„Minijob“ während der Elternzeit. Das gilt es zu beachten.

Artikel aktualisiert am 08.07.2024

 

Zuerst einmal ist zu beachten, um welche Art der Beschäftigung es sich handelt.

 

Unter dem Begriff des „Minijobs“ verstehen wir zwei Arten der Beschäftigung, einmal die geringfügige Beschäftigung (bis 538,00 € im Monat) und zudem die kurzfristige Beschäftigung.
Während die geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit kein steuer- und sozialversicherungsrechtliches Problem darstellt, gibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung auch in diesem Fall die üblichen Fallstricke. Soll hier nämlich mehr als 538,00 € monatlich verdient werden, so ist die Berufsmäßigkeit unbedingt zu prüfen. Denn Beschäftigungen während der Elternzeit werden grundsätzlich berufsmäßig ausgeübt, womit kurzfristige Beschäftigungen während der Elternzeit nur möglich sind, wenn das Entgelt unter 538,00 € liegt.

 

Geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

Während der Elternzeit ruht das bisherige Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer kann somit eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich wie jeder andere Arbeitnehmer ohne eine Hauptbeschäftigung auch ausüben. Der Minijob ist also ganz normal meldepflichtig bei der Minijobzentrale und grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Zudem können auch mehrere geringfügige Beschäftigungen aufgenommen werden, sofern diese zusammen 538,00 € im Monat nicht überschreiten.

 

Geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Natürlich kann auch beim Arbeitgeber, bei welchem sich der Arbeitnehmer gerade in Elternzeit befindet, eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden, da die Hauptbeschäftigung in der Zeit ruht.

Dabei kommt es dann zu folgenden Meldungen:

  • Für die Hauptbeschäftigung zu Beginn der Mutterschutzfrist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund 51 (Unterbrechung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld) oder, wenn es vorab kein Mutterschaftsgeld gab, dann mit dem Meldegrund 52 (Unterbrechung wegen Elternzeit).

  • Zum Zeitpunkt der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung erfolgt dann eine Abmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse mit dem Meldegrund 31 (Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel) und eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mit dem Meldegrund 11 (Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel).

  • Zum Ende der geringfügigen Beschäftigung und evtl. Wiederaufnahme der Hauptbeschäftigung erfolgen erneute Meldungen mit den Meldegründen 11 und 31, nur dieses Mal jeweils an einen anderen Empfänger.

 

Gerade bei der Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel zur Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung tun sich viele gesetzliche Krankenkassen schwer und verlangen vom Arbeitgeber eine Stornierung dieser Meldung. Stattdessen soll für diesen Mitarbeiter eine zweite Personalnummer angelegt werden, über welche dann die geringfügige Beschäftigung abzurechnen ist.

Dieses widerspricht allerdings den Vorgaben der Geringfügigkeitsrichtlinien und der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung). Hier wird ganz eindeutig vorgegeben, dass in solchen Fällen keine zweite Personalnummer anzulegen ist und stattdessen jeweils mit Meldegrund 11 und 31 zu melden ist. Diese Vorgabe steht in der Geringfügigkeitsrichtlinie zum Beispiel im Abschnitt D (Meldungen), Nummer 2. Bei entsprechenden Rückmeldungen von Krankenkassen verweisen Sie entsprechend auf diese Vorgaben.

 

Anrechnung von Hinzuverdiensten während der Elternzeit

Jeder Hinzuverdienst ist vom Arbeitnehmer bei der Elterngeldstelle anzumelden. Dieser Hinzuverdienst führt dann zur Kürzung des Elterngeldes, sofern dieses über dem Mindestsatz von aktuell 300,00 € liegt (150,00 € bei Elterngeld Plus).

 

Weitere Informationen zur Anrechnung von Minijobs auf das Elterngeld finden Sie auf der Seite familienportal.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Weitere Beiträge

betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr