Meldebescheinigung zur Sozialversicherung – die Jahresmeldung

Arbeitgeber erstellen im Rahmen der Lohnabrechnung für alle Mitarbeiter die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, die das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt des vergangenen Jahres beinhaltet. Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung sollte mit der Lohnabrechnung im Januar (Dezemberabrechnung) oder spätestens zum 15. Februar erfolgen.

 

 

Dabei wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aller versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Mini-Jobber bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angemeldet. Dieses Entgelt bildet die Basis für die Berechnung der Rentenansprüche der Arbeitnehmer.

Die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung im Überblick:

  • Die Meldebescheinigung wird mit der Lohnabrechnung erstellt und an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers übermittelt.

  • Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und zum Jahresende wird mit der Meldebescheinigung der Bruttoverdienst der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bestätigt.

  • Spätestens zum 15. Februar sollte die Jahresmeldung an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.

  • Das übermittelte Entgelt wird als die Grundlage zur Berechnung der Rentenansprüche

Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung

Neben dem Bruttoverdienst beinhaltet die Meldebescheinigung auch andere wichtige Daten des Vorjahres, die ebenfalls für die Rentenberechnung relevant sind.

Scheidet ein Mitarbeiter zum 31.12. aus, ist keine Jahresmeldung notwendig, da die Abmeldung bereits nach § 8 DEÜV erfolgt ist.

Ist die Beschäftigung unterbrochen und wird diese auch über den Jahreswechsel hinaus andauern, ist keine Jahresmeldung zum 31. Dezember notwendig. In diesem Fall wurde bereits durch eine andere Meldung das Entgelt mitgeteilt.

Bei Mini-Jobbern ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt aufzunehmen, von dem die Pflicht- und Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Ist der geringfügig-Verdienende nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit und verdient weniger als die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 175 Euro, werden die Beiträge zur Rentenversicherung von dieser Grenze erhoben. In der Jahresmeldung ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro zu bescheinigen.

 

Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte

Ab dem 1. Januar 2017 entfällt nach dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz für kurzfristig Beschäftigte die DEÜV-Jahresmeldung. Haben Arbeitgeber also Personen über den Jahreswechsel von 2016 in 2017 kurzfristig beschäftigt, ist die Jahresmeldung erstmals nicht mehr fällig.

Die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung bleiben für diesen Personenkreis unverändert, da das erzielte Entgelt für diese Personen beitragspflichtig ist. Das heißt, der Arbeitgeber hat mit der Januarabrechnung eine Jahresmeldung an die Minijobzentrale zu erstatten.

 

Wer verschickt die Jahresmeldung?

Die Jahresmeldung wird durch den Arbeitgeber erstellt und an die zuständigen Krankenkassen übermittelt. Dabei erhält der Mitarbeiter ein Exemplar der Meldebescheinigung für seine Unterlagen.

Verschickt wird die Jahresmeldung zur Sozialversicherung auf elektronischem Wege, was über ein zugelassenes Lohnabrechnungsprogramm oder eine entsprechende Ausfüllhilfe erfolgen kann. Letztere sind sv.net/classic – als Anwendung auf dem PC – oder sv.net/online – als Internetanwendung.

Diese Vorgabe, dass alle Meldungen und Beitragsnachweise gesichert und elektronisch übermittelt werden müssen, gilt seit dem 01.01.2006.

 

Betrifft Arbeitnehmer: wie lange die Meldebescheinigung aufbewahren?

Da die Meldebescheinigung für Ihre spätere Rente relevant ist, sollten Sie diese Bescheinigung sorgfältig aufbewahren – mindestens bis zum Rentenbeginn.

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