Durch den Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen seit Januar 2015 erheben dĂŒrfen, ist der Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen gewachsen. Dadurch wurde den gesetzlichen Versicherern ein zusĂ€tzliches Mittel an die Hand gegeben, finanzielle EngpĂ€sse auszugleichen. Bis 2018 wurde der Zusatzbetrag allein durch die Krankenkassenmitglieder gezahlt. Seit dem 1. Januar 2019 finanziert sich der Zusatzbeitrag paritĂ€tisch und wird je zur HĂ€lfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
2022 wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag weiterhin 1,3 Prozent betragen. Dies geht aus dem GVWG, dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom Juli 2021 hervor. Jedoch ist ein zusÀtzlicher Finanzbedarf notwendig, um diesen festgesetzten Wert einhalten zu können, prognostiziert der GKV-SchÀtzerkreis in der Oktober-Sitzung.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag
Zu dem festen Krankenkassen-Beitragssatz von 14,6 Prozent kommt der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent dazu. Anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes wird fĂŒr bestimmte Personenkreise der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz obligatorisch erhoben.
Zusatzbeitrag 2022 erfordert höheren Bundeszuschuss
FĂŒr 2022 wurde der Zusatzbeitrag mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz gesetzlich auf 1,3 Prozent festgeschrieben. Nach EinschĂ€tzung des GKV-SchĂ€tzerkreises muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG), um den Zusatzbeitrag in dieser Höhe festzusetzen, eine Verordnung auf den Weg bringen, die den Zuschuss des Bundes um einen Betrag in Höhe des ermittelten Finanzdefizits erhöht.
Höhere Ausgaben in 2022 durch den GKV-SchÀtzerkreis erwartet
Der Grund, weshalb der GKV-SchĂ€tzerkreis einen zusĂ€tzlichen Finanzbedarf erwartet, liegt in den 2022 zu erwartenden höheren Ausgaben. Um den vorgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent nicht zu ĂŒberschreiten, ist eine Rechtsverordnung durch die Bundesregierung auf den Weg zu bringen.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.
FĂŒr wen sind die ZusatzbeitrĂ€ge relevant?
Arbeitnehmer, die in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten und gesetzlich krankenversichert sind, mĂŒssen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zahlen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist fĂŒr Arbeitnehmer relevant, die privat krankenversichert sind. Arbeitgeber zahlen fĂŒr diese Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss, der aus der HĂ€lfte des allgemeinen Beitragssatzes und der HĂ€lfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags besteht.
Auch fĂŒr andere Arbeitnehmergruppen ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag relevant. Dazu zĂ€hlen beispielsweise:
-
Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 Euro ohne Sonderzahlungen verdienen
-
BeschÀftigte im Bundesfreiwilligendienst oder wÀhrend eines ökologischen oder sozialen freiwilligen Jahres
-
Menschen mit Behinderungen in entsprechenden Einrichtungen, deren Arbeitsentgelt kleiner als der Mindestbeitrag ist, der in § 235 Abs. 3 SGB V vorgeschrieben ist