Gewusst? 500 Euro für die Gesundheitsförderung abgabenfrei

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Unternehmen können pro Mitarbeiter und pro Jahr 500 Euro in Maßnahmen der Gesundheitsförderung lohnsteuerfrei investieren.

 
Mehrere Bündel 500€-Scheine
 

Gewusst?

Diese Gesundheitsförderung ist nicht neu, wird allerdings nur selten genutzt. Oftmals ist die Unwissenheit darüber der Grund.

 

500 Euro Gesundheitsförderung

Zum ohnehin geschuldeten Entgelt haben Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr 500 Euro zur Gesundheitsförderung an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Gesundheitsförderung ist nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei und somit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Gerade in manchen Bereichen, in denen Fachkräfte Mangelware sind, kann diese Gesundheitsförderung ein gutes Mittel zur Bindung des Arbeitnehmers sein.

Dabei müssen die steuerbefreiten Maßnahmen in Hinblick auf die Zweckbindung, Qualität und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Abs. 1 i. V. mit dem § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechen. Zu diesen Maßnahmen gehören

  • Ernährungsangebote

  • Bewegungsprogramme

  • Stressbewältigung und

  • Suchtprävention.

Maßnahmen, die der Veränderung der Bewegungsgewohnheiten oder körperlichen, arbeitsbedingten Belastungen dienen, fallen unter diese Förderung. Auch Maßnahmen, die die Ernährung und Betriebsverpflegung betreffen, fallen unter die 500 Euro Gesundheitsförderung.

Aktivitäten im Sportverein oder im Fitnessstudio oder im Gesundheitszentrum zählen allerdings nicht zu den förderfähigen Möglichkeiten.

Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen selbst anbieten oder durch Externe durchführen lassen. Werden die gesundheitsfördernden Maßnahmen extern durchgeführt, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Rechnung vorlegen. Diese muss bei den Entgeltunterlagen des jeweiligen Arbeitnehmers, der die Förderung in Anspruch genommen hat, geführt werden.

 

Individuelle Kostenerstattung

Werden Maßnahmen zur Gesundheitsförderung durch qualitätsgesicherte Anbieter durchgeführt, können auch individuelle Maßnahmen bei einem Sportverein bezuschusst werden. Die Maßnahme muss allerdings auf den einzelnen Arbeitnehmer individuell zugeschnitten sein. Das heißt, nimmt der Arbeitnehmer an einem solchen Kursprogramm teil, können die Kurskosten dafür erstattet werden.

 

Maßnahmen für die Arbeitnehmer im Unternehmen

Arbeitgeber können auch gewisse gesundheitsfördernde Maßnahmen und Aktionen für die gesamte Belegschaft oder einen Teil davon anbieten. Die Krankenkassen bieten entsprechende Instrumente an, mit denen die gesundheitliche Situation im Betrieb erfasst und analysiert werden kann. So kann beispielsweise eine Analyse der Arbeitsunfähigkeit im Unternehmen erfolgen und dies in arbeitsmedizinischen Untersuchungen entsprechend ausgewertet werden. Daraus lassen sich zielgerichtete Angebote und Maßnahmen ableiten, die sich im Idealfall auf den Krankenstand im Unternehmen positiv auswirken können.

Werden solche Maßnahmen durchgeführt, sind die Gesamtkosten auf die einzelnen Teilnehmer, also die Arbeitnehmer, aufzuteilen. Rechnungen und Aufteilungen und auch die Teilnahmebescheinigungen sind in den Entgeltunterlagen der jeweiligen Arbeitnehmer aufzubewahren.

 

Wechsel des Arbeitgebers und Mehrfachbeschäftigung

Wird der Freibetrag von 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter überschritten, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Wechselt der Arbeitnehmer unterjährig den Arbeitgeber, muss nicht aufwändig aufgeteilt werden, sondern der Arbeitnehmer kann den Freibetrag 2fach in Anspruch nehmen.

Bei Mehrfachbeschäftigung hat der Arbeitnehmer ebenfalls den Vorteil, dass er gesundheitsfördernde Maßnahmen bei beiden Arbeitgebern in Anspruch nehmen darf, da der Freibetrag jedem Arbeitnehmer pro Arbeitgeber pro Jahr in voller Höhe zusteht.

 

Aktionen aus betrieblichem Interesse

Maßnahmen innerhalb der Gesundheitsförderung, die auf überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers beruhen, sind generell steuerfrei. Allerdings ist es in diesem Fällen so, dass nicht nur der Freibetrag von 500 Euro relevant ist, sondern eine generelle Steuerbefreiung vorliegt, da es sich für den Arbeitnehmer um keinen geldwerten Vorteil handelt. In diesen Fällen sollte der Arbeitgeber im Vorfeld das Vorhaben mit dem zuständigen Finanzamt abklären.

Hinweis:

Nicht nur unmittelbare Leistungen des Arbeitgebers sind steuerbefreit, sondern auch Zuschüsse für extern durchgeführte Maßnahmen, die Arbeitnehmer erhalten. Wichtig ist, dass dem Arbeitgeber die Rechnung über diese Maßnahme vorgelegt und in den Entgeltabrechnungsunterlagen aufbewahrt wird.

Wussten Sie, dass es diese Förderung von 500 Euro pro Arbeitnehmer und pro Jahr  gibt? Oder war Ihnen das Ganze vollkommen neu?

Weitere Beiträge

Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


Jahressteuergesetz 2026

Jahressteuergesetz 2026: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Darin sind mehrere Änderungen vorgesehen, die für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung relevant werden können. Wichtig: Es handelt sich aktuell noch um einen Entwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.... weiterlesen

5. Juni 2026


Symbolbild Aktivrente 2026: Ältere Person arbeitet weiterhin nach der Regelaltersgrenze

Aktivrente 2026: 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen – was Arbeitgeber wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen und älteren Beschäftigten einen finanziellen Anreiz geben, weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben.... weiterlesen

21. Mai 2026


Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr