Die Künstlersozialversicherung – das sollten Sie wissen

Artikel aktualisiert am 31.07.2024

 

Seit 1983 zieht die Künstlersozialversicherung die gesetzliche Sozialversicherung von Publizisten und selbstständigen Künstlern ein. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich über die Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern. Die in der Künstlersozialkasse Versicherten tragen ähnlich wie die Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte wird durch die Abgabe der Unternehmen, die die Leistungen des Künstlers in Anspruch nehmen sowie einen Bundeszuschuss, finanziert. Dabei orientieren sich die Beträge an dem geschätzten Jahreseinkommen.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt seit dem Jahr 2018 bei 4,2 Prozent. 2023 stieg der Künstlersozialabgabesatz auf 5,0 Prozent. Die Künstlersozialabgabe im Jahr 2024 beträgt weiterhin 5,0 Prozent. Diese Änderung wurde am 08.09.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Die Abgabepflicht

In § 24 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz ist geregelt, wann ein Unternehmer zur Abgabe zur Künstlersozialkasse verpflichtet ist. Vor allem Unternehmen, die publizistische oder künstlerische Werke oder Leistungen in Anspruch nehmen, sind zur Abgabe verpflichtet. Auch Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für das eigene Unternehmen betreiben und nicht gelegentliche Aufträge an Publizisten oder Künstler erteilen, sind abgabepflichtig. Das heißt, nicht der Publizist oder selbstständige Künstler muss die Künstlersozialabgabe leisten, sondern der, der die Dienste in Anspruch nimmt. Arbeiten Unternehmen mit Publizisten oder Künstlern zusammen und gehören zum abgabepflichtigen Personenkreis, sind sie verpflichtet, dies der Künstlersozialkasse zu melden.

Seit dem 15.06.2007 hat die Deutsche Rentenversicherung die Aufgabe, die Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Mit entsprechenden Erhebungsbögen, die an die Unternehmen geschickt werden, soll die Abgabepflicht und Feststellung der Höhe der Zahlung ermittelt werden.

 

Die Höhe der Künstlersozialabgabe

Grundsätzlich sind alle gezahlten Entgelte an Publizisten und Künstler von den jeweiligen Unternehmen aufzuzeichnen und im Folgejahr bis zum 31.03. an die Künstlersozialkasse zu melden. Der Meldebogen wird von der Kasse verschickt.

Die abgabepflichtigen Zahlungen des Unternehmens werden aufsummiert und danach mit dem gültigen Abgabesatz des Jahres multipliziert.

 

Die Meldung an die Künstlersozialkasse (Online-Formulare)

Bis zur Abgabefrist am 31.03. des Folgejahres müssen die Unternehmen die Entgelte des abgelaufenen Kalenderjahres, die sie an Publizisten und Künstler gezahlt haben, an die Künstlersozialkasse übermitteln. Weisen die Publizisten oder Künstler die Umsatzsteuer gesondert aus, ist diese nicht mit zu melden. Werden Auftragslisten, Vertragskopien oder Rechnungen benötigt, werden diese gesondert angefordert – ansonsten brauchen sie nicht eingereicht zu werden. Die Meldung an die Künstlersozialkasse erfolgt über ein gesondertes Formular.

Kommt ein Unternehmen seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig nach, erfolgt nach branchenspezifischen Durchschnittswerten eine Schätzung des Unternehmens (§ Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die Schätzung kann durch die Meldung der konkreten Entgelte korrigiert werden.

Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, handelt es sich um eine Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht und ist somit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

 

Die Definition Künstler

Künstler sind die Personen, die Musik, bildende oder darstellende Kunst ausüben, schaffen oder lehren.

Malerin
 

Die Definition Publizist

Publizisten sind Schriftsteller, Journalisten oder Personen, die in ähnlicher Art publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Dabei muss die publizistische Tätigkeit mit der eines Schriftstellers vergleichbar sein. Auch Personen, die wissenschaftliche Texte übersetzen, gelten als Publizisten und sind somit in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig.

 

Die Künstlersozial­abgabe

Die Künstlersozialabgabe muss unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen, die publizistische oder künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen und verwenden, gezahlt werden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beläuft sich seit dem zum 30. September 2023 auf 5,0 % – von ursprünglich 4,2 % in 2022.

Die im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgeführten Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, verwenden oft Begriffe, die in den verschiedenen Kunst-Branchen nicht einheitlich gebraucht werden.

Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, spezielle Branchenkenntnisse oder Fachwissen den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, sind abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

Die folgenden Branchen sind weit gefasst und beziehen sich auch auf Unternehmen, die nur teilweise in diesen Bereichen tätig sind:

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)

  • Presseagenturen und Bilderdienste

  • Theater, Orchester, Chöre

  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie andere Veranstalter, wie Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager

  • Rundfunk- und Fernsehanstalten

  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern

  • Galerien, Kunsthändler

  • Werbe- oder PR-Agenturen

  • Museen

  • Zirkus- und Varietéunternehmen

  • Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (auch für Kinder oder Laien).
    Unternehmen, die sich selbst oder ihre Produkte bewerben oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen im Wert von über 450 Euro im Kalenderjahr entlohnen, sind ebenfalls abgabepflichtig.

 

Auch Unternehmen, die Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für betriebliche Zwecke nutzen und damit Einnahmen erzielen, sind ab einer Entgeltsumme von über 450 Euro abgabepflichtig.

Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine usw., die in einem oder mehreren der genannten Bereiche tätig sind, sollten zur Klärung ihrer Abgabepflicht die Künstlersozialkasse kontaktieren.

Künstler malen ein Bild

Eine beispielhafte Liste künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten finden Sie in der Informationsschrift Nr. 6 (Künstlerische/publizistische Tätigkeiten und Abgabesätze) und im Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht.

Bei Tätigkeiten, die dort nicht aufgeführt sind, bei Zweifelsfällen oder Besonderheiten, wenden Sie sich bitte an die Künstlersozialkasse.

Bitte beachten Sie, dass die Abgabepflicht nicht telefonisch oder per E-Mail abschließend geprüft werden kann. Grundlage für die Prüfung ist der ollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmelde- und Erhebungsbogen, den Sie bei der Künstlersozialkasse einreichen müssen. Fügen Sie, sofern vorhanden, Kopien Ihrer Eintragungen in das Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister bei. Die Künstlersozialkasse prüft anhand dieser Unterlagen die Abgabepflicht und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.

 

Die Aufgaben der Künstlersozialkasse

Schriftsteller und selbstständige Künstler sind verpflichtet, Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Doch in der Regel haben diese Selbstständigen keinen Arbeitgeber, der ihren Anteil (also die Hälfte) übernimmt. Und genau in diesem Fall greift die Künstlersozialkasse – sie macht den Eintritt in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung möglich. Allerdings kann nicht jeder der Künstlersozialkasse beitreten.

 

Für wen ist die Künstlersozialkasse?

Künstler, die bildende oder darstellende Kunst oder Musik erschaffen, lehren oder ausüben, werden von der Künstlersozialkasse unterstützt. Journalisten, Schriftsteller oder andere Personen, die publizistisch tätig sind, werden ebenfalls von der Künstlersozialkasse betreut. Für die genannten Gruppen ist die Anmeldung zur Künstlersozialkasse Pflicht. Wie im Angestelltenverhältnis zahlt der Künstler seinen Anteil der Sozialversicherungsabgaben. Die andere Hälfte wird aus Zuschüssen des Bundes und Abgaben von Unternehmen (Rundfunkanstalten, Verlage, Galerien) finanziert.

 

Die Anzahl der abgabepflichtigen Unternehmen steigt

In den letzten Jahren ist die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gestiegen. Dies ist nicht nur auf die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung zurückzuführen, sondern auch mit den Neuanmeldungen. Aufgrund der Tatsache, dass mehr Unternehmen der Abgabepflicht in der Künstlersozialkasse nachgehen, werden sowohl die Verwerter als auch die abgabepflichtigen Unternehmen entlastet, so dass der Abgabesatz gesenkt werden kann.

 

Die Bemessungsgrundlagen der Künstlersozialabgabe

Zur Zeit sind es etwa 173.960 (2023) Publizisten und selbstständige Künstler, die als Pflichtversicherte in der Künstlersozialkasse angemeldet sind. Dabei wird die Künstlersozialabgabe als Umlage erhoben. Wie hoch der Abgabesitz ist, wird in jedem Fahr für das Folgejahr festgelegt und veröffentlicht. Als Bemessungsgrundlage dienen die, von Schriftstellern und Künstlern gezahlten Entgelte eines Kalenderjahres.

 

Entwicklung der Künstlersozialabgabe

Jahr Prozentsatz
2024 5,0
2023 5,0
2022 4,2
2021 4,2
2020 4,2
2019 4,2
2018 4,2
2017 4,8
2016 5,2
2015 5,2
2014 5,2

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