Rückenschmerzen, Stress, Bewegungsmangel: Viele Beschwerden haben mit dem Arbeitsalltag zu tun. Der Gesetzgeber unterstützt Arbeitgeber, die gegensteuern: Bis zu 600 Euro pro Beschäftigtem und Jahr können sie nach § 3 Nr. 34 EStG steuer- und beitragsfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung ausgeben. Die Voraussetzungen sind allerdings enger, als viele denken – der Fitnessstudio-Beitrag gehört zum Beispiel nicht dazu.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Bis 600 € je Beschäftigtem und Kalenderjahr sind steuer- und beitragsfrei. Es ist ein Freibetrag: Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig.
- Begünstigt sind zertifizierte Präventionskurse und Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen.
- Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden – eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.
- Nicht begünstigt sind u. a. Beiträge für Fitnessstudios und Sportvereine. Dafür gibt es andere Wege, etwa den Sachbezug bis 50 € im Monat.
So funktioniert der Freibetrag
Die 600 € gelten pro Beschäftigtem und Kalenderjahr – nicht pro Maßnahme. Mehrere Kurse werden zusammengerechnet. Beispiel für eine Mitarbeiterin mit zwei Kursen im Jahr:
Würde der Arbeitgeber im selben Jahr noch einen Ernährungskurs für 250 € bezahlen, wären 70 € steuer- und beitragspflichtig – die übrigen 600 € bleiben frei. Wechselt jemand im Laufe des Jahres den Arbeitgeber, kann der neue Arbeitgeber den Freibetrag erneut voll nutzen.
Welche Maßnahmen begünstigt sind
Die Maßnahme muss hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen. In der Praxis gibt es zwei Wege:
- Zertifizierte Präventionskurse: Kurse, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention der Krankenkassen zertifiziert sind – etwa zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Suchtprävention. Zertifiziert ist der konkrete Kurs, nicht der Anbieter.
- Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung: Angebote im Betrieb, die in einen Gesundheitsförderungsprozess eingebunden sind und den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention genügen. Eine Zertifizierung ist hier nicht vorgesehen; die Qualität muss aber nachweisbar sein.
- zertifizierter Rückenkurs
- Kurs zur Stressbewältigung oder Entspannung
- Ernährungsberatung im Kursformat
- Raucherentwöhnung
- Bewegungsprogramm im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
- Fitnessstudio über Gutschein oder Firmenfitness – als Sachbezug bis 50 € im Monat
- Betriebliche Krankenversicherung
- Arbeitsplatzbrille und ergonomische Ausstattung
- Mitgliedsbeiträge Fitnessstudio oder Sportverein als Geldzuschuss
- Kurse, die nur eine Sportart vermitteln
- Sportgeräte, Schwimmbad- oder Saunaeintritte
- Leistungen per Gehaltsumwandlung
Nicht zum Arbeitslohn gehören Maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, etwa die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen oder Pflichtmaßnahmen des Arbeitsschutzes – sie belasten den Freibetrag nicht.
Diese Nachweise gehören zum Lohnkonto
Praxis-Tipp: Ob ein Angebot begünstigt ist, lässt sich vorab klären: Krankenkassen beraten Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung, und eine kostenlose Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt schafft Sicherheit. Beim Bundesfinanzhof ist zudem ein Verfahren zu mehrwöchigen Gesundheitstrainings anhängig (VI R 9/25) – bei solchen Angeboten lohnt die vorherige Klärung besonders.
Häufige Fragen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Weitere Möglichkeiten, Beschäftigten abgabenfrei etwas Gutes zu tun, zeigt der Beitrag Steuerfreie Arbeitgeberleistungen statt Lohnerhöhung.
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