Pauschal angesetzte Arbeitstage bei pauschal versteuertem Fahrgeld

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

Pauschal angesetzte Arbeitstage bei pauschal versteuertem Fahrgeld

Die Finanzverwaltung hat in einer ausführlichen Stellungnahme zur Entfernungspauschale eine Änderung eingefügt, welche auch für Ihre Abrechnung relevant sein könnte.

Dabei geht es um die pauschal angesetzten Arbeitstage bei pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen.

Weitere Informationen finden Sie hier: Neues zu pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen.

Wann besteht Handlungsbedarf?

Haben Sie Arbeitnehmer, welche regelmäßig weniger als fünf Tage die Woche von Ihrer Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte fahren, einen pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss erhalten und die Anzahl der monatlichen Arbeitstage pauschal mit 15 Arbeitstagen im Monat angesetzt werden? Dann muss dieser entsprechend den tatsächlichen Arbeitstagen,
an welchen der Arbeitnehmer regelmäßig zur 1. Tätigkeitsstätte fährt, gekürzt werden.

Das kann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer grundsätzlich weniger als 5 Tage die Woche arbeiten muss, aber auch wenn ein Arbeitnehmer einige Tage von zu Hause aus arbeiten darf (Homeoffice). Wichtig ist hier die Regelmäßigkeit. Der kurzfristige Einsatz von Homeoffice aufgrund der aktuellen Lage ist nicht zu beachten.

Auch bei der Dienstwagenversteuerung ist dieses zu beachten, wenn ein Arbeitnehmer einen pauschal versteuerten Betrag erhält, aber regelmäßig
weniger als fünf Arbeitstage die Woche zur 1. Tätigkeitsstätte fährt.

Was ist zu tun?

Bitte kontaktieren Sie Ihren persönlichen Lohnsachbearbeiter / Ihre persönliche Lohnsachbearbeiterin, wenn einer der folgenden Fälle bei Ihnen zutrifft:

  • Sie haben Mitarbeiter mit einem Dienstwagen, bei denen die Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte mit der 0,03%-Methode versteuert werden und der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 5 Tage die Woche zur Arbeit fährt. Dann benötigt Ihre Lohnsachbearbeiterin / Ihr Lohnsachbearbeiter entsprechend die regelmäßigen wöchentlichen Fahrten zur Arbeit.

  • Sie haben Mitarbeiter, welchen Sie ein pauschal versteuertes Fahrgeld auszahlen. Dann überprüfen Sie bitte, ob die Höhe der aktuellen gesetzlichen Grundlage entspricht und teilen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter / Ihrer Lohnsachbearbeiterin entsprechend die Änderung mit.

    Dazu ein Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer hat eine Entfernung von 22 Kilometern zwischen seiner Wohnung und seiner 1. Tätigkeitsstätte. Dieser Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig vier Tage die Woche, wovon er einen Tag die Woche im Homeoffice arbeitet. Das pauschal versteuerte Fahrgeld darf entsprechend maximal 60,84€ betragen (20 km x 0,30 € x 9 Arbeitstage
    [15 / 5 x 3] = 54,00 € + 2 km x 0,38 € x 9 Arbeitstage = 6,84€)*. Sollten Sie mehr auszahlen wollen oder müssen (weil vertraglich vereinbart), dann müssten Sie den übersteigenden Anteil entsprechend steuer- und sozialversicherungspflichtig abrechnen.

Die Abrechnung wird dann entsprechend der gesetzlichen Änderung rückwirkend per 01.01.2022 aktualisiert.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Rückwirkende Änderungen im Steuerabzug

  • Der steuerliche Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984,00€ auf 10.347,00€ angehoben.

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ebenfalls rückwirkend von 1.000,00€ auf 1.200,00€ angehoben.

  • Die Pendlerpauschale erhöht sich ebenfalls rückwirkend ab 01/2022 ab dem 21. Entfernungskilometer von 35 Cent auf 38 Cent. Zahlen sie einen entsprechenden pauschal versteuerten Zuschuss, können Sie diesen eventuell um diese Summe erhöhen. Bei Dienstwagenabrechnungen mit pauschal versteuerten Fahrtkosten werden wir dieses automatisch für Sie berücksichtigen.

Fest steht noch nicht, wie die ersten beiden Punkte berücksichtigt werden sollen – also ob diese Änderungen rückwirkend auch in die Monatslohnsteuer
eingearbeitet werden, oder ob die Freibeträge ab einem bestimmten Monat in der Zukunft entsprechend anteilig eingearbeitet werden. Sollte es rückwirkend geschehen, dann werden wir entsprechend die betroffenen Arbeitnehmer prüfen und korrigieren.

Verlängerung Kurzarbeit

Die Bundesregierung hat die erneute Verlängerung der Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. Damit gelten folgende Regelungen bis Ende Juni:

  • Der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit mit mindestens 10% der Beschäftigten in Kurzarbeit. Sonst ist hier mindestens ein Drittel der Belegschaft notwendig.

  • Die erhöhten Leistungssätze ab dem vierten Bezugsmonat und einem Entgeltausfall von min. 50%.

  • Erstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld.

  • Verlängerung der maximalen Bezugsdauer auf 28 Monate.

Rückwirkende Änderung der Steuerpflicht von Kurzarbeitergeld-Zuschüssen

Die Bundesregierung hat mit dem 4. Corona Steuerhilfegesetz die seit dem 01.01.2022 steuerpflichtigen Zuschüsse eines Arbeitgebers zur Kurzarbeit wieder angefasst. Die bisher bis zum 31.12.2021 geltende Steuerfreiheit wurde nun noch einmal bis zum 30.06.2022 verlängert. Somit müssen alle Abrechnungen mit einem Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
noch einmal korrigiert werden. Die Neuberechnungen führen wir mit der kommenden Abrechnung durch, sobald diese Regelung auch durch den Bundesrat beschlossen worden ist (Termin ist am 11.03.2022).

Corona Beihilfe zum Teil erhöht und verlängert

Arbeitnehmer aus Krankenhäusern und Pflegeberufen erhalten bis zum 31.12.2022 die Möglichkeit, den auf bis zu 3.000,00€ angehobenen Pflegebonus
/ Coronazuschlag steuerfrei ausbezahlt zu bekommen.

Erstattungssätze der Krankenkassen

Sofern Ihr Unternehmen verpflichtet ist, U1-Beiträge zu zahlen, können Sie bei den meisten Krankenkassen zwischen unterschiedlichen Erstattungssätzen
für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wählen. Den jeweiligen Erstattungssatz können Sie bei der erstmaligen Anmeldung eines Arbeitnehmers in dieser Krankenkasse wählen oder zum Jahreswechsel bei der Krankenkasse ändern. Diese Wahl können nur Sie als Arbeitgeber bei der Krankenkasse beantragen. Wir haben hier leider keinen Einfluss. Treffen Sie keine Wahl, gilt der allgemeine Satz.

Wichtig ist, dass Sie bei einem Wechsel des Erstattungssatzes neben dem Antrag bei der Krankenkasse Ihren persönlichen Lohnsachbearbeiter / Ihre persönliche Lohnsachbearbeiterin davon unterrichten. Leider gibt es trotz der inzwischen weit fortgeschrittenen Digitalisierung keine Information der Krankenkasse an uns über Ihre Wahl.

Oftmals fällt ein falscher Beitragssatz erst Monate später auf und verursacht so kostenpflichtige Korrekturen.

Mindestlohn

Der Mindestlohn in Höhe von 12,00 € aus dem Wahlkampf ist nun durch die Ampelkoalition auf den Weg gebracht worden. Nach der planmäßigen Erhöhung zum 01.07.2022 auf 10,45 € soll dann zum 01.10.2022 die entsprechende Steigerung auf 12,00 € die Stunde folgen.

Bitte beachten Sie, dass es neben dem gesetzlichen Mindestlohn auch branchenindividuelle Mindestlöhne gibt.

Die tatsächliche Einhaltung der Gewährung und Zahlung des gesetzlichen oder branchenindividuellen Mindestlohns obliegt dem Arbeitgeber
und kann von Lohndirekt nicht überprüft werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu allerdings eine Info-Seite inkl. Mindestlohn-Hotline eingerichtet. Diese finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html

Minijob / Midijob

Mit der Erhöhung des Mindestlohnes zum 01.10.2022 soll sich auch die monatliche Grenze des Minijobs ändern. Diese soll ab dann immer so hoch liegen, dass ein Minijobber 10 Stunden die Woche mit dem entsprechenden Mindestlohn arbeiten kann. Ab Oktober 2022 wären das entsprechend 520,00 € (10 Stunden/Woche x 13 Wochen / 3 Monate x 12,00 € Mindestlohn). Bei zukünftigen Steigerungen des Mindestlohns wird dann entsprechend auch die Minijob-Grenze angehoben.

Auch der Übergangsbereich (Midijob) wird entsprechend erweitert. Dieser wird ab 10/2022 nicht mehr bei 1.300,00€, sondern erst bei 1.600,00€ enden.

Alle Arbeitnehmer zwischen der Minijobgrenze und dieser Grenze zahlen nur anteilig Sozialversicherungsbeiträge und werden entsprechend hier entlastet.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird sich für die Arbeitgeber auf den 01.01.2023 verschieben, da bislang nicht alle Ärzte wie vorgesehen an diesem Verfahren teilnehmen. Bisher ist es vorgesehen, dass nur der Arbeitgeber direkt bei der Krankenkasse die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit abfragen kann. Leider gibt es dazu bis heute noch keine Information, wie das Verfahren mit einem Steuerberater / Lohnbüro ablaufen kann. Wir informieren Sie dazu natürlich rechtzeitig, sobald wir hier mehr Informationen
für Sie haben.

Neuer Mitarbeiterstammbogen

Aufgrund der zahlreichen Änderungen in den letzten Monaten haben wir unseren Mitarbeiterstammbogen für neue Arbeitnehmer entsprechend angepasst. Dazu anbei die aktuellste Version mit der Bitte, ab sofort nur noch diese zu benutzen.

 

 

Disclaimer

Die vorgenannten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Anwendbarkeit sowie Aktualität und ersetzen somit keine steuer-, wirtschafts- oder fachrechtliche Beurteilung. Zielsetzung dieser Ausführungen ist lediglich die erste Information über neue/geänderte Sachverhalte sowie deren Interpretation auf Basis vorliegender Informationen. Für etwaige fehlerhafte und/oder unvollständige und/oder zwischenzeitlich geänderte Darstellung/Anwendbarkeit von Sachverhalten wird keine Haftung übernommen. Daher sind alle Angaben ohne Gewähr.

 

* Wir haben hier ab den 21. Entfernungskilometer mit 0,38 € je Entfernungskilometer gerechnet aufgrund der steuerlichen Änderungen im nächsten Absatz.

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