Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.

 

Uhr und Zeitgrenzen

 

Bei der kurzfristigen Beschäftigung liegt in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vor. Dabei ist es wichtig, dass die Befristung der Beschäftigung

  • im Vorfeld vertraglich oder

  • ihrem Wesen nach, beziehungsweise aufgrund der Art und Weise (z. B. Erntehelfer) oder

  • aufgrund eines Rahmenvertrags die Arbeitseinsätze auf maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr

geregelt und gegeben ist.

 

Die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung

Für die kurzfristige Beschäftigung hängt die maßgebliche Zeitgrenze vom Beschäftigungsumfang ab. Dabei wird für die Zeitgrenze angesetzt:

  • 70 Arbeitstage – dabei liegt die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit unter 5 Tagen

  • 3 Monate – Arbeitszeit mindestens 5 Tage pro Woche

Im Falle, dass die Arbeitszeitgrenze von 3 Monaten, beziehungsweise 70 Arbeitstagen überschritten wird, liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern eine regelmäßig ausgeübte Tätigkeit. Wird – entgegen der ursprünglichen Vereinbarung – die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung überschritten, tritt ab dem Tag der Feststellung der Überschreitung der Fall ein, dass das Entgelt sozialversicherungspflichtig ist. Wenn es sich aufgrund der Entgelthöhe um eine Beschäftigung handelt, die geringfügig entlohnt wird, ist dies nicht Fall.

 

Der Begriff Berufsmäßigkeit

Wird eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt ist mehr als 450 Euro monatlich, ist sie nicht kurzfristig. Ist die Beschäftigung für den Beschäftigten nicht von untergeordneter, wirtschaftlicher Relevanz, wird Berufsmäßigkeit unterstellt. Dies ist stets anzunehmen, wenn im Laufe des Kalenderjahres die Beschäftigungszeiten die drei Monate, beziehungsweise 70 Arbeitstage, überschritten werden. In Bezug auf die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers werden alle Tätigkeiten angerechnet, bei denen das monatliche Entgelt über 450 Euro liegt.

 

Sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen möglich?

Es sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen möglich, allerdings werden bei der Zusammenrechnung dieser Beschäftigungen 60 Kalendertage angesetzt. Wurden die Beschäftigungen innerhalb eines vollen Kalendermonats ausgeübt, ist der 3-Monats-Zeitraum anzusetzen.

70 Arbeitstage sind dann anzusetzen, wenn mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens und weniger als 5 Tage betragen. Werden die Zeitgrenzen überschritten, tritt mit dem Folgetag der Feststellung in allen Versicherungszweigen die Sozialversicherungspflicht ein.

 

Die kurzfristige Beschäftigung und die Lohnsteuer

Nach den allgemeinen Vorschriften ist der Arbeitslohn, den Arbeitgeber an die kurzfristig beschäftigten Arbeitgeber zahlen, lohnsteuerpflichtig. Hierbei kann die Lohnsteuer entweder unter gewissen Voraussetzungen pauschal mit 25 % oder nach den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmalen) errechnet werden.

Mitarbeiter, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt die Beschäftigung aufnehmen, kann der Arbeitslohn aus der kurzfristigen Beschäftigung mit 25 % pauschalisiert werden. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Arbeitnehmer werden nicht länger als 18 zusammen hängende Arbeitstage beschäftigt und

  • der Arbeitslohn pro Stunde darf durchschnittlich 12 Euro nicht übersteigen und

  • während der Beschäftigungsdauer darf die Höhe des Arbeitslohns pro Arbeitstag durchschnittlich nicht die 72 Euro (Stand 2017) übersteigen.

Im steuerlichen Sinne weicht der Begriff Kurzfristige Beschäftigung von dem Begriff innerhalb der Sozialversicherung ab. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne spielt es bei der Pauschalbesteuerung von 25 % keine Rolle, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht.

 

Die kurzfristige Beschäftigung und das Thema Arbeitsrecht

Primär ist der Begriff der kurzfristigen Beschäftigung ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Aus dem Grund gelten für die kurzfristige Beschäftigung auch die gleichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen. Und dennoch gibt es bei den Arbeitsverhältnissen mit begrenzter Dauer Besonderheiten, die vom Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen.

Auf eine kurzfristige Beschäftigung dürfte das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelmäßig angewendet werden. Dabei ist aus arbeitsrechtlicher Sicht die Vorschrift des § 4 TzBfG interessant, die das Verbot der Anschlussbeschäftigung, die sachgrundlose Befristung und die erforderliche Schriftform regelt.

Grundsätzlich sind auch das Nachweisgesetz (NachwG) – nach einem Monat – oder das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 4 Wochen besteht – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. Prinzipiell steht den kurzfristig Beschäftigten Urlaub zu – in der Regel nach §5 Abs. 1 Ziffer b BurlG – in Form eines Teilurlaubsanspruchs, da die Wartezeiten von sechs Monaten nicht erfüllt werden.

 

Die kurzfristige Beschäftigung bei Studenten

Werden Studenten innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschäftigt, besteht in der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit. Wird die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen, beziehungsweise von 3 Monaten überschritten, kann bei der kurzfristigen Beschäftigung unter Umständen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs eine Versicherungsfreiheit bestehen.

Die Möglichkeiten:

  • Die Beschäftigung begrenzt sich ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien). Sozusagen unschädlich sind Überschneidungen von bis zu längstens 2 Wochen mit der Vorlesungszeit, sofern sie nur ausnahmsweise auftreten.

  • Eine Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze liegt nur durch Arbeitszeiten in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende vor.

Das Werkstudentenprivileg ist nicht für die Rentenversicherung gültig.

 

Die kurzfristige Beschäftigung bei Schülern

Üben Schüler eine kurzfristige Beschäftigung bis zu drei Monaten, beziehungsweise 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr aus, sind sie sozialversicherungsfrei. Diese Regelung gilt auch für Ferienjobs. Übt ein Schüler im Kalenderjahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen aus, werden diese zusammengerechnet. Die Beschäftigungen werden als eine Einheit gesehen und bewertet, selbst wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden.

Ergibt die Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungen eine Überschreitung der Zeitgrenze, wobei das regelmäßige Arbeitsentgelt unter 450 Euro liegt, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Sollte das regelmäßige Arbeitsentgelt über der 450-Euro-Grenze liegen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

 

Die kurzfristige Beschäftigung in der Elternzeit

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten, denen während der Elternzeit nachgegangen wird, unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts. Nach Auffassung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung handelt es sich bei kurzfristigen Beschäftigungen, die während der Elternzeit ausgeübt werden, um berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen. Das heißt, trotz der Beschränkung auf 70 Arbeitstage beziehungsweise 3 Monate, besteht Versicherungspflicht.

 

Meldungen der kurzfristigen Beschäftigungen

Arbeitgeber sind auch bei den kurzfristigen Beschäftigungen dazu verpflichtet, das DEÜV-Meldeverfahren zu nutzen. Für kurzfristige Beschäftigungen sind die gleichen Meldungen wie für die anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu erstatten. Übermittelt werden die Meldungen zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale Knappschaft-Bahn-See. Bei den sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen wird die Beitragsgruppe “0000” angegeben.

 

Kurzfristige Beschäftigungen und die Beiträge

Bei den kurzfristigen Beschäftigungen müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung entrichten. Allerdings muss der Arbeitgeber die Unfallversicherung des Arbeitnehmers zahlen – und zwar an die zuständige Berufsgenossenschaft.

Zudem ist das Arbeitsentgelt der kurzfristigen Beschäftigungen zur Umlage U1 und Umlage U2 beitragspflichtig, ebenso zur Insolvenzgeldumlage.

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