Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

War bis zum 31.12.2018 die Beteiligung des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge freiwillig, ist sie seit dem 01.01.2019 für den Arbeitgeber Pflicht. Für alle ab dem 01. Januar 2019 neu abgeschlossenen Umwandlungsvereinbarungen zur Betriebsrente gilt, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent als Ausgleich für die, durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, zahlen muss. Einer bisherigen Direktversicherung über 100 Euro, welche komplett durch eine Gehaltsumwandlung finanziert wird, fließen durch diese Regelung 115 Euro zu – 100 Euro, die der Arbeitnehmer weiter aufwendet und zusätzlich 15 Euro als Pflichtbeitrag des Arbeitgebers.

Die 15 Prozent als Pflichtzuschuss fallen allerdings nach dem Betriebsrentengesetz nur dann an, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung liegt. Übersteigt das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, spart der Arbeitgeber weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge und kann laut Gesetz den Zuschuss kürzen. Das gilt natürlich auch, wenn der Arbeitgeber aus anderen Gründen nicht mindestens 15 % durch die Umwandlung an Sozialversicherungsbeiträgen einspart.

Die Basis: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Diese Zuschussregelung ist eine der Bestandteile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes von 2018. Allerdings tritt diese Regelung etwas verspätet in Kraft. Seit 2002 können Arbeitnehmer einen Teil des Entgelts in eine betriebliche Rente investieren. Dabei zahlt der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung einen Teil des Bruttogehalts in den Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ein. In den meisten Fällen handelt es sich um Renten- oder Lebensversicherungen, die das Unternehmen für seine Mitarbeiter abschließt. Diese Versicherungen werden als Direktversicherungen bezeichnet.

Sinkt das Bruttogehalt durch die Entgeltumwandlung, sind aufgrund des reduzierten Entgelts geringere Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese werden nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern auch vom Arbeitgeber eingespart, da auf die gezahlten Beiträge keine Sozialabgaben geleistet werden müssen.

Was vorher auf freiwilliger Basis vom Arbeitgeber geleistet wurde, ist seit 2019 Pflicht. Für Neuverträge ab 2019 hat der Arbeitgeber einen pauschalierten Ausgleich zu leisten, da er bei den Sozialversicherungsbeiträgen spart. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent für den Arbeitnehmer an die Versorgungseinrichtung zu leisten.

Ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung weniger als 15 Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen einspart, muss er auch nur die tatsächliche Ersparnis weitergeben.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in diesem Jahr (2020) bei 56.250 Euro pro Jahr und 4.687,50 Euro pro Monat.

Ein Rechenbeispiel zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss

Die Arbeitnehmerin Frau Weber erhält im Monat 3.000 Euro brutto. Davon zahlt sie 100 Euro monatlich für eine abgeschlossene Direktversicherung. Da Frau Weber mit ihrem Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Rentenversicherung liegt, spart ihr Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsbeiträgen 19,875 Prozent. Auf die 100 Euro bezogen, spart der Arbeitgeber 19,88 Euro pro Monat ein.

Die 19,875 Prozent Ersparnis setzen sich aus:

  • 7,3 Prozent Krankenversicherung + 0,55 Prozent Zusatzbeitrag
  • 9,3 Prozent Rentenversicherung
  • 1,525 Prozent Pflegeversicherung und
  • 1,2 Prozent Arbeitslosenversicherung

zusammen.

Durch die neue Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Frau Weber monatlich 15 Euro zur Entgeltumwandlung zu zahlen. Das heißt, Frau Weber kann pro Monat 115 Euro in ihre Direktversicherung einzahlen.

Im Vergleich zum Pflichtzuschuss von 15 Euro spart der Arbeitgeber zusätzlich die 4,43 Euro ein – bisher 19,43 Euro, abzgl. der 15 Euro.

Bei Arbeitnehmern, die mehr als Frau Weber verdienen, kann die Pauschale höher ausfallen als die tatsächliche Ersparnis innerhalb der Sozialversicherungsbeiträge.

WICHTIG: Es kommt nicht auf den Abschluss des Vertrages an

Was immer wieder verwechselt wird, ist der eigentliche Altersvorsorgevertrag und der Umwandlungsvereinbarung. Bei der Prüfung, ob der AG-Zuschuss bereits gezahlt werden muss oder nicht, kommt es lediglich auf die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossene Umwandlungsvereinbarung an. Dadurch kommt es aktuell zu einigen Ungerechtigkeiten.

BEISPIEL:
Mitarbeiter A trat zum 01.12.2018 und Mitarbeiter B zum 01.01.2019 im Unternehmen ein. Beide haben im ersten Monat ihre bestehenden Altersvorsorgeverträge „mitgebracht“. Entsprechend musste der Arbeitgeber für beide Verträge Umwandlungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern schließen. Für Arbeitnehmer A geschah dieses noch im Dezember 2018, für Arbeitnehmer B im Januar 2019. Einen AG-Zuschuss muss der Arbeitgeber allerdings nur für Arbeitnehmer B zahlen. Arbeitnehmer hat erst ab 2022 einen Anspruch darauf.

Weitere Änderung ab 2022

Erst ab den 01.01.2022 gelten die o.g. Regeln auch für vor 2019 abgeschlossene Umwandlungsvereinbarungen. Ab dann müssen also für alle Umwandlungen AG-Zuschüsse gezahlt werden, sofern der Arbeitgeber durch diese Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

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