Der Covid-19-Virus hat die Arbeitswelt und unseren Alltag voll im Griff. Dadurch entstehen Situationen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewisse Dinge berĂŒcksichtigen und anwenden mĂŒssen. Wie sieht es aus, wenn Eltern wegen ihrer Kinder, die in QuarantĂ€ne sind, zu Hause bleiben? Erhalten sie weiterhin Entgelt oder sind sie verpflichtet, bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu machen oder Ăberstunden abzufeiern? Diese und weitere Fragen erlĂ€utern wir in unserem heutigen Beitrag.
Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Freistellung von ihrer Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung haben und wann diese sogar bezahlt werden, hÀngt von verschiedenen Einzelfaktoren ab. So ist zu unterscheiden, ob
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der Arbeitnehmer selbst an Corona erkrankt ist und zu Hause bleiben muss oder
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der Arbeitnehmer aufgrund eines Corona-Verdachts in hÀusliche QuarantÀne muss oder
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das gesamte Unternehmen durch eine behördliche Anweisung stillgelegt ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann bei einer QuarantĂ€ne oder eines BeschĂ€ftigungsverbots eine EntschĂ€digungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht und in welchem VerhĂ€ltnis die EntgeltfortzahlungsansprĂŒche stehen.
QuarantÀne und BeschÀftigungsverbot
Die zustĂ€ndige Behörde kann gemÀà § 31 IfSG Kranken, AnsteckungsverdĂ€chtigen oder KrankheitsverdĂ€chtigten die AusĂŒbung von bestimmten beruflichen TĂ€tigkeiten teilweise oder ganz untersagen. Dies gilt auch fĂŒr Personen, bei denen die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, da sie Krankheitserreger an oder in sich tragen. GemÀà § 30 IfSG können zudem Personen, die an Corona erkrankt oder âverdĂ€chtigâ sind, in die hĂ€usliche QuarantĂ€ne geschickt werden. Das heiĂt, nicht nur Personen, die auf das Corona-Virus positiv getestet sind, mĂŒssen in QuarantĂ€ne sondern auch die, bei denen ein Corona-Verdacht besteht.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit einem TÀtigkeitsverbot belegt oder in QuarantÀne geschickt wird, ohne krank zu sein, erhÀlt grundsÀtzlich sein Entgelt nach § 616 BGB weiter. Ist dieser vertraglich ausgeschlossen erhÀlt der Arbeitnehmer nach § 56 IfSG eine EntschÀdigung.
In den ersten sechs Wochen bemisst sich die EntschÀdigung nach dem Verdienstausfall. Ab der 7. Woche richtet sich die Höhe der EntschÀdigung nach der Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V.
TĂ€tigkeitsverbot aufgrund KiTa- oder SchulschlieĂung
Werden SchĂŒler aufgrund der Corona-Pandemie in QuarantĂ€ne geschickt oder KindergĂ€rten geschlossen und Eltern mĂŒssen fĂŒr die Kinderbetreuung zu Hause bleiben, gibt es nach dem Infektionsschutzgesetz eine EntschĂ€digungsregel.
Die EntschĂ€digungsregel nach dem Infektionsschutzgesetz wird nun bis zum 31.02.2021 verlĂ€ngert. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des âDritten Gesetztes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweiteâ stellt mitunter klar, dass bei der Betreuung eines Kindes in QuarantĂ€ne eine EntschĂ€digungszahlung möglich ist.
Eltern, deren Kinder unter QuarantĂ€ne gestellt sind, bleibt oftmals nichts anderes ĂŒbrig, als ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Doch wie lange dĂŒrfen die Eltern von ihrer Arbeit fernbleiben? Wie sieht es mit der Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus? Oder was ist, wenn das Kind selbst krank wird?
SchlieĂung der KiTa oder Schule â dĂŒrfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben?
Ist es erforderlich, dass aufgrund seines Alters ein Kind aufgrund der KiTa- oder SchulschlieĂung betreut werden muss, können Eltern in der Regel von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Kann die Betreuung des Kindes nicht anders sichergestellt werden und keine anderweitige Betreuung ist möglich, beispielsweise durch die Nachbarin, eine Notbetreuung oder den Ehepartner, ist die Erbringung der Leistungsverpflichtung nach § 275 Abs. 3 BGB aus dem Arbeitsvertrag nicht zumutbar.
Wer zahlt bei einer lĂ€ngeren KiTa- oder SchulschlieĂung?
SchlieĂen KiTas und Schulen ĂŒber mehrere Wochen, entfĂ€llt der Anspruch nach § 616 BGB auf die Lohnfortzahlung gĂ€nzlich. Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da das Kind nicht wegen Krankheit zu Hause bleibt und betreut werden muss. In diesen Situationen sind Arbeitnehmer im ersten Schritt darauf angewiesen, bezahlten oder unbezahlten Urlaub oder Ăberstunden zu nehmen. In solchen Situationen ist es sinnvoll, sich mit dem Arbeitgeber zu besprechen und nach einer einvernehmlichen und flexiblen Lösung, wie beispielsweise Arbeiten im Home-Office, zu suchen.
Kinderbetreuung und EntschÀdigung in der Corona-Krise
In der aktuellen Corona-Pandemie wurde diese Problematik durch die gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz ausgeweitet. Seit dem 30. MĂ€rz 2020 haben Arbeitnehmer laut § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf EntschĂ€digung, wenn es wĂ€hrend einer KiTa- oder SchulschlieĂung nötig ist, das Kind zu Hause selbst zu betreuen.
In diesen FĂ€llen mĂŒssen Arbeitgeber nach der Regelung des Infektionsschutzgesetzes den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettobetrages erstatten. Der monatliche Höchstbetrag liegt bei einer Erstattung von maximal 2.016 Euro. Pro Elternteil kann die VerdienstausfallentschĂ€digung fĂŒr maximal 10 Wochen gezahlt werden. Bis zu 20 Wochen VerdienstausfallentschĂ€digung stehen Alleinerziehenden zu. Dabei zahlen Arbeitgeber fĂŒr maximal 6 Wochen die EntschĂ€digung fĂŒr die zustĂ€ndige Behörde aus, danach muss der Antrag bei der Behörde selbst gestellt werden. Unternehmen können sich das gezahlte Geld von der Behörde erstatten lassen.
Voraussetzungen fĂŒr die EntschĂ€digung
Die Voraussetzungen fĂŒr eine EntschĂ€digung sind:
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Das Kind ist unter 12 Jahren
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Das Kind ist behindert und hilfebedĂŒrftig â hier gibt es keine Altersgrenze
Die EntschÀdigung wird den Eltern nur dann gezahlt, wenn sie keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten haben und der Arbeitgeber ihnen in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt zahlt.
Erfolgt die SchlieĂung in den Ferien, haben Eltern keinen Anspruch auf EntschĂ€digung. Diese Regelung gilt zunĂ€chst bis zum 31.12.2020.
Das Kind des Arbeitnehmers muss in QuarantÀne
Stellt das Gesundheitsamt ein Kind und nicht die Eltern in QuarantÀne, haben Eltern derzeit nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf EntschÀdigung.
Das Kind des Arbeitnehmers ist an Covid-19 erkrankt
UnabhĂ€ngig davon, ob das Kind an Covid-19 erkrankt ist, gilt in dem Fall rechtlich dasselbe wie im Krankheitsfall des Kindes. Demnach dĂŒrfen die erwerbstĂ€tigen Eltern pro Jahr 10 Tage frei nehmen, um das kranke Kind zu betreuen und erhalten dafĂŒr Krankengeld. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Arbeitstage auf jĂ€hrlich 15 Tage pro Kind erhöht. Die Regelung gilt noch bis Ende des Jahres 2020.