Lohnrelevantes zur Kinderbetreuung

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber – Folgendes sollten Sie wissen.

Kinderbetreuungskosten sind die Ausgaben, die fĂŒr die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt der steuerpflichtigen Person gehört, anfallen. Von diesen Ausgaben sind Aufwendungen fĂŒr den Unterricht oder die Vermittlung bestimmter, besonderer FĂ€higkeiten und auch sportliche oder andere FreizeitbeschĂ€ftigungen ausgeschlossen.

 
GlĂŒckliches, betreutes Kind
 

Seit dem 01.01.2012 gilt die folgende Rechtslage, was die Kinderbetreuungskosten anbelangt:

Die Kosten fĂŒr die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von 2/3, allerdings maximal bis zu einem Betrag von 4.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben berĂŒcksichtigt werden. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG besagt, dass es keine Bedeutung hat, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt erfolgt.

Bis zum 31.12.2011 unterschied die Rechtslage, ob die Eltern beide berufstÀtig oder nicht berufstÀtig waren und wie alt das Kind war. Zudem spielten auch Krankheit, Ausbildung des Elternteils oder eine Behinderung bei dieser alten Regelung eine Rolle.

 

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen

Wie bereits erwĂ€hnt, können die Betreuungskosten fĂŒr Kinder als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und pro Kind und die Betreuungskosten können nur bis zu 2/3 Dritteln angesetzt werden.

Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt eine Behinderung vor, die es dem Kind nicht möglich macht, sich selbst zu versorgen. In diesen FÀllen wird bei der Altersgrenze eine Ausnahme gemacht, die jedoch mit gewissen EinschrÀnkungen verbunden ist.

In der SteuererklĂ€rung dĂŒrfen nicht alle Ausgaben angegeben und angesetzt werden. Nachhilfekosten oder Kosten fĂŒr Sport dĂŒrfen nicht als Sonderausgaben angegeben werden.

Generell sollten Überweisungsbelege und Rechnungen, die die Kinderbetreuung betreffen, sorgfĂ€ltig aufbewahrt werden. Denn möglicherweise möchte das Finanzamt Ihre Aufwendungen sehen.

Weitere Voraussetzungen, um die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen zu können, sind:

  • Das Kind muss im eigenen Haushalt leben. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Paaren ist entscheidend, bei wem das Kind gemeldet ist.

  • FĂŒr das Kind muss entweder Kindergeld oder ein Freibetrag fĂŒr Kinder zustehen.

 

Ausnahmen:

Ist das Kind behindert und kann sich nicht selbst unterhalten, entfÀllt die Altersgrenze. Ist Ihr Kind geistig, körperlich oder seelisch behindert, und ist diese Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten, können die Betreuungskosten als Sonderausgaben angegeben werden. Allerdings gibt es noch eine Ausnahme: Bei Kindern, deren Behinderung vor dem 01.01.2007 im Alter zwischen 25 Jahren und vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, gilt die Altersgrenze ebenfalls nicht.

 

Was können Sie als Kinderbetreuungskosten absetzen?

In der SteuererklĂ€rung können als Aufwendungen fĂŒr die Kinderbetreuung folgende Punkte angegeben werden:

  • die Unterbringung in KindertagesstĂ€tten, Kinderhorten, KindergĂ€rten, Kinderkrippen oder Kinderheimen oder bei TagesmĂŒttern, WochenmĂŒttern oder in Ganztagespflegestellen

  • die BeschĂ€ftigung von Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen und Kinderschwestern

  • die BeschĂ€ftigung von Haushaltshilfen, wenn sie das Kind betreuen

  • die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder bei der Erledigung der Schulaufgaben zu Hause

 

Was können Sie NICHT als Kinderbetreuungskosten absetzen?

  • sportliche FreizeitbeschĂ€ftigungen

  • Nachhilfeunterricht

  • die Vermittlung von besonderen FĂ€higkeiten, beispielsweise Musikunterricht

  • die Verpflegung des Kindes

 

Wichtig: Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren

Auf Verlangen des Finanzamtes mĂŒssen die Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt werden, das heißt, man ist dazu verpflichtet, die Unterlagen aufzubewahren.

Um die Kosten fĂŒr die Kinderbetreuung beim Finanzamt geltend machen zu können, mĂŒssen Sie entsprechende Rechnungen erhalten. Zudem mĂŒssen Sie nachweisen, dass die Rechnungssumme auf das Konto des Dienstleisters ĂŒberwiesen wurde – Barzahlungen und Barchecks werden vom Finanzamt nicht anerkannt!

ErhĂ€lt das Au-Pair Taschengeld, und Sie möchten dies steuerlich absetzen, sollten Sie dieses ebenfalls auf ein Konto ĂŒberweisen.

Ist die Betreuungsperson des Kindes im Rahmen eines Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses bei Ihnen selbst angemeldet, das heißt, Sie sind Arbeitgeber, muss der entsprechende Arbeitsvertrag vorgelegt werden.

Besucht das Kind einen Hort oder einen Kindergarten, ist ein Bescheid der Einrichtung ausreichend, in der die Kosten fĂŒr die Betreuung aufgefĂŒhrt sind. Allerdings ist hier der Überweisungsbeleg ebenfalls wichtig fĂŒr das Finanzamt.

Erfolgt die Betreuung entgeltlich durch nahe Angehörige oder beispielsweise die Oma, können diese Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Jedoch mĂŒssen in dem Fall ganz klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen werden, die auch so umgesetzt werden.

Wohnt die Betreuungsperson mit im gleichen Haus in einem Haushalt, so können die Kinderbetreuungskosten nicht abgesetzt werden.

Es gibt allerdings noch eine weitere Möglichkeit, bei den Kinderbetreuungskosten zu sparen und andere Steuererleichterungen zu erhalten. Denn: der Gesetzgeber hat eine Möglichkeit geschaffen, dass sich die Arbeitgeber an den Kosten fĂŒr die Kinderbetreuung ihrer BeschĂ€ftigten beteiligen können.

ZuschĂŒsse vom Arbeitgeber zur Kinderbetreuung

Nach § 3 Nr. 33 des EStG besagt die Rechtsgrundlage:

Zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitgebers sind Kosten zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der einzelnen Arbeitnehmer in KindergÀrten oder anderen, vergleichbaren Einrichtungen, steuerfrei. Auch Barleistungen und Sachleistungen sind steuerfrei. Damit der steuerfreie Zuschuss greifen kann, sind einige Voraussetzungen notwendig.

 

Die Leistung muss zusÀtzlich zum Arbeitslohn erfolgen

Die Leistung des Arbeitgebers muss zusĂ€tzlich zu dem Arbeitslohn des Mitarbeiters gezahlt werden. Das heißt: Zum Arbeitslohn kommt der Kinderbetreuungszuschuss zusĂ€tzlich dazu. Wobei dieser Zuschuss der Zweckbindung unterliegt, wird also nur fĂŒr die Kinderbetreuung gezahlt.

Eine zusĂ€tzliche Leistung des Arbeitgebers liegt nach dem EStG nicht vor, wenn der Kinderbetreuungszuschuss auf den Arbeitslohn angerechnet wird. Auch bei einer Umwandlung des vereinbarten Arbeitsentgelts handelt es sich um keine zusĂ€tzliche Leistung. Da in diesen FĂ€llen keine spĂŒrbare Entlastung fĂŒr den Mitarbeiter nicht gegeben ist und das Arbeitsentgelt unverĂ€ndert bleibt, liegt also demnach keine zusĂ€tzliche Leistung vor.

 

Zuschuss nur fĂŒr nicht schulpflichtige Kinder

Den Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber erhalten nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Kinder nicht schulpflichtig sind. In der Regel sind dies Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beziehungsweise, nach dem 30. Juni vollenden werden. Deren Betreuung kann vom Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der Einschulung bezuschusst werden. Werden die Kinder vorzeitig eingeschult, endet auch der Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber. Werden die Kinder trotz ihrer Schulpflicht zurĂŒckgestellt, kann der Zuschuss weiterhin gewĂ€hrt werden.

 

Die Betreuungseinrichtungen – Möglichkeiten

Um den steuerfreien Zuschuss zu erhalten, ist es unerheblich, ob das Kind der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in einen betrieblichen oder in einen externen Kindergarten geht. Die Einrichtung muss sowohl zur Unterbringung als auch zur Betreuung des Kindes geeignet sein. Sind Kinder in SchulkindergĂ€rten, Kinderkrippen, KindertagesstĂ€ten oder bei der Tagespflege oder TagesmĂŒttern untergebracht, ist die Betreuung als zuschussfĂ€hig anzusehen. Auch Internate und Ganztagspflegestellen und andere BetreuungsstĂ€tten außerhalb des eigenen Haushalts, die nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen, zĂ€hlen ebenfalls dazu. Wird das Kind oder die Kinder durch eine Tagesmutter im eigenen Haushalt oder eine Haushaltshilfe betreut, gilt dies nicht.

Übernimmt der Arbeitgeber die Fahrten zwischen der WohnstĂ€tte und der Betreuungseinrichtung, sind diese ZuschĂŒsse allerdings von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Ebenso sieht es mit Leistungen aus, die fĂŒr den Unterricht des Kindes gezahlt werden.

 

BarzuschĂŒsse – auch steuerfrei?

Ja – wenn der Arbeitgeber den Nachweis fĂŒr die vorgesehene Verwendung erbringt, also die Zweckgebundenheit nachweisen kann. Dann sind auch BarzuschĂŒsse steuerfrei. FĂŒr den Arbeitgeber heißt dies, dass er die Zahlungsbelege im Original bei dem Lohnkonto des Mitarbeiters aufbewahren muss.

 

Absetzbarkeit des Kindergartenzuschusses fĂŒr den Arbeitgeber

Die ZuschĂŒsse, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fĂŒr die Kinderbetreuung gewĂ€hrt, können in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber statt einer Gehaltserhöhung gewĂ€hrt, wird er zusĂ€tzlich von den Ausgaben an die Sozialversicherung entlastet.

 

Die Vorteile des Kindergartenzuschusses

Der Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber ist

  • variabel und flexibel einsetzbar, allerdings zweckgebunden

  • kostengĂŒnstig

  • an keine bestimmte Höhe gebunden

  • ohne großen organisatorischen Aufwand möglich

  • finanzielle Entlastung fĂŒr die betroffenen Arbeitnehmer des Unternehmens

Der Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber ist gemĂ€ĂŸ § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, wenn die im Vorfeld genannten Voraussetzungen gegeben sind. Doch was ist mit Kindern, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und die Schule besuchen? Können die auch bezuschusst werden? Die Antwort lautet „Ja“.

Sind die Kinder im schulpflichtigen Alter, hat der Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit, die Kinderbetreuung zu bezuschussen. Der Zuschuss in diesem Fall ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, doch der Zuschuss kann vom Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, ebenso die SozialversicherungsbeitrÀge und die Lohnsteuer.

Die Unterschiede zwischen dem Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung und den Kinderbetreuungskosten nach § 3 Nr. 33 EStG liegen also darin, dass letzterer nur fĂŒr Kinder unter 6 Jahren gilt und steuerfrei ist.

 

Essensgeld – steuerlich absetzbar?

Nein. Essensgeld kann steuerlich nicht berĂŒcksichtigt und abgesetzt werden. Aus dem Grund ist bei der Rechnungsstellung der Kita oder anderer Betreuungseinrichtungen darauf zu achten, dass die Kosten fĂŒr die Betreuung separat ausgewiesen werden.

 

Betriebskindergarten – ebenfalls steuerlich absetzbar?

Stellt der Arbeitgeber in seinem Unternehmen den Arbeitnehmern einen Betriebskindergarten zur VerfĂŒgung, handelt es sich hier nach § 3 Zi 13 EstG um eine steuerfreie Sozialeinrichtung. Somit ist der Betriebskindergarten seit jeher steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

 

Gibt es jÀhrliche Grenzen in Sachen Kindergartenzuschuss?

Hier lautet die Antwort ganz klar: Nein. Was die Höhe der ZuschĂŒsse durch den Arbeitgeber angeht, gibt der Gesetzgeber keine Grenzen vor. Allerdings sind die tatsĂ€chlichen Kosten der Betreuung maßgeblich. So kann es sogar so sein, dass ein verheirateter Arbeitnehmer den Zuschuss zur Kinderbetreuung erhĂ€lt, obwohl nicht er, sondern der nicht angestellte Partner die Kosten fĂŒr die Betreuung zahlt. Im Falle, dass beide Partner angestellt sind, dĂŒrfen die Kosten auch nur einmal steuerfrei erstattet werden.

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