Lohnrelevantes zur Kinderbetreuung

Der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber – Folgendes sollten Sie wissen.

Kinderbetreuungskosten sind die Ausgaben, die für die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt der steuerpflichtigen Person gehört, anfallen. Von diesen Ausgaben sind Aufwendungen für den Unterricht oder die Vermittlung bestimmter, besonderer Fähigkeiten und auch sportliche oder andere Freizeitbeschäftigungen ausgeschlossen.

 

 

Seit dem 01.01.2012 gilt die folgende Rechtslage, was die Kinderbetreuungskosten anbelangt:

Die Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von 2/3, allerdings maximal bis zu einem Betrag von 4.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG besagt, dass es keine Bedeutung hat, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt erfolgt.

Bis zum 31.12.2011 unterschied die Rechtslage, ob die Eltern beide berufstätig oder nicht berufstätig waren und wie alt das Kind war. Zudem spielten auch Krankheit, Ausbildung des Elternteils oder eine Behinderung bei dieser alten Regelung eine Rolle.

 

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen

Wie bereits erwähnt, können die Betreuungskosten für Kinder als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und pro Kind und die Betreuungskosten können nur bis zu 2/3 Dritteln angesetzt werden.

Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt eine Behinderung vor, die es dem Kind nicht möglich macht, sich selbst zu versorgen. In diesen Fällen wird bei der Altersgrenze eine Ausnahme gemacht, die jedoch mit gewissen Einschränkungen verbunden ist.

In der Steuererklärung dürfen nicht alle Ausgaben angegeben und angesetzt werden. Nachhilfekosten oder Kosten für Sport dürfen nicht als Sonderausgaben angegeben werden.

Generell sollten Überweisungsbelege und Rechnungen, die die Kinderbetreuung betreffen, sorgfältig aufbewahrt werden. Denn möglicherweise möchte das Finanzamt Ihre Aufwendungen sehen.

Weitere Voraussetzungen, um die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen zu können, sind:

  • Das Kind muss im eigenen Haushalt leben. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Paaren ist entscheidend, bei wem das Kind gemeldet ist.

  • Für das Kind muss entweder Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zustehen.

 

Ausnahmen:

Ist das Kind behindert und kann sich nicht selbst unterhalten, entfällt die Altersgrenze. Ist Ihr Kind geistig, körperlich oder seelisch behindert, und ist diese Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten, können die Betreuungskosten als Sonderausgaben angegeben werden. Allerdings gibt es noch eine Ausnahme: Bei Kindern, deren Behinderung vor dem 01.01.2007 im Alter zwischen 25 Jahren und vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, gilt die Altersgrenze ebenfalls nicht.

 

Was können Sie als Kinderbetreuungskosten absetzen?

In der Steuererklärung können als Aufwendungen für die Kinderbetreuung folgende Punkte angegeben werden:

  • die Unterbringung in Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kindergärten, Kinderkrippen oder Kinderheimen oder bei Tagesmüttern, Wochenmüttern oder in Ganztagespflegestellen

  • die Beschäftigung von Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen und Kinderschwestern

  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, wenn sie das Kind betreuen

  • die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder bei der Erledigung der Schulaufgaben zu Hause

 

Was können Sie NICHT als Kinderbetreuungskosten absetzen?

  • sportliche Freizeitbeschäftigungen

  • Nachhilfeunterricht

  • die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, beispielsweise Musikunterricht

  • die Verpflegung des Kindes

 

Wichtig: Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren

Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt werden, das heißt, man ist dazu verpflichtet, die Unterlagen aufzubewahren.

Um die Kosten für die Kinderbetreuung beim Finanzamt geltend machen zu können, müssen Sie entsprechende Rechnungen erhalten. Zudem müssen Sie nachweisen, dass die Rechnungssumme auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde – Barzahlungen und Barchecks werden vom Finanzamt nicht anerkannt!

Erhält das Au-Pair Taschengeld, und Sie möchten dies steuerlich absetzen, sollten Sie dieses ebenfalls auf ein Konto überweisen.

Ist die Betreuungsperson des Kindes im Rahmen eines Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Ihnen selbst angemeldet, das heißt, Sie sind Arbeitgeber, muss der entsprechende Arbeitsvertrag vorgelegt werden.

Besucht das Kind einen Hort oder einen Kindergarten, ist ein Bescheid der Einrichtung ausreichend, in der die Kosten für die Betreuung aufgeführt sind. Allerdings ist hier der Überweisungsbeleg ebenfalls wichtig für das Finanzamt.

Erfolgt die Betreuung entgeltlich durch nahe Angehörige oder beispielsweise die Oma, können diese Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Jedoch müssen in dem Fall ganz klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen werden, die auch so umgesetzt werden.

Wohnt die Betreuungsperson mit im gleichen Haus in einem Haushalt, so können die Kinderbetreuungskosten nicht abgesetzt werden.

Es gibt allerdings noch eine weitere Möglichkeit, bei den Kinderbetreuungskosten zu sparen und andere Steuererleichterungen zu erhalten. Denn: der Gesetzgeber hat eine Möglichkeit geschaffen, dass sich die Arbeitgeber an den Kosten für die Kinderbetreuung ihrer Beschäftigten beteiligen können.

Zuschüsse vom Arbeitgeber zur Kinderbetreuung

Nach § 3 Nr. 33 des EStG besagt die Rechtsgrundlage:

Zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitgebers sind Kosten zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der einzelnen Arbeitnehmer in Kindergärten oder anderen, vergleichbaren Einrichtungen, steuerfrei. Auch Barleistungen und Sachleistungen sind steuerfrei. Damit der steuerfreie Zuschuss greifen kann, sind einige Voraussetzungen notwendig.

 

Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen

Die Leistung des Arbeitgebers muss zusätzlich zu dem Arbeitslohn des Mitarbeiters gezahlt werden. Das heißt: Zum Arbeitslohn kommt der Kinderbetreuungszuschuss zusätzlich dazu. Wobei dieser Zuschuss der Zweckbindung unterliegt, wird also nur für die Kinderbetreuung gezahlt.

Eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers liegt nach dem EStG nicht vor, wenn der Kinderbetreuungszuschuss auf den Arbeitslohn angerechnet wird. Auch bei einer Umwandlung des vereinbarten Arbeitsentgelts handelt es sich um keine zusätzliche Leistung. Da in diesen Fällen keine spürbare Entlastung für den Mitarbeiter nicht gegeben ist und das Arbeitsentgelt unverändert bleibt, liegt also demnach keine zusätzliche Leistung vor.

 

Zuschuss nur für nicht schulpflichtige Kinder

Den Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber erhalten nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Kinder nicht schulpflichtig sind. In der Regel sind dies Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beziehungsweise, nach dem 30. Juni vollenden werden. Deren Betreuung kann vom Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der Einschulung bezuschusst werden. Werden die Kinder vorzeitig eingeschult, endet auch der Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber. Werden die Kinder trotz ihrer Schulpflicht zurückgestellt, kann der Zuschuss weiterhin gewährt werden.

 

Die Betreuungseinrichtungen – Möglichkeiten

Um den steuerfreien Zuschuss zu erhalten, ist es unerheblich, ob das Kind der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in einen betrieblichen oder in einen externen Kindergarten geht. Die Einrichtung muss sowohl zur Unterbringung als auch zur Betreuung des Kindes geeignet sein. Sind Kinder in Schulkindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstäten oder bei der Tagespflege oder Tagesmüttern untergebracht, ist die Betreuung als zuschussfähig anzusehen. Auch Internate und Ganztagspflegestellen und andere Betreuungsstätten außerhalb des eigenen Haushalts, die nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen, zählen ebenfalls dazu. Wird das Kind oder die Kinder durch eine Tagesmutter im eigenen Haushalt oder eine Haushaltshilfe betreut, gilt dies nicht.

Übernimmt der Arbeitgeber die Fahrten zwischen der Wohnstätte und der Betreuungseinrichtung, sind diese Zuschüsse allerdings von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Ebenso sieht es mit Leistungen aus, die für den Unterricht des Kindes gezahlt werden.

 

Barzuschüsse – auch steuerfrei?

Ja – wenn der Arbeitgeber den Nachweis für die vorgesehene Verwendung erbringt, also die Zweckgebundenheit nachweisen kann. Dann sind auch Barzuschüsse steuerfrei. Für den Arbeitgeber heißt dies, dass er die Zahlungsbelege im Original bei dem Lohnkonto des Mitarbeiters aufbewahren muss.

 

Absetzbarkeit des Kindergartenzuschusses für den Arbeitgeber

Die Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Kinderbetreuung gewährt, können in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber statt einer Gehaltserhöhung gewährt, wird er zusätzlich von den Ausgaben an die Sozialversicherung entlastet.

 

Die Vorteile des Kindergartenzuschusses

Der Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber ist

  • variabel und flexibel einsetzbar, allerdings zweckgebunden

  • kostengünstig

  • an keine bestimmte Höhe gebunden

  • ohne großen organisatorischen Aufwand möglich

  • finanzielle Entlastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Unternehmens

Der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber ist gemäß § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, wenn die im Vorfeld genannten Voraussetzungen gegeben sind. Doch was ist mit Kindern, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und die Schule besuchen? Können die auch bezuschusst werden? Die Antwort lautet „Ja“.

Sind die Kinder im schulpflichtigen Alter, hat der Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit, die Kinderbetreuung zu bezuschussen. Der Zuschuss in diesem Fall ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, doch der Zuschuss kann vom Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, ebenso die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer.

Die Unterschiede zwischen dem Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung und den Kinderbetreuungskosten nach § 3 Nr. 33 EStG liegen also darin, dass letzterer nur für Kinder unter 6 Jahren gilt und steuerfrei ist.

 

Essensgeld – steuerlich absetzbar?

Nein. Essensgeld kann steuerlich nicht berücksichtigt und abgesetzt werden. Aus dem Grund ist bei der Rechnungsstellung der Kita oder anderer Betreuungseinrichtungen darauf zu achten, dass die Kosten für die Betreuung separat ausgewiesen werden.

 

Betriebskindergarten – ebenfalls steuerlich absetzbar?

Stellt der Arbeitgeber in seinem Unternehmen den Arbeitnehmern einen Betriebskindergarten zur Verfügung, handelt es sich hier nach § 3 Zi 13 EstG um eine steuerfreie Sozialeinrichtung. Somit ist der Betriebskindergarten seit jeher steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

 

Gibt es jährliche Grenzen in Sachen Kindergartenzuschuss?

Hier lautet die Antwort ganz klar: Nein. Was die Höhe der Zuschüsse durch den Arbeitgeber angeht, gibt der Gesetzgeber keine Grenzen vor. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten der Betreuung maßgeblich. So kann es sogar so sein, dass ein verheirateter Arbeitnehmer den Zuschuss zur Kinderbetreuung erhält, obwohl nicht er, sondern der nicht angestellte Partner die Kosten für die Betreuung zahlt. Im Falle, dass beide Partner angestellt sind, dürfen die Kosten auch nur einmal steuerfrei erstattet werden.

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