Mehrere Minijobs – ist das möglich?

Minijobs sind beliebt – bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Doch ist es möglich, mehrere Minijobs zu haben? Die Antwort lautet: „Ja, aber….“

 

 

Ein Arbeitnehmer darf mehrere Minijobs haben, wenn er

  • keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat und

  • er die Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat.

Da in Deutschland die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung besteht, dürfen Arbeitnehmer so viele Nebenjobs ausüben, wie sie möchten. Allerdings darf die Gesamtheit der Jobs nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten. Das Arbeitszeitgesetz gibt vor, dass ein Arbeitnehmer durchschnittlich an sechs Arbeitstagen die Woche maximal 8 Stunden pro Tag arbeiten darf. In der Summe macht das 48 Stunden pro Woche.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs, darf die Gesamtheit aller die monatliche 450 Euro-Grenze nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, sind alle Jobs versicherungspflichtig und sind somit keine Minijobs mehr.

Beispiel:

Frau Meier arbeitet seit dem 1. Januar bei Arbeitgeber A und verdient 450 Euro pro Monat. Am 1. Februar tritt Frau Meier einen weiteren Minijob bei Arbeitgeber B an, verdient bei ihm 300 Euro pro Monat.

Im Januar fällt Frau Meier unter die Minijob-Regelung, da das Entgelt in diesem Monat maximal 450 Euro beträgt. Im Februar übersteigt Frau Meier allerdings die 450-Euro-Grenze, so dass sie ab Februar mit beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig ist.

 

Hauptbeschäftigung und Minijob – geht das?

Wer als Arbeitnehmer einem Hauptjob, sprich eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung oder auch Teilzeitbeschäftigung, hat, kann einen Minijob annehmen. Erreicht er mit diesem Minijob die 450-Euro-Grenze nicht, darf er dennoch keinen weiteren Minijob annehmen. Ein weiterer Minijob würde mit dem Hauptjob zusammengerechnet werden und somit voll sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig.

 

Kurzfristige Beschäftigung als kurzzeitige Alternative

Wer sich trotz Minijob einige Euro hinzuverdienen möchte, kann dies mit einer so genannten kurzfristigen Beschäftigung. Diese ist zeitlich begrenzt und ist ebenfalls sozialversicherungsfrei – auch in der Rentenversicherung – und wird nicht zu dem bestehenden Minijob hinzugerechnet.

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