Elektromobilität in der Lohnabrechnung: E-Dienstwagen, Ladestrom und Förderung 2026

Artikel aktualisiert am

 

Elektro-Dienstwagen, Ladesäule auf dem Firmenparkplatz, Wallbox in der Garage des Mitarbeiters: Der Gesetzgeber fördert Elektromobilität vor allem über das Steuerrecht – und damit direkt über die Lohnabrechnung. Seit 2026 gelten neue Regeln für die Erstattung von Ladestrom zu Hause, und für E-Dienstwagen wurde die Preisgrenze für die 0,25-%-Regel auf 100.000 € angehoben. Wir zeigen, was Sie als Arbeitgeber bei der Elektromobilität in der Lohnabrechnung beachten müssen.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Reine E-Dienstwagen: Privatnutzung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat, wenn dieser höchstens 100.000 € beträgt (Anschaffung nach dem 30.06.2025) – gilt für Anschaffungen bis Ende 2030.

  • Plug-in-Hybride: 0,5 %, wenn sie höchstens 50 g CO₂/km ausstoßen oder rein elektrisch mindestens 80 km weit fahren (Anschaffung ab 2025).

  • Laden beim Arbeitgeber ist für private und betriebliche E-Autos steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG) – bis Ende 2030.

  • Laden zu Hause: Die Monatspauschalen von 30/70 € sind seit 2026 entfallen. Steuerfrei erstattet werden nur noch per Zähler nachgewiesene kWh – mit dem eigenen Tarif oder der Strompreispauschale von 34 Cent/kWh (2026).

  • Wallbox: Übereignung oder Zuschüsse kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuern.

 

Welche Förderung gibt es – und was davon betrifft die Lohnabrechnung?

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität“ von 2016 hat die Grundlagen gelegt, das Folgegesetz von 2019 hat sie bis 2030 verlängert. Der damalige Umweltbonus des BAFA ist Ende 2023 ausgelaufen. Heute gibt es folgende Bausteine:

Förderung
Inhalt
Relevant für die Lohnabrechnung?
Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 EStG)
Geringerer geldwerter Vorteil für E- und Hybrid-Dienstwagen
Ja
Steuerfreier Ladestrom (§ 3 Nr. 46 EStG)
Laden im Betrieb und Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung
Ja
Pauschalsteuer Ladevorrichtung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG)
25 % auf Übereignung oder Zuschüsse zur Wallbox
Ja
Steuerfreies Dienstrad (§ 3 Nr. 37 EStG)
Fahrrad und E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn
Ja
Kfz-Steuerbefreiung (§ 3d KraftStG)
10 Jahre steuerfrei bei Erstzulassung bis 31.12.2030, längstens bis Ende 2035
Nein (Fahrzeughalter)
Degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG)
75 % im Anschaffungsjahr für E-Fahrzeuge, angeschafft 01.07.2025 bis 31.12.2027
Nein (Unternehmensbilanz)
E-Auto-Förderung 2026 (BAFA)
1.500 bis 6.000 € für Privatpersonen, einkommensabhängig
Nein (nur private Halter)

 

E-Dienstwagen: 0,25 % statt 1 %

Darf ein Mitarbeiter den Dienstwagen auch privat nutzen, entsteht ein geldwerter Vorteil. Nach der 1-%-Regelung werden monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich 0,03 % je Entfernungskilometer. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge wird der Listenpreis nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte angesetzt. Das wirkt sich auf beide Werte aus – und ebenso auf die Fahrtenbuchmethode, bei der die Abschreibung entsprechend gekürzt wird.

Maßgeblich ist das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs. Die Regeln gelten für Anschaffungen bis zum 31.12.2030:

Fahrzeug / Anschaffung
Ansatz Listenpreis
Entspricht pro Monat
Reines E-Auto, Bruttolistenpreis bis 100.000 € (Anschaffung ab 01.07.2025)
ein Viertel
0,25 %
Reines E-Auto, Bruttolistenpreis bis 70.000 € (Anschaffung 2024 bis 30.06.2025)
ein Viertel
0,25 %
Reines E-Auto, Bruttolistenpreis bis 60.000 € (Anschaffung 2020 bis 2023)
ein Viertel
0,25 %
Reines E-Auto oberhalb der jeweiligen Preisgrenze
die Hälfte
0,5 %
Plug-in-Hybrid, Anschaffung 2025 bis 2030: max. 50 g CO₂/km oder mind. 80 km elektrische Reichweite
die Hälfte
0,5 %
Plug-in-Hybrid, Anschaffung 2022 bis 2024: max. 50 g CO₂/km oder mind. 60 km elektrische Reichweite
die Hälfte
0,5 %
Plug-in-Hybrid, Anschaffung 2019 bis 2021: max. 50 g CO₂/km oder mind. 40 km elektrische Reichweite
die Hälfte
0,5 %
Plug-in-Hybrid, der die Kriterien nicht erfüllt
voll
1 %

CO₂-Ausstoß und elektrische Reichweite ergeben sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge, die vor 2019 angeschafft wurden, gilt statt der Viertel- oder Halbierung ein pauschaler Abschlag für das Batteriesystem.

