Lohn- und Lohnnebenkosten des Arbeitgebers: Wie hoch sind die Kosten eines Mitarbeiters wirklich?

Artikel aktualisiert am 19.07.2024

 

Die Lohnkosten, die dem Arbeitgeber für einen Mitarbeiter entstehen, sind bei Weitem höher als der eigentliche Verdienst des Mitarbeiters. Gerade dies wird in Deutschland oft bemängelt, denn die hohen sogenannten Lohnnebenkosten verteuern die hergestellten Produkte und erschweren daher die Wettbewerbsfähigkeit. Doch wie berechnen sich die Lohn- und Lohnnebenkosten für einen Mitarbeiter genau?

Die Mitarbeiterkosten teilen sich zum einen in die gesetzlich vorgeschriebenen, die monatlich abzuführen und weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu beeinflussen sind (Lohnnebenkosten Arbeitgeber) und zum anderen unter Umständen in freiwillige Kosten wie Weiterbildungen, Zuwendungen und Extrazahlungen (z. B. Weihnachtsgeld).

Die gesetzlichen Kosten werden auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers berechnet. Grundlage für Gehaltsgespräche, Businesspläne oder Bankverhandlungen ist immer der Bruttolohn, da sich die Abzüge auf dem Weg zum Nettolohn personengebunden z. B. auf Grund der Lohnsteuerklasse oder ob der Arbeitnehmer ein Kind hat darstellen. Die Kosten, die dem Arbeitgeber außer dem Bruttolohn entstehen, sind die so genannten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Sozialabgaben) nebst Umlage für die Lohnfortzahlungserstattung (U1 und / oder U2) und Insolvenzgeldumlage. Diese summieren sich in etwa auf 22 % des Bruttolohnes, sind also ein erheblicher Betrag, der zusätzlich zum Bruttolohns vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger zu entrichten ist.

Im Einzelnen sind dies folgende Beiträge im Jahr 2014 / AKTUELL in 2017:

    Rentenversicherung in Höhe von 9,45 % / 9,35 %
    Krankenkasse in Höhe von 7,3 % / 7,3 %
    Pflegeversicherung 1,025 % / 1,275 – Achtung in Sachsen andere Sätze (die Unterscheidung zwischen Erwachsenen ab 24 Jahren mit oder ohne Kind betrifft nur den Arbeitnehmeranteil / Kinderlosenzuschlag)
    Arbeitslosenversicherung 1,5 % / 1,5 %.

Beispiel: Geht man von einem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers von 2.600 Euro aus, zahlt dieser bei Steuerklasse 1 mit einem Kind rund 365 Euro an Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag und noch einmal rund 525 Euro an Sozialversicherungsabgaben. Somit bleibt dem Arbeitnehmer ein Nettoeinkommen von rund 1.700 Euro.
Der Arbeitgeber zahlt bei dieser Summe ungefähr 575 Euro an Sozialabgaben, sodass ihm Kosten von ca. 3.100 Euro entstehen. (2.600 Euro Bruttogehalt plus 575 Euro Sozialabgaben). An diesem Beispiel ist zu ersehen, dass der Arbeitgeber fast das Doppelte des Nettogehaltes aufbringen muss.

Noch nicht berücksichtigt sind dabei andere Kosten, die auf das Jahr gesehen den Arbeitgeber finanziell belasten. Das ist beispielsweise die Lohnzahlung an kurzzeitig Angestellte, die den Arbeitnehmer während bezahlter Urlaubs-und Krankheitstage vertreten. Da der Angestellte Anspruch auf Lohnfortzahlung während des gesetzlichen Urlaubs und für 6 Wochen während der Krankheit hat, sind hier doppelte Lohnzahlungen zu leisten.

Außerdem entstehen Kosten wie Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Zusätzliche Zahlungen an den Arbeitnehmer schlagen ebenfalls zu Buche, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Denn in diesem Fall ist nicht nur die Zahlung an sich zu berücksichtigen, sondern die darauf fälligen Beiträge, ähnlich den Lohnnebenkosten (Sozialabgaben). Auch hier sind die Belastungen des Arbeitgebers wesentlich höher als die Zahlung, die beim Angestellten ankommt.

Diese hohe Diskrepanz ist es, die zu immer wieder neuen Diskussionen führt. Die zum Teil relativ niedrigen Lohnzahlungen sind auch in gesetzlich verordneten Lohnerhöhungen (wie der Mindestlohn) begründet und machen sich für den Arbeitgeber in hohem Maße durch die damit einhergehende Erhöhung der Lohnnebenkosten bemerkbar.

Sollen die Kosten eines Arbeitnehmers pro Arbeitsstunde oder Tag ermittelt werden, der ein monatliches Entgelt bezieht, so sind arbeitsfreie Tage zur Berechnung heranzuziehen. Wie viele Samstage und Sonntage beispielsweise in den Abrechnungszeitraum fallen, wofür zwar Mittelwerte entstehen, was aber doch in jedem Kalendermonat andere Werte liefert. Dazu kommen gesetzliche Feiertage, die auch noch von Bundesland zu Bundesland verschieden sind.
Beispiel: Ein Monat mit 31 Tagen hat 4 Samstage und 5 Sonntage, sodass allein durch die Wochenenden nur 22 Arbeitstage übrig bleiben. Nehmen wir weiter an, dass noch ein gesetzlicher Feiertag in diesen Monat fällt, und der Arbeitnehmer zwei Urlaubstage nimmt, bleiben 19 Arbeitstage, durch die man theoretisch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers teilen könnte, sodass ein Wert entsteht, der anzeigt, wie viel der Angestellte seinem Arbeitgeber pro Arbeitstag gekostet hat.

Ein Wert, der das Konto des Arbeitgebers eventuell zusätzlich belasten könnte, sind vermögenswirksame Leistungen, die an das vom Angestellten gewählte Anlageinstitut etwa eine Bausparkasse überwiesen werden. Welche Summe der Arbeitgeber als vermögenswirksame Leistung zahlt, wird meist im Tarifvertrag festgelegt, mitunter auch im Arbeitsvertrag.

Eine weitere Leistung, die der Arbeitgeber ggf. erbringt, kann ebenfalls betrieblich oder im Arbeitsvertrag geregelt sein: die Erstattung von Kosten für Dienstreisen oder Bewirtungen des Angestellten im Zusammenhang mit Kundengesprächen etc. Solche Zahlungen sind zwar nicht unmittelbar als Lohnzusatzkosten zu bezeichnen, sollten jedoch im Jahresgesamtbudget berücksichtigt werden. (zählen nicht zu den Lohnnebenkosten!)

Bei Vorausberechnungen und Schätzungen, beispielsweise für ein neues Geschäftsjahr, sollten auch eventuelle Tarifabschlüsse bedacht werden. Entweder liegen diese bereits vor, wie beispielsweise eine Erhöhung der Gehälter ab einem festgelegten Zeitpunkt, oder aber es stehen Tarifverhandlungen an, die in aller Regel mit höheren Kosten für die Arbeitgeber enden.

Je nach dem, welchen Abrechnungsweg man geht (höhere Sachkosten oder Umlage auf Personalkosten), sind eventuell in die Kosten für einen Mitarbeiter noch Sachkosten einzubeziehen wie Firmenwagen oder Arbeitsplatz (Computer und Co.).

Auf die unmittelbar fälligen Zahlungen für einen Mitarbeiter, die sich aus den gesetzlich festgelegten Sozialleistungen ergeben, hat der Arbeitgeber keinen Einfluss. Jedoch prägen sie entscheidend die Personalpolitik, und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Ständige Diskussionen ergeben sich aus den Steigerungen der Lohnnebenkosten; Arbeitgeber bemängeln hier die gesetzlichen Vorgaben.

Weitere Beiträge

Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


Münzgeld in der Hand stapeln

Solidaritätszuschlag: Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben

Im Mai 2025 haben Bund und Länder beschlossen, die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden aufzuheben. Hintergrund ist eine höchstrichterliche Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. März 2025 bestätigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch nach Auslaufen des Solidarpakts Ende 2019 verfassungsgemäß ist. ... weiterlesen

3. Juli 2025


Eine Person berechnet die Steuern für einen Mandanten

Wahlmöglichkeit bei der Kirchensteuer auf pauschal versteuerte Entgelte

Viele Unternehmen nutzen die Pauschalversteuerung von Löhnen nach § 40 EStG, um bestimmte Lohnbestandteile (z. B. Sachzuwendungen, Zuschüsse oder Minijobs) mit einem festen Steuersatz abzugelten. Dabei übernimmt der Arbeitgeber als Steuerschuldner die pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit der Kirchensteuer auf solche pauschal versteuerten Entgelte umzugehen ist. ... weiterlesen

2. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr