Neues Lohnnachweisverfahren

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es ein neu gestaltetes Lohnnachweisverfahren.

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wurde das elektronische Verfahren zur Erstellung der Lohnachweise für die gesetzliche Unfallversicherung geändert. Für Arbeitgeber heißt das: es kommen einige Änderungen auf sie zu.

 
Nahansicht eines menschlichen Auges
 

Dabei sieht das neu gestaltete Lohnnachweisverfahren vor, dass erstmalig in 2017 der digitale Lohnachweis für die Übermittlung der Daten für das Kalenderjahr 2016, genutzt wird. Anhand dieser Daten legt der Unfallversicherungsträger die Beiträge fest.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, für das neue Verfahren systemgeprüfte Entgeltabrechnungssoftware oder systemgeprüfte Ausfüllhilfen für die Erstellung der Lohnnachweise nutzen zu können. Damit wurde ein wesentliches und großes Anliegen der Arbeitgeber bei der Umsetzung durch den Gesetzgeber berücksichtigt.

 

Das “alte”, bisherige Lohnnachweisverfahren

Bisher war es möglich, dass im Unternehmen der Lohnnachweis ausgefüllt und in Papierform an die zuständige Unfallversicherung gesendet wurde. Als Grundlage des Beitragsbescheides wurde der Lohnnachweis herangezogen.

2009 gab es bereits einige Änderungen. Seitdem mussten Arbeitgeber im Rahmen des gemeinschaftlichen Meldeverfahrens beschäftigtenbezogene Daten auf elektronischem Wege an die Unfallversicherung melden. Das wurde per Datenbaustein DBUV an die Sozialversicherung gemeldet.

Bei Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger wird dieser Datenbaustein nach dem § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als Basis herangezogen. Zudem hat die Datenstelle des Rentenversicherungsträgers die gesetzliche Vorgabe, auf Basis der Werte, die der Datenbaustein DBUV beinhaltet, einen elektronischen Lohnnachweis zu erstellen.

Nach einer Qualifizierungsphase sollte das vollelektronische Verfahren den Papierlohnnachweis ablösen und so eine Entlastung für die Arbeitgeber darstellen. Obwohl weitere Anpassungen vorgenommen wurden, ist es nicht gelungen, eine ausreichende Qualität im elektronischen Lohnnachweisverfahren zu erhalten. Und dies ist der Grund, warum der Gesetzgeber im 5. SGB IV-Änderungsgesetz das Lohnnachweisverfahren komplett neu regelt.

 

Das neue Lohnnachweisverfahren

Das neu geregelte Lohnnachweisverfahren sieht seit Januar 2017 vor, dass bis spätestens zum 16. Februar des Folgejahres, für das Kalenderjahr mit einer Beitragspflicht der digitale Lohnnachweis übermittelt werden muss.

Die Übertragung der Daten an die Unfallversicherung muss elektronisch erfolgen. Der Arbeitgeber kann die Datenübertragung entweder mit einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm erstellen und übermitteln oder mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe. Wurden fehlerhafte Meldungen übermittelt, müssen diese storniert und neu gemeldet werden.

Im Falle, dass das Unternehmen insolvent ist oder der Betrieb eingestellt wurde oder die gesamten Beschäftigungsverhältnisse beendet wurden, muss der elektronische Lohnnachweis mit der nächsten Entgeltabrechnung abgegeben werden – dies muss spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.

Zur Qualitätssicherung des geänderten Verfahrens ist für eine Übergangszeit von zwei Jahren zu dem elektronischen Nachweis zusätzlich der Lohnnachweis in Papierform einzureichen.

 

Inhalte des elektronischen Lohnnachweises

  • Mitgliedsnummer des Unternehmens

  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers

  • Betriebsnummer der abrechnenden Stelle inklusive Liste der dazu gehörenden Beschäftigungsbetriebe

  • Im Sinne der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und, in Bezug auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die Anzahl der zu meldenden Versicherten.

 

Teillohnnachweise bei komplexen Unternehmensstrukturen

Bei komplexen Unternehmensstrukturen, die beispielsweise über mehrere Abrechnungskreise abgerechnet werden oder im Falle, dass mehrere zu meldende Stellen vorhanden sind, müssen die Meldungen als Teillohnnachweise erfolgen. Die Summierung erfolgt durch die Unfallversicherung.

 

Stammdatendienst durch den Unfallversicherungsträger

Der Unfallversicherungsträger richtet eine Stammdatendatei ein und pflegt diese. Dadurch ist gewährleistet, dass die Lohnnachweise und Teillohnnachweise vollständig sind und somit korrekte Beitragsabrechnungen möglich sind.

In der Stammdatendatei sind enthalten:

  • Mitgliedsnummer des Unternehmens

  • zuständiger Unfallversicherungsträger

  • anzuwendende Gefahrtarifstellen

  • dazugehörige Betriebsnummern der abrechnenden Stellen und

  • die abrechnenden Beschäftigungsbetriebe.

Gegebenenfalls werden weitere, erforderliche Identifikationsmerkmale in der Stammdatendatei aufgenommen.

Weitere Beiträge

Krankenkassenbeiträge 2024

Krankenkassenbeiträge steigen erneut: So können Sie bis zu 400 Euro pro Jahr sparen

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland wird im Jahr 2024 teurer. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen haben bereits ihre Beiträge erhöht oder angekündigt, weitere Erhöhungen folgen im August. Für Versicherte bedeutet dies Mehrkosten von bis zu 13,35 Euro pro Monat.... weiterlesen

22. Juli 2024


Kommen die Steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Kommen die steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Aktuell gibt es verschiedene Zuschläge, welche steuerfrei ausgezahlt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen. Dazu gehören Zuschläge auf Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden. Hier können zusätzliche Zuschläge zu den bezahlten Arbeitsstunden bis zu vorgegebenen %-Sätzen und Stundenlöhnen Steuer- und SV-frei ausgezahlt werden.... weiterlesen

19. Juli 2024


Zweites Jahressteuergesetz 2024

Änderungen im 2. Jahressteuergesetz 2024

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) beinhaltet eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen, die ab dem Jahr 2025 in Kraft treten. Mit diesem umfassenden Gesetzespaket verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Steuerbelastung zu senken, das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Steuergerechtigkeit zu verbessern. ... weiterlesen

18. Juli 2024


538-Euro-Job

538€ und 556€-Jobs: Die neuesten Entwicklungen

Ein 538-Euro-Job ist ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit Minijobs verwendet wird. Hier sind die wichtigsten Informationen und neuesten Entwicklungen dazu: ... weiterlesen

24. Juni 2024


Bundeseinheitliche-Bezugsgrößen-ab-2025

Bundeseinheitliche Bezugsgrößen ab 2025: Auswirkungen auf Arbeitnehmer in Ost und West

Ab 2025 gelten in Deutschland bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bislang gab es Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern, die jedoch durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2024 schrittweise angeglichen werden.... weiterlesen

21. Juni 2024


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. ... weiterlesen

22. Mai 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr