Betriebliche Gesundheitsförderung: 600 Euro im Jahr steuerfrei

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Rückenschmerzen, Stress, Bewegungsmangel: Viele Beschwerden haben mit dem Arbeitsalltag zu tun. Der Gesetzgeber unterstützt Arbeitgeber, die gegensteuern: Bis zu 600 Euro pro Beschäftigtem und Jahr können sie nach § 3 Nr. 34 EStG steuer- und beitragsfrei für Maßnahmen der Gesundheitsförderung ausgeben. Die Voraussetzungen sind allerdings enger, als viele denken – der Fitnessstudio-Beitrag gehört zum Beispiel nicht dazu.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Bis 600 € je Beschäftigtem und Kalenderjahr sind steuer- und beitragsfrei. Es ist ein Freibetrag: Nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig.
  • Begünstigt sind zertifizierte Präventionskurse und Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention entsprechen.
  • Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden – eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.
  • Nicht begünstigt sind u. a. Beiträge für Fitnessstudios und Sportvereine. Dafür gibt es andere Wege, etwa den Sachbezug bis 50 € im Monat.

 

So funktioniert der Freibetrag

Die 600 € gelten pro Beschäftigtem und Kalenderjahr – nicht pro Maßnahme. Mehrere Kurse werden zusammengerechnet. Beispiel für eine Mitarbeiterin mit zwei Kursen im Jahr:

Rückenkurs 180 €
Stressbewältigung 240 €
frei: 180 €
0 €300 €600 €

Würde der Arbeitgeber im selben Jahr noch einen Ernährungskurs für 250 € bezahlen, wären 70 € steuer- und beitragspflichtig – die übrigen 600 € bleiben frei. Wechselt jemand im Laufe des Jahres den Arbeitgeber, kann der neue Arbeitgeber den Freibetrag erneut voll nutzen.

 

Welche Maßnahmen begünstigt sind

Die Maßnahme muss hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen. In der Praxis gibt es zwei Wege:

  • Zertifizierte Präventionskurse: Kurse, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention der Krankenkassen zertifiziert sind – etwa zu Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Suchtprävention. Zertifiziert ist der konkrete Kurs, nicht der Anbieter.
  • Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung: Angebote im Betrieb, die in einen Gesundheitsförderungsprozess eingebunden sind und den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention genügen. Eine Zertifizierung ist hier nicht vorgesehen; die Qualität muss aber nachweisbar sein.
Steuerfrei nach § 3 Nr. 34

  • zertifizierter Rückenkurs
  • Kurs zur Stressbewältigung oder Entspannung
  • Ernährungsberatung im Kursformat
  • Raucherentwöhnung
  • Bewegungsprogramm im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
Anderer Weg möglich

Steuerpflichtig

  • Mitgliedsbeiträge Fitnessstudio oder Sportverein als Geldzuschuss
  • Kurse, die nur eine Sportart vermitteln
  • Sportgeräte, Schwimmbad- oder Saunaeintritte
  • Leistungen per Gehaltsumwandlung

Nicht zum Arbeitslohn gehören Maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, etwa die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen oder Pflichtmaßnahmen des Arbeitsschutzes – sie belasten den Freibetrag nicht.

 

Diese Nachweise gehören zum Lohnkonto

Rechnungauf den Arbeitgeber oder mit Kostenübernahme-Vereinbarung
Zertifikat bzw. Kurs-IDbei Präventionskursen – oder Nachweis der Leitfaden-Kriterien
Teilnahmebestätigungdes Beschäftigten
ZusätzlichkeitVereinbarung, dass die Leistung zum ohnehin geschuldeten Lohn hinzukommt

Praxis-Tipp: Ob ein Angebot begünstigt ist, lässt sich vorab klären: Krankenkassen beraten Arbeitgeber zur betrieblichen Gesundheitsförderung, und eine kostenlose Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt schafft Sicherheit. Beim Bundesfinanzhof ist zudem ein Verfahren zu mehrwöchigen Gesundheitstrainings anhängig (VI R 9/25) – bei solchen Angeboten lohnt die vorherige Klärung besonders.

 

Häufige Fragen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Gilt der Freibetrag von 600 Euro pro Maßnahme?

Nein. Die 600 Euro gelten je Beschäftigtem und Kalenderjahr. Alle begünstigten Maßnahmen des Jahres werden zusammengerechnet.

Kann ich den Fitnessstudio-Beitrag steuerfrei übernehmen?

Nicht über § 3 Nr. 34 EStG. Möglich ist aber die Gestaltung als Sachbezug bis 50 Euro im Monat – etwa wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Studios ist oder einen zweckgebundenen Gutschein ausgibt.

Ist die Leistung auch sozialversicherungsfrei?

Ja. Soweit die Leistung nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei ist, gehört sie auch nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Gilt der Freibetrag auch für Minijobber?

Ja. Da die Leistung steuer- und beitragsfrei ist, zählt sie auch nicht zum Entgelt für die Minijob-Grenze.

 

Weitere Möglichkeiten, Beschäftigten abgabenfrei etwas Gutes zu tun, zeigt der Beitrag Steuerfreie Arbeitgeberleistungen statt Lohnerhöhung.

Steuerfreie Leistungen müssen in der Lohnabrechnung korrekt erfasst und dokumentiert werden. Lohndirekt übernimmt das für Sie – mehr unter Lohnabrechnung auslagern.

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