Viele Unternehmen und ihre Arbeitnehmer streben heute nach einer umweltfreundlichen MobilitÀt. Folglich beginnen FahrrÀder und E-Bikes als Alternative zum Dienstwagen interessant zu werden. Wie aber geht man mit diesen Fahrzeugen in der Lohnabrechnung um? Gilt hier die 1% Regelung? Welche Unterschiede bestehen zwischen einem herkömmlichen Fahrrad und einem E-Bike in der lohnsteuerrechtlichen Behandlung? Wenn Sie sich als Unternehmer diese Fragen schon lÀnger gestellt und deshalb womöglich am konventionellen Dienstwagen festgehalten haben, können wir Ihnen im Folgenden weiterhelfen.

FahrrĂ€der und Lohnsteuer â GrundsĂ€tzliches
Auch fĂŒr FahrrĂ€der existiert lohnsteuerrechtlich eine vereinfachte Bewertungsmethode, wenn diese dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ĂŒberlassen werden. Als geldwerter Vorteil fĂŒr die private Nutzung durch den Arbeitnehmer gilt dabei fĂŒr FahrrĂ€der: Der monatliche Durchschnittswert wird mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten nicht verbindlichen Brutto-Preisempfehlung der Herstellerfirma berechnet. Die 0,03-%-Monatspauschale fĂŒr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstĂ€tte findet bei FahrrĂ€dern keine Anwendung.
E-Bikes â sind sie lohnsteuerrechtlich FahrrĂ€der oder Elektrofahrzeuge?
ElektrofahrrÀder oder E-Bikes werden einerseits als FahrrÀder, andererseits als Elektrofahrzeuge angesehen. Dabei sind die Bezeichnungen Elektrofahrrad und E-Bike nicht immer einheitlich im Gebrauch. Die Unterscheidung zwischen beiden Kategorien wird anhand der Höchstgeschwindigkeit und der sich daraus ergebenden möglichen Zulassungspflicht getroffen. Ein Elektrofahrrad (Pedelec) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/Stunde ist nicht zulassungspflichtig und gilt lohnsteuerrechtlich als Fahrrad. Dagegen erreichen S-Pedelecs Höchstgeschwindigkeiten von 45 km/Stunden, gelten verkehrsrechtlich als KleinkraftrÀder, benötigen ein Versicherungskennzeichen und eine Zulassung. Lohnsteuerrechtlich sind sie Elektrofahrzeuge.
Das E-Bike als Elektrofahrzeug â was ist bei der Lohnabrechnung zu beachten?
Ăberlassen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer ein zulassungspflichtiges Elektrofahrrad auch zur privaten Nutzung, findet die 1-%-Methode Anwendung.
Erfahren Sie hier mehr zur 1%-Regelung an sich.
Wenn das ĂŒberlassene E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, muss auĂerdem bei Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstĂ€tte der geldwerte Vorteil um die 0,03-%-Monatspauschale erhöht werden. Eine Ăberlassung durch Umwandlung von Entgelt ist möglich.
Leasingraten können sich steuerlich auswirken, je nachdem, wer sie trÀgt.
AuĂerdem gelten die neuen Regelungen zur Förderung von ElektromobilitĂ€t ĂŒberwiegend auch fĂŒr die diese E-Bikes, die verkehrsrechtlich KraftrĂ€der sind. Interessant dĂŒrfte in diesem Kontext besonders die neue steuerliche BegĂŒnstigung bei der Ăberlassung von Ladestrom und bei der Anschaffung von Ladeeinrichtungen sein. Die UmweltprĂ€mie, die ebenfalls Bestandteil der Förderung von ElektromobilitĂ€t ist, findet derzeit keine Anwendung bei den elektrischen KraftrĂ€dern.
Das E-Bike als Fahrrad â lohnsteuerrechtliche Behandlung?
Ist ein Elektrofahrrad als Fahrrad anzusehen, gilt die spezielle, bereits beschriebene lohnsteuerrechtliche Behandlung. Zu beachten ist dabei, dass der Bruttopreis des Fahrrades nicht um die Kosten fĂŒr die Batterien gekĂŒrzt werden darf. AuĂerdem gilt die 44-EURO-Sachbezugsfreigrenze nicht.
E-Bike Alternative zum Dienstwagen?
Zulassungspflichtige ElektrofahrrĂ€der können eine echte Alternative fĂŒr Ihr Unternehmen sein, weil sie auch von einem Teil der MaĂnahmen zur Förderung von ElektromobilitĂ€t profitieren. In der Lohnabrechnung ist das E-Bike jedenfalls nicht komplizierter in der Behandlung als ein Dienstwagen. Allerdings ist unverstĂ€ndlich, warum sich bei der Förderung von ElektromobilitĂ€t ein Umweltbonus fĂŒr die S-Pedelecs nicht durchsetzen konnte. Wie sehen Sie es? FahrrĂ€der als Dienstwagen dĂŒrften EinzelfĂ€lle bleiben oder nicht?