Mehrfach­beschĂ€ftigung – Was mĂŒssen Arbeitgeber beachten?

Artikel aktualisiert am 25.07.2024

 

GrundsĂ€tzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber alle zur DurchfĂŒhrung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlungen notwendigen Angaben zu machen.

 

Aussicht auf eine Stadt aus dem BĂŒro

 

Nach § 28o SGB IV mĂŒssen sie die notwendigen Unterlagen dem Arbeitgeber vorlegen. Bei MehrfachbeschĂ€ftigten mĂŒssen allen beteiligten Arbeitgebern die Unterlagen zur VerfĂŒgung gestellt werden.

Generell sollen Arbeitgeber die Informationen schriftlich erfragen und diese in die Entgeltunterlagen nehmen. Dadurch hat man im Falle eines Falles einen entsprechenden Beweis.

 

Arbeitnehmer sind mitwirkungspflichtig

Arbeitnehmer sind generell zur Mitwirkung verpflichtet.

Erteilt ein Arbeitnehmer leichtfertig oder gar vorsĂ€tzlich eine Auskunft gar nicht, unvollstĂ€ndig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, handelt er ordnungswidrig. Dies kann von seiner zustĂ€ndigen Krankenkasse mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Doch trotz aller Vorgaben ist es in der Praxis immer wieder ein Problem fĂŒr Arbeitgeber, die erforderlichen Informationen zu erhalten.

 

Kennzeichnung von MehrfachbeschÀftigten

MehrfachbeschĂ€ftigte mĂŒssen im DEÜV-Meldeverfahren gesondert gekennzeichnet werden. In der Software ist das Feld “Kennzeichen MehrfachbeschĂ€ftigung” auf “Ja” zu setzen.

Seit 2012 gibt es im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich bei den ZusatzbeitrĂ€gen eine Änderung, die Arbeitgeber beachten mĂŒssen: FĂŒr die MehrfachbeschĂ€ftigten mĂŒssen Arbeitgeber monatlich eine Meldung an die zustĂ€ndige Einzugsstelle senden. Die monatliche Meldung an die GKV erfolgt mit dem Datensatz Meldung und dem Datenbaustein Krankenversicherung. Entgeltabrechnungsprogramme mit Zertifizierung organisieren dies eigenstĂ€ndig.

Arbeitgeber mĂŒssen, damit die Monatsmeldung wirklich gesendet wird, bei dem jeweiligen Arbeitnehmer in dessen Stammdaten die MehrfachbeschĂ€ftigung kennzeichnen. EntfĂ€llt die MehrfachbeschĂ€ftigung, muss das Kennzeichen entsprechend entfernt werden.

Die GKV-Monatsmeldung ist erstmalig mit der Entgeltabrechnung abzugeben, welche auf den Beginn der MehrfachbeschÀftigung folgt.

 

Meldepflicht fĂŒr ALLE Arbeitgeber bei MehrfachbeschĂ€ftigten

Die Meldepflicht obliegt allen Arbeitgebern des mehrfach BeschÀftigten. Kommt zu einer bereits bestehenden HauptbeschÀftigung eine versicherungspflichtige BeschÀftigung dazu, ist auch der Arbeitgeber der ersten HauptbeschÀftigung dazu verpflichtet, ab dem ersten Abrechnungszeitraum der MehrfachbeschÀftigung die monatliche GKV-Meldung abzugeben.

 

Sozialausgleich wird von der Krankenkasse geprĂŒft

Bei MehrfachbeschĂ€ftigten mĂŒssen alle beteiligten Arbeitgeber jeden Monat die Monatsmeldung abgeben. Die Meldepflicht erlischt nur, wenn der BeschĂ€ftigte nicht mehr mehrfach beschĂ€ftigt ist. Das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird mit der Monatsmeldung ĂŒbermittelt. FĂŒr die DurchfĂŒhrung des Sozialausgleichs sind diese Angaben deshalb erforderlich, weil bei MehrfachbeschĂ€ftigen die Krankenkasse statt des Arbeitgebers ĂŒberprĂŒft, ob ein Sozialausgleich vorgenommen werden muss.

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