Personalabteilungen im öffentlichen Dienst stehen bei geringfügig Beschäftigten vor einer wachsenden Herausforderung: Unter bestimmten Umständen können bislang sozialversicherungsfreie Minijobs plötzlich beitragspflichtig werden. Grund dafür sind zusätzliche Beiträge zur Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes), die bei Minijobbern anfallen und das sozialversicherungspflichtige Entgelt erhöhen.
Minijobs: Geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherung
Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Bis zu dieser Grenze bleibt der Job für die Beschäftigten sozialversicherungsfrei – es fallen lediglich Pauschalabgaben des Arbeitgebers an. Wird die Grenze jedoch nur um einen Cent überschritten, wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig und gilt nicht mehr als Minijob. Diese Verdienstgrenze ist dynamisch und an den Mindestlohn gekoppelt. Zum Beispiel lag sie 2024 bei 538 € und stieg zum 1. Januar 2025 auf 556 €. Durch den höheren Mindestlohn ab 2026 erhöht sich die Grenze weiter auf 603 € pro Monat.
Für Personalabteilungen bedeutet das: Jede noch so kleine Überschreitung dieser Schwelle führt zur Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung. Der vormals „minijobbernde“ Mitarbeiter wird dann zum normalen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (im sog. Midijob-Bereich mit gleitenden Beiträgen). Dies kann unerwartete Folgen für Lohnabrechnung, Meldepflichten und Lohnnebenkosten haben.
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Pflicht auch für Minijobber
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine betriebliche Altersversorgung über Zusatzversorgungskassen (ZVK) wie z.B. die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) oder regionale kommunale Kassen (etwa die ZVK Sachsen). Wichtig: Diese Pflicht zur Zusatzversorgung gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Seit 2003 sind Arbeitgeber im öffentlichen Dienst verpflichtet, auch Minijobber bei der Zusatzversorgung anzumelden, sofern der Arbeitnehmer unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) fällt. Eine Ausnahme besteht nur für kurzfristig Beschäftigte und bestimmte Personengruppen (z.B. Minijobber, die bereits eine Altersvollrente beziehen, sind von der Zusatzversorgung ausgenommen).
Die Praxis zeigte jedoch, dass die Zusatzversorgung bei Minijobs lange keine spürbaren Auswirkungen auf die Sozialversicherung hatte. Arbeitgeber entrichten zwar für alle versicherungspflichtigen Beschäftigten in der ZVK eine Umlage (Arbeitgeberbeitrag) und ziehen ggf. einen Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab. Doch bis Ende 2023 blieb dieser Zusatzbeitrag ohne Einfluss auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt – der Minijob blieb ein Minijob. Das hat sich inzwischen geändert.
Wenn Zusatzbeiträge das SV-Brutto erhöhen
Mit Anhebung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze ab 2024 ergibt sich ein neues Bild. Bei öffentlichen Arbeitgebern, die in umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen organisiert sind (z.B. VBLklassik oder kommunale ZVK mit Umlageverfahren), führt die Umlagezahlung des Arbeitgebers ab einer gewissen Höhe zu einem Hinzurechnungsbetrag in der Sozialversicherung. Dieser Hinzurechnungsbetrag wird dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt zugeschlagen und erhöht damit das Sozialversicherungsbrutto (SV-Brutto). Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): 2,5 % der steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Arbeitgeberumlage – abzüglich eines monatlichen Freibetrags von 13,30 € – sind dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen.
Bis 2023 blieb dieser Effekt aus, weil die Minijob-Verdienste geringer waren. Erst die Erhöhung der Verdienstgrenze von 520 € auf 538 € zum 1. Januar 2024 hat dazu geführt, dass die Umlagezahlungen nun über den Freibetrag von 13,30 € hinausgehen und somit ein Hinzurechnungsbetrag entsteht. Im Kalenderjahr 2024 führte dies erstmals dazu, dass das SV-Brutto von Minijobbern im öffentlichen Dienst anstieg und die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden konnte. Anders ausgedrückt: Erhielt ein Minijobber 2023 den Maximalbetrag von 520 €, blieb er versicherungsfrei. Bei 538 € Verdienst in 2024 musste jedoch ein kleiner Teil der Arbeitgeberumlage (über 13,30 €) zum Entgelt gerechnet werden – und plötzlich war die Beschäftigung nicht mehr geringfügig.
Konkretes Beispiel: Wenn der Minijob die Grenze überschreitet
Beispiel VBL (2024): Eine Beschäftigte mit Minijob im öffentlichen Dienst verdient genau 538 € im Monat, was der damaligen Minijob-Obergrenze entspricht. Der Arbeitgeber meldet sie pflichtgemäß zur VBL an. Für die VBL-Umlage des Arbeitgebers ergibt sich ein Hinzurechnungsbetrag von 0,15 €, der auf das Entgelt aufgeschlagen wird. Dadurch erhöht sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt auf 538,15 €, liegt also geringfügig über der Grenze – aus dem Minijob wird ein (teilweise) sozialversicherungspflichtiger Midijob. In der Lohnabrechnung müssen nun Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung berechnet und abgeführt werden (im Midijob gleiten die Arbeitnehmerbeiträge zwar langsam an, aber die Versicherungsfreiheit ist in jedem Fall verloren).
Beispiel 2026: Zum 1. Januar 2026 steigt die Minijob-Grenze auf 603 €. Eine Mitarbeiterin erhält dann z.B. ein Gehalt von 600 € im Minijob. Der Arbeitgeberanteil zur Zusatzversorgung löst einen Hinzurechnungsbetrag von rund 1,70 € aus (2,5 % von 600 € = 15 € abzüglich 13,30 € Freibetrag). Das SV-Brutto steigt damit auf ca. 601,70 €. Ergebnis: In diesem Fall bleibt der Job noch geringfügig, da das Entgelt trotz Hinzurechnung unter 603 € liegt. Würde die Mitarbeiterin aber die vollen 603 € ausreizen, ergäbe sich ein Hinzurechnungsbetrag von ca. 1,78 € – das SV-Brutto läge bei ~604,78 € und damit über der Minijob-Grenze. Folglich wäre die Beschäftigung ab 2026 sozialversicherungspflichtig, obwohl das vereinbarte Entgelt nominell genau auf der Minijob-Grenze liegt.
Auch die Zusatzversorgungskassen selbst weisen auf diese Problematik hin. So hat z.B. die ZVK Sachsen Ende 2023 ihre Mitglieder informiert, dass alle Minijobber korrekt gemeldet sein müssen und bei den Abrechnungen die Auswirkungen der Umlage beachtet werden müssen. Insbesondere ist zu prüfen, ob es sich um ein erstes oder zweites Dienstverhältnis handelt. Bei einem Minijob als Nebenbeschäftigung (zweites Dienstverhältnis) können die Arbeitgeberbeiträge zur ZVK nicht steuerbegünstigt behandelt werden, sondern zählen voll zum Entgelt – hier kam es bereits in der Vergangenheit zu höheren sozialversicherungspflichtigen Entgelten bei Minijobbern. Hinweis: Für Minijobber/innen, die bereits eine gesetzliche Altersvollrente beziehen, besteht keine Zusatzversorgungspflicht. Solche Fälle sind von der beschriebenen Problematik also ausgenommen.