Gesamteinkommens abzuziehen. Ein weiterer Abzug der Steuern und Abgaben, die auf diesen Bruttobetrag entfallen, erfolgt nicht.“

Bis zu diesem Urteil wurde nach der vorherrschenden Meinung ausgegangen, dass die Bruttomethode anzuwenden ist.

 

Der Unterschied zwischen der Brutto- und der Nettomethode

Der Arbeitgeber muss das, für die Pfändung maßgebende Nettoarbeitseinkommen des Arbeitnehmers, errechnen. Dabei sind vom pfändbaren Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen:

  • Solidaritätszuschlag, Lohn- und Kirchensteuer

  • Beiträge des Arbeitnehmers zu Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung und die „gleichgestellten“ Abgaben in der entsprechenden Größenordnung. Zu diesen gleichgestellten Abgaben zählen die Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Und als die übliche Größenordnung werden die vergleichbaren Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt.

  • der gesetzliche Beitragszuschuss zu der Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber hat die Pfändungsgrenze anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu errechnen. Die aktuelle, seit 1. Juli 2017 gültige Pfändungstabelle finden Sie in unserem Artikel „Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen 2017“.

In der Lohnpfändungstabelle wird der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der eventuellen Unterhaltspflichten vom Arbeitgeber ermittelt. Ob der Arbeitnehmer unterhaltsberechtigte Angehörige hat, muss der Arbeitgeber feststellen. Als unterhaltsberechtigte Angehörige gelten:

  • der Ehepartner

  • der frühere Ehepartner

  • die Mutter eines nicht-ehelichen Kindes

  • Verwandte (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)

 

Berechnung des Nettoarbeitseinkommens

Bevor das Urteil vom 17.04.2013 entschied, dass nach der Nettomethode abzurechnen ist, wurde von der Bruttomethode ausgegangen.

Die Erläuterung des Unterschiedes der beiden Berechnungsmethoden erfolgt anhand eines Beispiels.

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar einen monatlichen Bruttolohn von 2.000 Euro. Zudem erhält er eine Überstundenvergütung von 125 Euro und Urlaubsgeld in Höhe von 200 Euro. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Mitarbeiters sind: Steuerklasse III/0, Konfession: evangelisch.

Für den Januar ergibt sich nach der Bruttomethode die nachfolgende Lohnabrechnung:

Monatslohn

2.000 Euro

Überstundenvergütung

–      Grundvergütung

100 Euro

–      25 % Zuschlag

 25 Euro

125 Euro

Urlaubsgeld

200 Euro

Bruttoarbeitslohn

 

2.325 Euro

Abzüge (Basis 2.325 Euro)

Lohnsteuer

77,83 Euro

Soli-Zuschlag

0 Euro

Kirchensteuer (8%)

6,22 Euro

Sozialversicherung (20,475 %)

476,04 Euro

560,69 Euro

Nettolohn

 

1.764,91 Euro

Um das pfändbare Arbeitseinkommen zu ermitteln, müssen die Beträge vom Nettolohn abgezogen werden, die nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen zählen. Dies sind:

  • das Urlaubsgeld in Höhe von 200 Euro

  • die Hälfte der Überstundenvergütung in Höhe von 62,50 Euro

Somit verbleibt ein Betrag von 1.502,41 Euro.

Nach der Bruttomethode wurden von dem Nettolohn von 1.764,91 Euro die unpfändbaren Beträge in voller Höhe abgezogen, so dass ein Betrag von 1.502,41 Euro verbleibt. Für diesen Betrag musste der pfändbare Betrag aus der Lohnpfändungstabelle abgelesen werden.

Nach der Nettomethode, die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, anzuwenden ist, sind die unpfändbaren Beträge nicht in voller Höhe abzuziehen. Ausgehend von den unpfändbaren Beträgen werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Daraus ergibt sich diese Berechnung:

Bruttolohn

2.325 Euro

Bruttolohn (ohne unpfändbare Beträge – 2.325 Euro abzgl. 262,50 Euro

= 2.062,50 Euro

Differenz

Lohnsteuer

77,83 Euro

33,66 Euro

44,17 Euro

Soli-Zuschlag

0,00 Euro

0,00 Euro

0,00 Euro

Kirchensteuer

6,22 Euro

2,69 Euro

3,53 Euro

Sozialversicherung (20,475 % )

476,04 Euro

422,30 Euro

53,74 Euro

Gesamt

560,09 Euro

458,65 Euro

101,44 Euro

Auf die unpfändbaren Beträge entfallen diese Abzüge:

  • Lohnsteuer in Höhe von 44,17 Euro

  • Kirchensteuer in Höhe von 3,53 Euro

  • SV-Beiträge in Höhe von 53,74 Euro, so dass ich daraus eine Summe von 101,44 Euro ergibt.

Das pfändbare Arbeitseinkommen errechnet sich folgendermaßen: Nettolohn 1.764,91 Euro

abzüglich des Nettobetrags der unpfändbaren Beträge (262,50 Euro – 101,44 Euro). Der pfändbare Nettolohn beträgt somit monatlich 1.603,85 Euro.

Der pfändbare Betrag für den maßgebenden pfändbaren Nettolohn muss vom Arbeitgeber aus der Lohnpfändungstabelle abgelesen werden. Unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Ehefrau beträgt der pfändbare Betrag 80,83 Euro.

Somit sind an den Arbeitnehmer auszuzahlen: Nettolohn 1.764,91 Euro abzüglich Pfändungsbetrag von 80,83 Euro, so dass der auszuzahlende Betrag 1.684,08 Euro beträgt.

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