News zum 01.01.2018 – Künstlersozial­abgabe sinkt

Die Künstlersozialabgabe muss unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen, die publizistische oder künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen und verwenden, gezahlt werden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe sinkt zum 1. Januar 2018 auf 4,2 % – von ursprünglich 4,8 % in 2017. Diese Senkung wurde durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung für 2018 im Bundesgesetzblatt mitgeteilt.

 

 

 

Die Aufgaben der Künstlersozialkasse

Schriftsteller und selbstständige Künstler sind verpflichtet, Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Doch in der Regel haben diese Selbstständigen keinen Arbeitgeber, der ihren Anteil (also die Hälfte) übernimmt. Und genau in diesem Fall greift die Künstlersozialkasse – sie macht den Eintritt in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung möglich. Allerdings kann nicht jeder der Künstlersozialkasse beitreten.

 

Für wen ist die Künstlersozialkasse?

Künstler, die bildende oder darstellende Kunst oder Musik erschaffen, lehren oder ausüben, werden von der Künstlersozialkasse unterstützt.

Journalisten, Schriftsteller oder andere Personen, die publizistisch tätig sind, werden ebenfalls von der Künstlersozialkasse betreut.

Für die genannten Gruppen ist die Anmeldung zur Künstlersozialkasse Pflicht. Wie im Angestelltenverhältnis zahlt der Künstler seinen Anteil der Sozialversicherungsabgaben. Die andere Hälfte wird aus Zuschüssen des Bundes und Abgaben von Unternehmen (Rundfunkanstalten, Verlage, Galerien) finanziert.

 

Die Anzahl der abgabepflichtigen Unternehmen steigt

In den letzten Jahren ist die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gestiegen. Dies ist nicht nur auf die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung zurückzuführen, sondern auch mit den Neuanmeldungen. Aufgrund der Tatsache, dass mehr Unternehmen der Abgabepflicht in der Künstlersozialkasse nachgehen, werden sowohl die Verwerter als auch die abgabepflichtigen Unternehmen entlastet, so dass der Abgabesatz gesenkt werden kann. Allein in 2015 und 2016 wurden rund 50.000 Unternehmen neu erfasst und zusätzlich wurden etwa 17.000 weitere Unternehmen bei der Künstlersozialkasse angemeldet.

 

Die Bemessungsgrundlagen der Künstlersozialabgabe

Zur Zeit sind es etwa 185.000 Publizisten und selbstständige Künstler, die als Pflichtversicherte in der Künstlersozialkasse angemeldet sind. Dabei wird die Künstlersozialabgabe als Umlage erhoben. Wie hoch der Abgabesitz ist, wird in jedem Fahr für das Folgejahr festgelegt und veröffentlicht. Als Bemessungsgrundlage dienen die, von Schriftstellern und Künstlern gezahlten Entgelte eines Kalenderjahres.

Weitere Beiträge

Verzinsung und Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Verzinsung und Erstattung von Pflegever­sicherungs­beiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Das am 27. März 2024 verkündete "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) beinhaltet wichtige Regelungen zur Pflegeversicherung. ... weiterlesen

23. April 2024


Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit und ebenso die Sonn- und Feiertagsarbeit. Die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. ... weiterlesen

26. März 2024


Beitragsbemessungsgrenze 2024

Beitrags­bemessungs­grenzen 2024: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Die Beitrags­bemessungsgrenzen sind ein zentrales Thema in der deutschen Sozialversicherung. Sie beeinflussen die Höhe der Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen müssen. Im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Änderungen, die wir im Folgenden genauer betrachten werden. ... weiterlesen

25. März 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr