Mehrfach­beschäftigung – Was müssen Arbeitgeber beachten?

Artikel aktualisiert am 25.07.2024

 

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlungen notwendigen Angaben zu machen.

 

Aussicht auf eine Stadt aus dem Büro

 

Nach § 28o SGB IV müssen sie die notwendigen Unterlagen dem Arbeitgeber vorlegen. Bei Mehrfachbeschäftigten müssen allen beteiligten Arbeitgebern die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Generell sollen Arbeitgeber die Informationen schriftlich erfragen und diese in die Entgeltunterlagen nehmen. Dadurch hat man im Falle eines Falles einen entsprechenden Beweis.

 

Arbeitnehmer sind mitwirkungspflichtig

Arbeitnehmer sind generell zur Mitwirkung verpflichtet.

Erteilt ein Arbeitnehmer leichtfertig oder gar vorsätzlich eine Auskunft gar nicht, unvollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, handelt er ordnungswidrig. Dies kann von seiner zuständigen Krankenkasse mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Doch trotz aller Vorgaben ist es in der Praxis immer wieder ein Problem für Arbeitgeber, die erforderlichen Informationen zu erhalten.

 

Kennzeichnung von Mehrfachbeschäftigten

Mehrfachbeschäftigte müssen im DEÜV-Meldeverfahren gesondert gekennzeichnet werden. In der Software ist das Feld “Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung” auf “Ja” zu setzen.

Seit 2012 gibt es im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich bei den Zusatzbeiträgen eine Änderung, die Arbeitgeber beachten müssen: Für die Mehrfachbeschäftigten müssen Arbeitgeber monatlich eine Meldung an die zuständige Einzugsstelle senden. Die monatliche Meldung an die GKV erfolgt mit dem Datensatz Meldung und dem Datenbaustein Krankenversicherung. Entgeltabrechnungsprogramme mit Zertifizierung organisieren dies eigenständig.

Arbeitgeber müssen, damit die Monatsmeldung wirklich gesendet wird, bei dem jeweiligen Arbeitnehmer in dessen Stammdaten die Mehrfachbeschäftigung kennzeichnen. Entfällt die Mehrfachbeschäftigung, muss das Kennzeichen entsprechend entfernt werden.

Die GKV-Monatsmeldung ist erstmalig mit der Entgeltabrechnung abzugeben, welche auf den Beginn der Mehrfachbeschäftigung folgt.

 

Meldepflicht für ALLE Arbeitgeber bei Mehrfachbeschäftigten

Die Meldepflicht obliegt allen Arbeitgebern des mehrfach Beschäftigten. Kommt zu einer bereits bestehenden Hauptbeschäftigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung dazu, ist auch der Arbeitgeber der ersten Hauptbeschäftigung dazu verpflichtet, ab dem ersten Abrechnungszeitraum der Mehrfachbeschäftigung die monatliche GKV-Meldung abzugeben.

 

Sozialausgleich wird von der Krankenkasse geprüft

Bei Mehrfachbeschäftigten müssen alle beteiligten Arbeitgeber jeden Monat die Monatsmeldung abgeben. Die Meldepflicht erlischt nur, wenn der Beschäftigte nicht mehr mehrfach beschäftigt ist. Das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird mit der Monatsmeldung übermittelt. Für die Durchführung des Sozialausgleichs sind diese Angaben deshalb erforderlich, weil bei Mehrfachbeschäftigen die Krankenkasse statt des Arbeitgebers überprüft, ob ein Sozialausgleich vorgenommen werden muss.

Weitere Beiträge

Münzgeld in der Hand stapeln

Solidaritätszuschlag: Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben

Im Mai 2025 haben Bund und Länder beschlossen, die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden aufzuheben. Hintergrund ist eine höchstrichterliche Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. März 2025 bestätigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch nach Auslaufen des Solidarpakts Ende 2019 verfassungsgemäß ist. ... weiterlesen

3. Juli 2025


Eine Person berechnet die Steuern für einen Mandanten

Wahlmöglichkeit bei der Kirchensteuer auf pauschal versteuerte Entgelte

Viele Unternehmen nutzen die Pauschalversteuerung von Löhnen nach § 40 EStG, um bestimmte Lohnbestandteile (z. B. Sachzuwendungen, Zuschüsse oder Minijobs) mit einem festen Steuersatz abzugelten. Dabei übernimmt der Arbeitgeber als Steuerschuldner die pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit der Kirchensteuer auf solche pauschal versteuerten Entgelte umzugehen ist. ... weiterlesen

2. Juli 2025


Geld vom Arbeitgeber

Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025 – Keine Erhöhung auf 15 Euro geplant

Die unabhängige Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben. Damit ist kein Sprung auf 15 € vorgesehen, sondern eine schrittweise Erhöhung, die unterhalb dieser Marke bleibt. Konkret sollen folgende neuen Mindestlohnsätze gelten: ... weiterlesen

1. Juli 2025


Call Agent in einem Lohnbüro

Geänderte Zeiten unserer telefonischen Erreichbarkeit ab dem 01.07.2025

Um unsere internen Abläufe noch effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Qualität unserer Dienstleistungen zu sichern, passen wir unsere telefonischen Servicezeiten an. Ab dem 01. Juli 2025 erreichen Sie Ihren Lohnsachbearbeiter / Ihre Lohnsachbearbeiterin telefonisch zu folgenden Zeiten:... weiterlesen

30. Juni 2025


Eine Person liest Daten von der Bankkarte ab

Wichtige Änderung zu Ihren Überweisungen ab dem 09.10.2025

Ab dem 09. Oktober 2025 tritt die neue EU-Verordnung 2024/886 in Kraft. Diese verpflichtet alle Banken zur Verifizierung des Zahlungsempfängers bei jeder Überweisung. Das bedeutet konkret: Künftig wird der Empfängername mit der IBAN durch Ihre Bank abgeglichen, bevor eine Zahlung ausgeführt werden darf.... weiterlesen

30. Juni 2025


Eine Mutter hält Ihr Kind

Neuer Mutterschutz bei Fehlgeburten seit 01.06.2025

Seit dem 1. Juni 2025 tritt eine bedeutende Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft, die den Schutz von Frauen nach einer Fehlgeburt erheblich verbessert.... weiterlesen

30. Juni 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr