Der Rabattfreibetrag für Arbeitnehmer für das Jahr 2020

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Angestellte haben die Möglichkeit, Dienstleistungen oder Waren, die ihr Arbeitgeber vertreibt, entweder verbilligt oder kostenlos zu beziehen. Bei dieser Überlassung dieser so genannten Sachbezüge kann bei der Errechnung des geldwerten Vorteils ein jährlicher Freibetrag von 1.080 Euro – der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EstG – angewandt werden.

Das heißt: Bei der Überlassung von Dienstleistungen oder Waren an den Arbeitnehmer ist der Rabattfreibetrag nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Dienstleistungen oder Waren Handel betreibt, also vorwiegend fremde Dritte damit beliefert. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Rabatte bei einem Möbelkauf im Möbelhaus

  • Rabatte beim Kauf eines Fahrzeuges im KFZ-Handel

  • Rabatte für die Inanspruchnahme handwerklicher Leistungen in Handwerksbetrieben

  • Freifahrten im Bereich des Transportwesens

  • Nachlässe auf bezogenen und verbrauchten Strom bei Mitarbeitern von Stromwerken

  • Behandlungen im gesundheitlichen Bereich, die nicht zu den Krankenkassenleistungen gehören

 

Wichtig: Der Preisvorteil durch die erhaltenen Personalrabatte gehört zum Arbeitslohn. Dabei bleibt ein Teil des geldwerten Vorteils steuerfrei, wenn die festgelegten Grenzen nicht überschritten werden. Bis zu dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro für das Jahr 2020 fallen für den Arbeitnehmerrabatt keine Steuern und auch keine Sozialversicherung an.

 

Die Berechnung des Rabattfreibetrags

Der Wert des Sachbezugs errechnet sich aus dem üblichen Verkaufspreis unter Abzug des steuerfreien Rabatts von 4 Prozent abzüglich des Entgelts, das von dem Arbeitnehmer für diesen Sachbezug geleistet wird.

Übersteigt die Summe der bezogenen Dienstleistungen oder Waren den Freibetrag, ist nur der, den Freibetrag übersteigenden Betrag, beim Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer als geldwerter Vorteil zu unterwerfen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die gewährten Rabatte in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters stehen. Und deshalb sind sie als Einnahme im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und als Einkommen aus der nichtselbstständigen Arbeit bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 

Berechnungsbeispiel

Ein Angestellter kauft in dem Möbelhaus, in dem er beschäftigt ist, eine vergünstigte Anbauwand für sein Wohnzimmer.

Die Anbauwand ist mit einem Endpreis von 4.500 Euro ausgezeichnet, der Arbeitnehmer überlässt dem Mitarbeiter das Möbelstück für 3.000 €.

Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes wird der Endpreis von 4.500 Euro um die 4 Prozent gekürzt, was einem Betrag von 180 Euro entspricht. Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ergibt sich ein Arbeitslohn von 1.320 Euro.

4.500 € – der 180 €- der 3.000 € ergibt 1.320 €

Die 1.320 Euro überschreiten den Rabattfreibetrag von 1.080 € um 240 €, so dass diese 240 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Würde der Arbeitnehmer im gleichen Jahr ein weiteres Möbelstück beziehen, käme der Rabattfreibetrag nicht mehr in Betracht. Bei einem gleichen Bezugspreis würde der Betrag von 1.320 Euro voll steuer- und beitragspflichtig sein.

 

Wissenswertes zum Rabattfreibetrag

Wie lange muss der Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten, um in den Genuss des Rabattfreibetrags zu kommen?

Der Arbeitgeberrabatt kann bereits ab dem ersten Arbeitstag in Anspruch genommen werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer nur einen einzigen Tag bei dem Unternehmen gearbeitet hat, wäre die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags möglich.

 

Wie wird der Rabattfreibetrag geregelt?

Oftmals wird diese Regelung im Arbeitsvertrag vermerkt. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber darauf angesprochen werden.

Können auch Teilzeitbeschäftigte den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen?

Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit gilt der Arbeitnehmerrabatt in der genannten Höhe.

Weitere Beiträge

Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der Beschäftigten, die mehr als drei Stunden täglich am Monitor arbeiten, klagen über Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille für die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei übernehmen? Im Folgenden erklären wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verständlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungsempfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen für Arbeitgeber, Minijobber, Fachkräfte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergänzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr