Die Corona-Pandemie verfolgt uns im Arbeitsleben nun bereits schon im 16. Kalendermonat. Ein Thema, welches bislang für viele ein Fremdwort war, wurde zum Tagesgeschäft: Die Kurzarbeit. Dazu kamen gerade zu Beginn viele Änderungen und Anpassungen der davor langjährig konstanten Vorgaben.
Nun scheint aber die inzwischen dritte Welle endlich gebrochen zu sein und dank wärmerer Temperaturen und dem steigenden Impffortschritt ein Weg raus aus der Krise gefunden worden zu sein. Viele Arbeitnehmer, welche sich für einen Großteil der Arbeitszeit in Kurzarbeit befanden, kommen nun mit kleinen Schritten immer mehr zum Arbeitseinsatz, so dass sich der Anteil der Kurzarbeit merklich verringert.
Gerade dieser Sachverhalt kann aber im Zusammenhang mit den bis zum Jahresende befristeten neuen Leistungssätzen zu bösen Überraschungen führen, was auf Unverständnis stoßen kann. Denn es kann unter gewissen Umständen vorkommen, dass ein Arbeitnehmer, welcher nun wieder mehr arbeitet und damit ein höheres Bruttoentgelt erhält, plötzlich einen geringeren Auszahlungsbetrag hat.
Um das zu verstehen, muss man ein paar Grundlagen kennen. Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt ermittelt. Das Soll-Entgelt ist das laufende, steuerpflichtige Entgelt, welches der Arbeitnehmer brutto erhalten würde, wenn es keinen Arbeitsausfall (Kurzarbeit) geben würde. Das Ist-Entgelt ist das tatsächliche laufende steuerpflichtige Entgelt, welches der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erhält. Aus diesen beiden Entgelten wird jeweils ein fiktiver Nettobetrag ermittelt. Danach werden daraus dann jeweils 60% (bzw. 67%, wenn steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder vorliegen) errechnet, was dann den sogenannten rechnerischen Leistungssatz ergibt. Die Differenz aus diesen beiden Leistungssätzen ergibt dann das Kurzarbeitergeld.
Zusammenfassend werden also 60%, bzw. 67% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Kurzarbeitergeld ausgezahlt.
Während der Corona-Pandemie wurden nun erhöhte Leistungssätze bewilligt. So beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat 70%, bzw. 77% und ab dem siebten Bezugsmonat 80%, bzw. 87% vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Viele Arbeitnehmer befinden sich schon längere Zeit in dem dritten Bereich mit dem höchsten Leistungssatz und kommen nun langsam wieder zurück mit mehr Stunden an den Arbeitsplatz. Und dabei kommt nun eine wichtige Voraussetzung für die erhöhten Leistungssätze zum Vorschein. Denn neben der Anzahl der Bezugsmonate ist es wichtig, dass der Entgeltausfall im laufenden Monat mindestens 50% beträgt. Das heißt, die erhöhten Leistungssätze gibt es nur, wenn das Ist-Entgelt maximal 50% vom Soll-Entgelt beträgt.
Sobald ein Arbeitnehmer also unter die 50%-Ausfallzeit kommt, rutscht er sofort komplett in die niedrigeren Leistungssätze, wodurch es trotz des höheren Bruttoentgelts zu einem geringeren Auszahlungsbetrag kommen kann. Grund ist, dass das komplette Kurzarbeitergeld dann nicht mehr auf Basis von 80% bzw. 87%, sondern nur noch mit 60%, bzw. 67% berechnet wird. Einen Übergangsbereich oder Ähnliches gibt es nicht.
Dazu ein Beispiel:
Ein Mitarbeiter hat ein laufendes Arbeitsentgelt von 4.000,00 €. Im ersten Monat liegt der Arbeitsausfall bei 55%, im Folgemonat aufgrund der steigenden Aufträge nur noch bei 45%. In unserer Fiktion hat der Arbeitnehmer die Steuerklasse EINS und keine steuerlich relevanten Kinder.
Im ersten Monat mit 55% Ausfall wird das Entgelt also um 2.200,00 € gekürzt. Es verbleibt damit ein Ist-Entgelt von 1.800,00 €.
Für diese 1.800,00 € erhält er ein Nettoentgelt von 1.303,34 €. Hinzu kommt ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 977,80 € (80% vom ausgefallenen Nettoentgelt). Die Auszahlung beträgt also 2.281,14 €.
Im Folgemonat sinkt der Ausfall auf 45%. Das Entgelt wird also nur noch um 1.800,00 € gekürzt. Das Ist-Entgelt steigt damit auf 2.200,00 €. Der Auszahlungsbetrag hierfür beläuft sich auf 1.529,79 €. Das Kurzarbeitergeld fällt dabei allerdings auf 592,55 €, da nun nur noch der normale Leistungssatz in Höhe von 60% zum Tragen kommt. Der Auszahlungsbetrag beträgt also trotz der Steigerung der Arbeitsstunden und des damit verbundenen erhöhten Arbeitsentgelts nur noch 2.122,34 €.
Also trotz eines 400,00 € höheren Bruttogehalts sinkt hier der Auszahlungsbetrag um fast 160,00 €. Ob das Ganze dem Gerechtigkeitsempfinden des Arbeitnehmers entspricht, darf bezweifelt werden, allerdings sind die Vorgaben so schon vor langer Zeit beschlossen worden, so dass es hier vermutlich nicht mehr zu einer Änderung kommen wird. Insgesamt bleibt aber zu hoffen, dass das Thema Kurzarbeit für uns alle in naher Zukunft zur Geschichte wird.