 

Rechenbeispiel

Ein Mitarbeiter fährt einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 € (angeschafft 2026) privat und für den Weg zur Arbeit (20 km einfache Entfernung):

Antrieb
Privatnutzung
Wohnung – Arbeit (0,03 % × 20 km)
Geldwerter Vorteil pro Monat
Verbrenner (1 %)
600,00 €
360,00 €
960,00 €
Plug-in-Hybrid mit mind. 80 km Reichweite (0,5 %)
300,00 €
180,00 €
480,00 €
Reines E-Auto (0,25 %)
150,00 €
90,00 €
240,00 €

Der zu versteuernde und beitragspflichtige Vorteil sinkt beim E-Auto also auf ein Viertel. Ihre eigenen Werte können Sie mit unserem Dienstwagen-Rechner ermitteln.

 

Laden beim Arbeitgeber: steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG

Stellt der Arbeitgeber Ladestrom kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist dieser Vorteil steuer- und damit beitragsfrei. Das gilt bis Ende 2030 und unter folgenden Voraussetzungen:

  • Geladen wird an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG). Auch Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers sind begünstigt.

  • Begünstigt sind private und betriebliche E-Autos und Plug-in-Hybride sowie E-Bikes, die als Kraftfahrzeug gelten (z. B. S-Pedelecs). Für das Laden normaler E-Bikes im Betrieb liegt nach einer unbefristeten Billigkeitsregel ohnehin kein Arbeitslohn vor.

  • Der Vorteil wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt – eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.

  • Es gibt keinen Höchstbetrag, und der Vorteil muss nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

  • Nicht begünstigt ist Laden an öffentlichen Ladesäulen fremder Anbieter oder bei Dritten.

Beim E-Dienstwagen mit 1-%-Regelung (bzw. 0,25 %) ist der vom Arbeitgeber gestellte Strom ohnehin mit abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleibt der steuerfreie Ladestrom bei den Gesamtkosten außen vor.

Steuerfrei ist auch die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Wallbox zur privaten Nutzung, etwa in der Garage des Mitarbeiters. Der dort geladene Strom fällt aber nicht unter die Steuerbefreiung – auch dann nicht, wenn die Wallbox dem Arbeitgeber gehört.

 

Laden zu Hause: neue Regeln seit 2026

Lädt ein Mitarbeiter seinen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann der Arbeitgeber ihm die Stromkosten als steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) erstatten. Wie die Kosten ermittelt werden, hat das Bundesfinanzministerium neu geregelt (BMF-Schreiben vom 11.11.2025):

  • Die bisherigen Monatspauschalen (30 €/70 € für E-Autos, 15 €/35 € für Hybride) durften letztmalig für Lohnzahlungszeiträume angewendet werden, die vor dem 01.01.2026 enden.

  • Seit 2026 muss die geladene Strommenge mit einem gesonderten Zähler nachgewiesen werden – stationär oder mobil, auch ein in der Wallbox oder im Fahrzeug eingebauter Zähler genügt.

  • Für den Preis je kWh gilt entweder der individuelle Stromtarif des Mitarbeiters einschließlich anteiligem Grundpreis (Nachweis über den Stromvertrag; ein Eigenbeleg reicht nicht; bei dynamischen Tarifen der monatliche Durchschnittspreis) oder die Strompreispauschale.

  • Die Strompreispauschale beruht auf dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittspreis für private Haushalte im ersten Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent. Für 2026 sind das 34 Cent je kWh. Sie gilt auch bei dynamischem Tarif oder eigener Photovoltaikanlage.

  • Die Wahl zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale gilt jeweils einheitlich für das ganze Kalenderjahr.

  • Belege für das Laden an öffentlichen Ladesäulen können zusätzlich steuerfrei erstattet werden.

Beispiel 2026
Wert
Per Wallbox-Zähler nachgewiesene Lademenge im Jahr
3.000 kWh
Strompreispauschale 2026
0,34 €/kWh
Steuerfreier Auslagenersatz höchstens
1.020,00 €

Wichtig: Erstatten Sie dagegen Stromkosten für das private E-Auto eines Mitarbeiters, das er zu Hause lädt, ist das steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Praxis-Tipp: Wenn Sie bisher monatlich 30 oder 70 € erstattet haben, prüfen Sie, ob Ihre Abrechnung seit Januar 2026 umgestellt ist. Legen Sie fest, wie Ihre Mitarbeiter die Lademengen nachweisen (z. B. monatlicher Export aus der Wallbox-App oder Foto des Zählerstands), und erstatten Sie erst auf dieser Grundlage. Pauschale Zahlungen ohne kWh-Nachweis sind seit 2026 nicht mehr steuerfrei.

 

Wallbox für Mitarbeiter: 25 % Pauschalsteuer

Schenkt oder verbilligt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Ladevorrichtung oder bezuschusst er deren Kauf und Betrieb, kann er die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 % übernehmen (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Pauschal versteuerte Leistungen sind in der Sozialversicherung beitragsfrei.

  • Zur Ladevorrichtung gehört die gesamte Infrastruktur samt Zubehör, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

  • Bemessungsgrundlage bei Übereignung können vereinfacht die Anschaffungskosten des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer sein.

  • Zuschüsse zu den Nutzungskosten (z. B. Wartung, Zählermiete) sind pauschalierbar, nicht aber der Ladestrom selbst. Laufende pauschale Zuschüsse setzen einen Einzelnachweis über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten voraus.

  • Auch hier gilt: nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, nicht per Gehaltsumwandlung. Die Belege sind zum Lohnkonto zu nehmen.

 

Dienstrad und E-Bike

Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug sind (Pedelecs bis 25 km/h), kann der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG bis Ende 2030 steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen – wenn er das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn tut. Wird das Dienstrad per Gehaltsumwandlung finanziert, ist der Vorteil nach Erlassen der Länder mit monatlich 0,25 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.

S-Pedelecs (Motorunterstützung über 25 km/h) gelten als Kraftfahrzeuge. Für sie gilt nicht § 3 Nr. 37 EStG, sondern die Dienstwagenregel – also die 0,25 % für Elektrofahrzeuge. Mehr dazu in unserem Beitrag Der Dienstwagen ist ein Fahrrad oder E-Bike.

 

Neue E-Auto-Förderung 2026: kein Thema für die Lohnabrechnung

Seit dem 19. Mai 2026 können Privatpersonen beim BAFA eine Förderung für neue E-Autos, bestimmte Plug-in-Hybride und E-Autos mit Reichweitenverlängerer beantragen, die ab dem 01.01.2026 zugelassen wurden. Die Förderung liegt je nach Fahrzeug, Haushaltseinkommen und Familiengröße zwischen 1.500 und 6.000 €; Kauf und Leasing von Neuwagen sind förderfähig. Der Antrag läuft vollständig digital mit BundID.

Für Ihre Lohnabrechnung hat das keine Auswirkungen: Die Prämie erhält der private Halter direkt vom Staat, sie ist kein Arbeitslohn. Dienstwagen Ihres Unternehmens sind nicht förderfähig. Fragen Mitarbeiter danach, verweisen Sie auf die Informationen des BAFA.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Anschaffungsdatum und Bruttolistenpreis jedes E-Dienstwagens erfasst und richtige Quote (0,25 %, 0,5 % oder 1 %) hinterlegt?

  • Bei Plug-in-Hybriden CO₂-Wert und elektrische Reichweite laut CoC-Papier geprüft?

  • Monatspauschalen für das Laden zu Hause seit Januar 2026 eingestellt?

  • Kilowattstunden-Nachweis der Mitarbeiter organisiert und Methode (Tarif oder 34-Cent-Pauschale) für 2026 einheitlich festgelegt?

  • Ladestrom-Erstattungen für private E-Autos als steuerpflichtigen Arbeitslohn abgerechnet?

  • Wallbox-Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt, pauschal mit 25 % versteuert und Belege zum Lohnkonto genommen?

  • Dienstrad: § 3 Nr. 37 EStG (zusätzlich) oder 0,25 % (Gehaltsumwandlung) korrekt unterschieden?

 

FAQ zur Elektromobilität in der Lohnabrechnung

Wie wird ein Elektro-Dienstwagen 2026 versteuert?

Bei einem reinen E-Auto mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 €, das nach dem 30.06.2025 angeschafft wurde, werden monatlich 0,25 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt, für den Arbeitsweg 0,0075 % je Entfernungskilometer. Liegt der Preis darüber, gilt 0,5 %.

Gilt die 0,25-%-Regel auch für Plug-in-Hybride?

Nein. Plug-in-Hybride werden höchstens mit 0,5 % angesetzt – und nur, wenn sie maximal 50 g CO₂/km ausstoßen oder rein elektrisch mindestens 80 km weit fahren (Anschaffung ab 2025). Andernfalls gilt die volle 1-%-Regelung.

Darf ich meinen Mitarbeitern die 70-€-Ladepauschale noch zahlen?

Nicht mehr steuerfrei. Die Monatspauschalen galten letztmals für Lohnzahlungszeiträume bis Dezember 2025. Seit 2026 können Sie nur noch die per Zähler nachgewiesenen Kilowattstunden erstatten – zum individuellen Tarif oder zur Strompreispauschale von 34 Cent je kWh.

Ist das Laden des privaten E-Autos im Betrieb steuerfrei?

Ja, wenn der Arbeitgeber den Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an einer betrieblichen Ladestation kostenlos oder verbilligt abgibt (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030 und ist nicht der Höhe nach begrenzt.

Wie wird ein Zuschuss zur privaten Wallbox behandelt?

Der Arbeitgeber kann Zuschüsse zu Kauf, Installation und Betrieb einer Wallbox pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern; sie bleiben dann sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Für den Ladestrom selbst gilt die Pauschalierung nicht.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 EStG, § 3 Nr. 37, 46 und 50 EStG und das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 zum Ladestrom.

E-Dienstwagen, Ladestrom, Dienstrad – Lohndirekt sorgt dafür, dass Sachbezüge in Ihrer Lohnabrechnung richtig bewertet werden. Sprechen Sie uns an.

Weitere Beiträge

Berufspendlerin hält in einer hellen Regionalbahn ihr Smartphone mit digitalem Deutschlandticket in der Hand

Deutschlandticket (ehemals 49-Euro-Ticket) in der Lohnabrechnung

Aus 49 Euro sind 63 Euro geworden, 2027 werden es 66,80 Euro. Wie Arbeitgeber das Deutschlandticket steuerfrei bezuschussen, was das Jobticket spart und was in der Lohnabrechnung zu beachten ist. ... weiterlesen

29. September 2026


Zwei Lohnbuchhalter prüfen gemeinsam am Laptop die Meldungen, an der Wand ein Kalender mit orange markierten Meldeterminen

Elektronische Meldeverfahren: Der Überblick für Arbeitgeber

DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweis, Sofortmeldung, eAU, DaBPV, Lohnnachweis digital, A1, BEA und Lohnsteuerbescheinigung: Welche Meldungen Arbeitgeber 2026 elektronisch abgeben müssen – mit Fristen, Jahreskalender und Checkliste.... weiterlesen

21. September 2026


Mitarbeiter bespricht mit der Personalerin seinen unbezahlten Urlaub, auf dem Tisch Weltkarte und Reiseführer, an der Wand ein Kalender mit orange markiertem Zeitraum

Unbezahlter Urlaub: Was Arbeitgeber zur Sozialversicherung wissen müssen

Monatsfrist, Krankenversicherung, Abmeldung mit Grund 34, SV-Tage und Urlaubsanspruch: Was bei unbezahltem Urlaub in der Sozialversicherung und Lohnabrechnung gilt – und ab wann Beschäftigte selbst vorsorgen müssen.... weiterlesen

20. September 2026


Grauhaariger älterer Mitarbeiter mit Brille erklärt einer jüngeren Kollegin an der Werkbank einen Arbeitsschritt

Rentner beschäftigen 2026: Flexirente, Sozialversicherung und Aktivrente für Arbeitgeber

Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei Altersrenten nicht mehr – aber wie Sie beschäftigte Rentner versichern, hängt von Rentenart und Regelaltersgrenze ab. Beitragsgruppen, Arbeitgeberanteile, Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit und Aktivrente im Überblick, mit Rechenbeispiel.... weiterlesen

27. März 2017


Lohnbuchhalterin vergleicht am Jahresende Monatsabrechnungen und Jahreslohnsteuer am Bildschirm

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber: Pflicht, Ausschlüsse und Fristen

Ab zehn Beschäftigten muss der Arbeitgeber zu viel einbehaltene Lohnsteuer selbst erstatten – aber nicht für alle. Wer ausgeschlossen ist, wie der Ausgleich berechnet wird und warum die Frist im Februar endet.... weiterlesen

17. März 2017


Schülerin legt im Ferienjob mit einer erfahrenen Bäckerin Gebäck auf Backbleche in einer hellen Backstube

Ferienjobs für Schüler: Arbeitszeit, Sozialversicherung und Lohnsteuer 2026

Ob Oster-, Sommer- oder Herbstferien: Was Arbeitgeber bei Ferienjobs für Schüler beachten müssen – Jugendarbeitsschutz, Mindestlohn, kurzfristige Beschäftigung, Lohnsteuer, Meldungen und ein Rechenbeispiel.... weiterlesen

13. März 2017


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg



      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr